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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §52 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. M und Mag. N, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 2012, Zl. FA13A-30.40-286/2011-4, betreffend Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen in einem wasserrechtlichen Verfahren betreffend ein Schutzgebiet, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0210 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde sind mit dem Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ. 93 KG Z und dem zugehörigen Objekt Z Nr. 85 Dienstbarkeitsrechte des Wasserbezuges und der Wasserleitung an der auf dem Grst.Nr. 58/1 KG Z befindlichen Quelle bzw. dem Brunnenbereich verbunden. Der Beschwerdeführer ist auch Mitglied der Wassergemeinschaft Y.
Entsprechend den Darlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2012 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (BH) vom 20. Jänner 2011 gemäß § 52 Abs. 2 und 4 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger "für die Bewertung allfälliger Entschädigungsansprüche für die Bewirtschaftungserschwernisse im Bereich des Brunnens der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft Y" bestellt. An späterer Stelle des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen sei "zur Neufestlegung eines Schutzgebietes zum Zwecke der Sicherung der Trinkwasserversorgung des Objektes Z Nr. 85" erfolgt.Entsprechend den Darlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2012 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (BH) vom 20. Jänner 2011 gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger "für die Bewertung allfälliger Entschädigungsansprüche für die Bewirtschaftungserschwernisse im Bereich des Brunnens der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft Y" bestellt. An späterer Stelle des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen sei "zur Neufestlegung eines Schutzgebietes zum Zwecke der Sicherung der Trinkwasserversorgung des Objektes Z Nr. 85" erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2012 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 20. Jänner 2011 erhobene Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Bescheid über die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber den Parteien des Verwaltungsverfahrens ergehe, und somit der Bescheid der BH vom 20. Jänner 2011 nicht in die Rechtssphäre des Berufungswerbers eingreife.
In der vorliegenden, diesen Bescheid der belangten Behörde bekämpfenden Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er sei die einzige Person, die die Quelle zur Wasserversorgung nutzen wolle. Daran werde er jedoch gehindert, weil der Grundeigentümer seiner Verpflichtung zur Wiederherstellung (des gesetzmäßigen Zustandes des Schutzgebietes der Wasserversorgungsanlage) seit zehn Jahren nicht nachkomme und die Behörde diesbezüglich säumig sei. Durch die sachlich unbegründete und nur eine weitere Verzögerungsmaßnahme darstellende Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstünden Kosten, die vom Beschwerdeführer getragen werden müssten.
Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte er dazu aus, dass er bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung "finanzielle Nachteile" erleiden würde. "In Anbetracht der Interessenabwägung" sei es jedenfalls angemessen, dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Antrag dahingehend, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).
Dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid der Ersatz der mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen verbundenen Kosten aufgetragen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er tritt mit seinem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Bescheid über die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht gegenüber den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ergehe, nicht substantiiert entgegen. Dessen ungeachtet ist er der Obliegenheit zur Konkretisierung des ihm - auf Grund des von ihm behaupteten, jedoch nicht näher erläuterten "finanziellen Nachteils" - entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht nachgekommen. Er hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen, die Auswirkungen des vorgebrachten finanziellen Nachteils auf seine wirtschaftliche Situation näher darzustellen.Dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid der Ersatz der mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen verbundenen Kosten aufgetragen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er tritt mit seinem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Bescheid über die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht gegenüber den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ergehe, nicht substantiiert entgegen. Dessen ungeachtet ist er der Obliegenheit zur Konkretisierung des ihm - auf Grund des von ihm behaupteten, jedoch nicht näher erläuterten "finanziellen Nachteils" - entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht nachgekommen. Er hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen, die Auswirkungen des vorgebrachten finanziellen Nachteils auf seine wirtschaftliche Situation näher darzustellen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. November 2012
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070049.A00Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013