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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGBG 1998 §3 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H L in L, vertreten durch Ing. Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom 6. Oktober 2010, Zl E 004/13/2010.014/011, betreffend Übertretung des GGBG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine näher bestimmte Übertretung des GGBG angelastet und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-
- verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Im Beschwerdeverfahren ist nur strittig, ob das vom Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich repräsentierte Unternehmen, die C GmbH (iF: C), bei der strittigen Beförderung gefährlicher Güter am 21. April 2008 als "Beförderer" im Sinne des § 3 Z 7 GGBG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 35/2011) anzusehen war (und daher für die angelasteten Übertretungen einstehen muss).Im Beschwerdeverfahren ist nur strittig, ob das vom Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich repräsentierte Unternehmen, die C GmbH (iF: C), bei der strittigen Beförderung gefährlicher Güter am 21. April 2008 als "Beförderer" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2011,) anzusehen war (und daher für die angelasteten Übertretungen einstehen muss).
Die belangte Behörde hat die Eigenschaft der C als Beförderer bejaht, weil die zwischen C und der W GmbH (iF: W) getroffene Vereinbarung über die Bereitstellung von LKW samt Fahrer durch C nicht als Frachtvertrag, sondern als Lohnfuhrvertrag anzusehen sei.
Damit hat sie aber die Rechtslage verkannt, würde doch bei Vorliegen eines Lohnfuhrvertrags zwischen der W und der C die Eigenschaft des "Beförderers" im Sinne des § 3 Z 7 GGBG der W zukommen, nicht aber der vom Beschwerdeführer vertretenen C (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. April 2012, 2010/03/0108, und vom 23. November 2009, 2009/03/0123, samt Darlegungen zur Abgrenzung zwischen Lohnfuhr- und Frachtvertrag).Damit hat sie aber die Rechtslage verkannt, würde doch bei Vorliegen eines Lohnfuhrvertrags zwischen der W und der C die Eigenschaft des "Beförderers" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG der W zukommen, nicht aber der vom Beschwerdeführer vertretenen C vergleiche , die hg Erkenntnisse vom 19. April 2012, 2010/03/0108, und vom 23. November 2009, 2009/03/0123, samt Darlegungen zur Abgrenzung zwischen Lohnfuhr- und Frachtvertrag).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 27. November 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030188.X00Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013