Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde 1. der K GmbH und 2. des EP, beide in Z, beide vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal-Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. April 2009, Zl. 21301-RI-834/17-2009, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) aufgetragen, die auf Teilen des Grundstückes Nr. 692/6, KG H., durchgeführten Lagerungen von Gesteinsmaterial sowie sonstige Materiallagerungen zu entfernen, die Lagerfläche rückzubauen und entsprechend dem vorherigen Zustand in eine landwirtschaftliche Grünfläche umzuwandeln, wobei eine Leistungsfrist bis spätestens 31. September 2009 festgelegt wurde.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) aufgetragen, die auf Teilen des Grundstückes Nr. 692/6, KG H., durchgeführten Lagerungen von Gesteinsmaterial sowie sonstige Materiallagerungen zu entfernen, die Lagerfläche rückzubauen und entsprechend dem vorherigen Zustand in eine landwirtschaftliche Grünfläche umzuwandeln, wobei eine Leistungsfrist bis spätestens 31. September 2009 festgelegt wurde.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung die wesentlichen Feststellungen zugrunde, am 11. August 2008 habe ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger auf dem gegenständlichen Grundstück einen Lagerplatz für Gesteinsmaterial in Form massiver Aufschüttungen von bis zu mehreren Metern hohen Gesteinswällen und Haufen von Gesteinen festgestellt.
Nach der schon von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (Behörde erster Instanz) eingeholten Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei das gegenständliche Grundstück vor der festgestellten Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche mit einzelnen Gehölzern entlang der Bahntrasse strukturiert gewesen, welche außerhalb geschlossener Ortschaften liege und zu keinem Siedlungsbereich, Hofverband bzw. Vor- oder Hausgarten zähle. Gebäude würden auf dem Grundstück vollkommen fehlen. Westlich und nördlich des Grundstücks befänden sich keinerlei Bauwerke; es würde durchwegs ein Anschluss an unverbaute Freiflächen bestehen, der teils durch Hecken, Feldgehölzer und Gewässer naturnahe strukturiert sei.
In einer im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 sei das genaue Ausmaß der durch die Lagerung von Gestein betroffenen Fläche auf dem Grundstück Nr. 692/6, KG H., mit 5.272 m2 angegeben worden, wobei als Grundlage für die Flächenberechnung eine Luftbildauswertung in Verbindung mit Beweisfotos angegeben worden sei.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der Amtssachverständige habe aufgrund der vorliegenden Beweisfotos feststellen können, dass etwa zwei Drittel der Gesamtfläche des gegenständlichen Grundstückes von den Gesteinsablagerungen betroffen seien; darauf aufbauend habe er in der Folge "mittels digitalisierter Fläche das Ausmaß von 5.275 m2" berechnen können.
Mit Blick auf die vorliegenden Beweisfotos könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine Fläche von mindestens 1.000 m2 von Gesteinsablagerungen in Form von Gesteinswällen betroffen sei. Mit den von den beschwerdeführenden Parteien nach Übermittlung der Beweisfotos sowie der Luftbildaufnahme getätigten Ausführungen seien diese den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das gegenständliche Grundstück sei als "freie Landschaft" im Sinn des § 5 Z. 13 Sbg. NSchG zu qualifizieren, weshalb der auf diesem Grundstück errichtete Lagerplatz mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 einer Bewilligung nach § 25 Abs. 1 lit. c Sbg. NSchG bedürfe. Mangels Vorliegen dieser Bewilligung sei den beschwerdeführenden Parteien nach § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG die Wiederherstellung aufzutragen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das gegenständliche Grundstück sei als "freie Landschaft" im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 13, Sbg. NSchG zu qualifizieren, weshalb der auf diesem Grundstück errichtete Lagerplatz mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 einer Bewilligung nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, Sbg. NSchG bedürfe. Mangels Vorliegen dieser Bewilligung sei den beschwerdeführenden Parteien nach Paragraph 46, Absatz eins, Sbg. NSchG die Wiederherstellung aufzutragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (Sbg. NSchG), LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 31/2009, lauten wie folgt: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (Sbg. NSchG), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2009,, lauten wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 5 Paragraph 5
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
(…)
13. Freie Landschaft: Flächen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind.
(…)
Bewilligungsbedürftige Maßnahmen
§ 25 Paragraph 25
(…)
c) die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;
d) die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;
(…)
Wiederherstellung
§ 46 Paragraph 46
2.1. Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen die Feststellung der belangten Behörde, auf dem gegenständlichen Grundstück sei eine Fläche von mindestens 1.000 m2 von Gesteinsablagerungen in Form von Gesteinswällen betroffen, und bringt dazu vor, dies könne aus dem "SAGIS-Ausdruck" sowie Fotos, die Ablagerungen zeigten, nicht geschlossen werden. Aus der am 19. Dezember 2008 eingeholten ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme gehe lediglich hervor, dass "die im Grünland liegende Fläche" auf der Grundparzelle Nr. 692/6, KG H., ein Ausmaß von 5.272 m2 habe.
2.2. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die angeführte ergänzende Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gestützt auf eine Luftbildauswertung und Fotos zu dem Schluss kommt, die von den Gesteinsablagerungen betroffene, im Grünland liegende Fläche des gegenständlichen Grundstückes betrage 5.272 m2. Die Beschwerde, die somit schon den Inhalt der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 unrichtig wiedergibt, tritt diesen - von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten - Sachverständigenausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
2.3. Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge geltend macht, die belangte Behörde hätte durch Unterlassung des beantragten Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen Verfahrensvorschriften verletzt, legt sie nicht konkret dar, welche Umstände bei Durchführung eines solchen Ortsaugenscheins zutage getreten wären; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
3.1. In ihrer Rechtsrüge heben die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen hervor, der im erstbehördlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige habe die festgestellte Aufschüttung anhand der Bestimmung des "§ 25 lit. d" Sbg. NSchG beurteilt; die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob nun "§ 25 lit. d" oder § 25 Abs. 1 lit. c Sbg. NSchG zur Anwendung gelange. 3.1. In ihrer Rechtsrüge heben die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen hervor, der im erstbehördlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige habe die festgestellte Aufschüttung anhand der Bestimmung des "§ 25 lit. d" Sbg. NSchG beurteilt; die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob nun "§ 25 lit. d" oder Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, Sbg. NSchG zur Anwendung gelange.
3.2. Die belangte Behörde geht allerdings - entgegen der zuletzt wiedergegebenen Behauptung - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides unmissverständlich von einer Bewilligungspflicht der festgestellten Aufschüttungen nach § 25 Abs. 1 lit. c Sbg. NSchG aus. 3.2. Die belangte Behörde geht allerdings - entgegen der zuletzt wiedergegebenen Behauptung - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides unmissverständlich von einer Bewilligungspflicht der festgestellten Aufschüttungen nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, Sbg. NSchG aus.
Zu der - bereits in der Berufung hervorgehobenen - rechtlichen Beurteilung durch den in erster Instanz beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hat bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine allenfalls erfolgte rechtliche Subsumtion durch den Amtssachverständigen unbeachtlich ist, wirken doch Sachverständige nach ständiger hg. Rechtsprechung nur an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit, haben allerdings keine Befugnis, den Sachverhalt auch rechtlich zu beurteilen (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 6 f).Zu der - bereits in der Berufung hervorgehobenen - rechtlichen Beurteilung durch den in erster Instanz beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hat bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine allenfalls erfolgte rechtliche Subsumtion durch den Amtssachverständigen unbeachtlich ist, wirken doch Sachverständige nach ständiger hg. Rechtsprechung nur an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit, haben allerdings keine Befugnis, den Sachverhalt auch rechtlich zu beurteilen vergleiche , etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 6 f).
4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 27. November 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100143.X00Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013