Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des H W in O, vertreten durch Rechtsanwälte Hochsteger, Perz, Wallner & Warga in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 15. November 2011, Zl. RV/0629-S/11, betreffend Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2012, B 1508/11, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2012 nach § 34 Abs. 2 VwGG (unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes) auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen, die Beschwerdegründe darzulegen, ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes Begehren zu stellen und zwei weitere Ausfertigung der Beschwerde (für den Bundesminister für Finanzen und für die belangte Behörde) beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). In dieser Verfügung wurde auch ausgeführt, dass die (vom Verfassungsgerichtshof abgetretene und zurückgestellte) Beschwerde inklusive der Beilagen im Original wieder dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2012, B 1508/11, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2012 nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG (unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes) auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen, die Beschwerdegründe darzulegen, ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechendes Begehren zu stellen und zwei weitere Ausfertigung der Beschwerde (für den Bundesminister für Finanzen und für die belangte Behörde) beizubringen (Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 29, VwGG). In dieser Verfügung wurde auch ausgeführt, dass die (vom Verfassungsgerichtshof abgetretene und zurückgestellte) Beschwerde inklusive der Beilagen im Original wieder dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung sowie zwei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes ein. Die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde (Urbeschwerde samt Beilage) wurde allerdings nicht mehr vorgelegt. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Mai 2011, 2011/13/0027).Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung sowie zwei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes ein. Die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde (Urbeschwerde samt Beilage) wurde allerdings nicht mehr vorgelegt. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Mai 2011, 2011/13/0027).
Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Wien, am 22. November 2012
Schlagworte
Zurückziehung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150133.X00Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013