TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/21 2012/16/0174

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Veröffentlicht am 21.11.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;
FinStrG §185 Abs5;
StGB §159 Abs2;
StGB §159 Abs5 Z4;
StPO 1975 §227 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 172 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 172 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 185 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 185 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 30.12.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  6. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  7. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  8. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  9. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 01.01.1994 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  10. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  11. FinStrG Art. 1 § 185 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 31. Juli 2012, GZ. FSRV/0011- L/12, betreffend Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Erkenntnis vom 12. November 2009 erkannte der Spruchsenat den Beschwerdeführer verschiedener Finanzvergehen schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe und erlegte ihm den Kostenersatz auf.

Nachdem der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde im Instanzenzug über seinen Antrag auf Zahlungserleichterung gewährten Ratentermine nicht eingehalten hat, was zum Terminverlust führte, suchte er mit Antrag vom 6. März 2012 (neuerlich) um die Gewährung von Zahlungserleichterungen an.

Mit Bescheid vom 9. März 2012 wies das Finanzamt diesen Antrag ab.

Die dagegen erhobene Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Hinsichtlich der vom Zahlungserleichterungsersuchen umfassten Verfahrenskosten und Nebengebühren ging die belangte Behörde davon aus, dass die Einbringung dieser Beträge dadurch gefährdet sei, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Einkünfte und über kein verwertbares Vermögen verfüge und auf seinem Abgabenkonto ein vollstreckbarer Rückstand von rund 192.000 EUR aufscheine.

Hinsichtlich der im Betrag von 41.514 EUR aushaftenden Geldstrafe stützte sich die belangte Behörde auf die hg. Rechtsprechung, wonach der Gesichtspunkt der Gefährdung der Einbringlichkeit im Hinblick auf die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin zwingend vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe in aller Regel keine Bedeutung zukomme. Die belangte Behörde wies das Ansuchen um Zahlungserleichterungen soweit es die Geldstrafe betrifft, jedoch in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ab und berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer weder die ihm eingeräumten Zahlungsbedingungen eingehalten noch die von ihm selbst angebotenen Teilzahlungen lückenlos geleistet habe. Weiters sei ein Finanzstrafverfahren gegen ihn anhängig, weil der Verdacht bestehe, dass er - wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer(vorauszahlungen) und vorsätzlicher Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen bereits schuldig erkannt - auch für 2009, 2010 und 2011 erneut Umsatzvorsteuervoranmeldungen nicht eingereicht und fällige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht entrichtet habe und für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 die eingeforderten Jahressteuererklärungen nicht abgegeben habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Bewilligung der Zahlungserleichterung verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz die Einhebung, Sicherung und Einbringung u.a. der Geldstrafen und gilt hiebei, soweit im Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt ist, u.a. die Bundesabgabenordnung sinngemäß.Gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz die Einhebung, Sicherung und Einbringung u.a. der Geldstrafen und gilt hiebei, soweit im Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt ist, u.a. die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gemäß § 185 Abs. 5 FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, und gilt hiebei, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, u. a. die Bundesabgabenordnung sinngemäß.Gemäß Paragraph 185, Absatz 5, FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, und gilt hiebei, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, u. a. die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.Gemäß Paragraph 212, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zur Annahme der belangten Behörde, die Einbringung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersätze wäre auf Grund dessen wirtschaftlicher Lage gefährdet, trägt der Beschwerdeführer vor, durch Zuwendungen von dritter Seite, nämlich durch Unterstützung seitens seiner Familie, welche er nunmehr erhalte, seien Teilzahlungen gewährleistet. Eine der Behörde abtretbare oder von der Behörde pfändbare Forderung stellen solche erwarteten freiwilligen Zahlungen von dritter Seite allerdings nicht dar. Soweit die dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersätze vom Zahlungserleichterungsansuchen erfasst sind, zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zu dem bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Zahlungserleichterungen für die Geldstrafe von der belangten Behörde berücksichtigten Verdacht auf neuerliche Begehung von Finanzvergehen durch den Beschwerdeführer, bringt der Beschwerdeführer vor, diese "Mutmaßung" der belangten Behörde sei nachweislich unrichtig, und führt als Beweis die "Einstellung des Strafverfahrens und Zustellersuchens des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011, 7 Hv …....," an. Seiner Beschwerde ist eine Ablichtung des Beschlusses des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011 angeschlossen, wonach das wegen § 159 Abs. 2 und Abs. 5 Z 4 StGB gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß § 227 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Die Einstellung eines wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführten Strafverfahrens lässt jedoch einen Verdacht (neuerlich) begangener Finanzvergehen unberührt.Zu dem bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Zahlungserleichterungen für die Geldstrafe von der belangten Behörde berücksichtigten Verdacht auf neuerliche Begehung von Finanzvergehen durch den Beschwerdeführer, bringt der Beschwerdeführer vor, diese "Mutmaßung" der belangten Behörde sei nachweislich unrichtig, und führt als Beweis die "Einstellung des Strafverfahrens und Zustellersuchens des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011, 7 Hv …....," an. Seiner Beschwerde ist eine Ablichtung des Beschlusses des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011 angeschlossen, wonach das wegen Paragraph 159, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 4, StGB gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt worden sei. Die Einstellung eines wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführten Strafverfahrens lässt jedoch einen Verdacht (neuerlich) begangener Finanzvergehen unberührt.

Der Beschwerdeführer zeigt sohin keinen der belangten Behörde vorwerfbaren Ermessensmissbrauch oder eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens auf.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Dabei erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dabei erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (Paragraph 14, VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. November 2012

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160174.X00

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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