Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 15. November 2012, Zl. BMWFJ-37.348/0025-I/5a/2012, betreffend Löschung einer Gewerbeberechtigung nach § 363 Abs. 4 GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0146 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 15. November 2012, Zl. BMWFJ-37.348/0025-I/5a/2012, betreffend Löschung einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0146 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Löschung einer näher bezeichneten Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 im Wesentlichen deshalb verfügt, weil der Beschwerdeführer als ausländische natürliche Person zu keiner Zeit im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels gewesen sei und daher die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht erfülle.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Löschung einer näher bezeichneten Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 im Wesentlichen deshalb verfügt, weil der Beschwerdeführer als ausländische natürliche Person zu keiner Zeit im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels gewesen sei und daher die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 nicht erfülle.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zl. AW 2011/04/0045, mwN).Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zl. AW 2011/04/0045, mwN).
Auf dieser Grundlage stehen dem vorliegenden Antrag zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält, und der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu keiner Zeit im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels gewesen ist.Auf dieser Grundlage stehen dem vorliegenden Antrag zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal gemäß Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält, und der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu keiner Zeit im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels gewesen ist.
Wien, am 29. November 2012
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012040038.A00Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013