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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §156c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 6. Juli 2012, Zl. 1 Vk 46/12, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0132 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 20. September 2012 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2012/01/0132 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2012, mit dem sein Antrag vom 8. August 2011 auf Bewilligung des Vollzugs seiner wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrest s (EÜH) abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, der sofortige Vollzug der Strafe würde den Beschwerdeführer "nachhaltig schädigen". Er würde seine (neben der Pension ausgeübte) Beschäftigung (Betreuung von Zeitungskolporteuren) bzw. sein Zusatzeinkommen verlieren. Nach dem Vollzug der Strafe werde er keine "neuerliche Beschäftigung" finden. Diese Beschäftigung sei aber notwendig, um entsprechende Schadensgutmachung an die Geschädigten zu leisten. Er befinde sich freiwillig in psychotherapeutischer Behandlung, um den Hintergrund der Delikte aufzuarbeiten; es wäre "kontraproduktiv", diese Therapie zu beenden. Einer Interessenabwägung stünden weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegen.
Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) hat zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers vorgebracht, der Antrag auf Bewilligung des EÜH sei mit der Begründung (von der belangten Behörde) abgelehnt worden, es bestehe die begründete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde diese Vollzugsform missbrauchen. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen sei im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei. Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Die belangte Behörde hat erklärt, auf eine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag zu verzichten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen und dem Vorbringen der weiteren Partei ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten ist ("dass die Vollzugsform missbraucht werde"). Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer leugne einen sexuellen Missbrauch. Die Deliktsverleugnung, die Neigung zu distanzlosem, sexualisiertem Verhalten und die Unterstützung durch die Partnerin im Verleugnungssystem würden das Risiko erhöhen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine Problematik erkenne und dieser mit Ernsthaftigkeit begegne. Die belangte Behörde wertete die - nach mehrjährigem Deliktszeitraum, gezeigter sexueller Distanzlosigkeit und Deliktsleugnung - nunmehr angeführten Einsichts- und Reuebekundungen des Beschwerdeführers ebenso wie seinen Therapieantritt als unglaubwürdig und bloßes Mittel zur Verhinderung eines Strafantritts im "Normalvollzug".
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen demnach zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. November 2012
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012010031.A00Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013