Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, über die Beschwerde der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in St. Pölten, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Mai 2012, Zl. GS5-A-948/1515-2011, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
T GmbH in G, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3), im Umlaufwege zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse schrieb der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 1. Juni 2011 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vor. Im Rahmen einer am 25. März 2011 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass für den (zumindest) am 25. März 2011 pflichtversicherten J.H. die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von EUR 500,-- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,-- zusammen.Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse schrieb der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 1. Juni 2011 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vor. Im Rahmen einer am 25. März 2011 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass für den (zumindest) am 25. März 2011 pflichtversicherten J.H. die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von EUR 500,-- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,-- zusammen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dem gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag storniert und den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dem gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag storniert und den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, aus der Anmeldebestätigung vom 28. Februar 2011 gehe hervor, dass die mitbeteiligte Partei den J.H. als Baggerfahrer mit 7,5 Stunden (einem Arbeitstag) pro Woche und einem Monatslohn von EUR 369,57 angemeldet habe. Tatsächlich sei J.H. in wesentlich höherem Ausmaß beschäftigt worden und sein Anspruchslohn habe die Geringfügigkeitsgrenze (weit) überschritten. Die mitbeteiligte Partei habe ein deutlich zu niedriges Entgelt gemeldet. Dies würde die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 ASVG rechtfertigen. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG seien auf einen Fall, bei welchem ein über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlter Dienstnehmer nur als geringfügig beschäftigt gemeldet worden sei, nicht anwendbar. Die Prüfung der gemeldeten Beitragsgrundlagen eines Dienstnehmers erfolge im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) und sei bei einem Dienstnehmer, der - wenn auch nicht hinreichend -Begründend führte die belangte Behörde aus, aus der Anmeldebestätigung vom 28. Februar 2011 gehe hervor, dass die mitbeteiligte Partei den J.H. als Baggerfahrer mit 7,5 Stunden (einem Arbeitstag) pro Woche und einem Monatslohn von EUR 369,57 angemeldet habe. Tatsächlich sei J.H. in wesentlich höherem Ausmaß beschäftigt worden und sein Anspruchslohn habe die Geringfügigkeitsgrenze (weit) überschritten. Die mitbeteiligte Partei habe ein deutlich zu niedriges Entgelt gemeldet. Dies würde die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 3, ASVG rechtfertigen. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG seien auf einen Fall, bei welchem ein über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlter Dienstnehmer nur als geringfügig beschäftigt gemeldet worden sei, nicht anwendbar. Die Prüfung der gemeldeten Beitragsgrundlagen eines Dienstnehmers erfolge im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) und sei bei einem Dienstnehmer, der - wenn auch nicht hinreichend -
zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, jederzeit möglich.
§ 113 Abs. 1 Z 4 ASVG stelle die speziellere Norm dar, welche die allgemeinere Norm des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verdränge. Da fraglich sei, ob in einem Fall, in welchem erstinstanzlich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben worden sei, in zweiter Instanz ein Beitragszuschlag nach einem anderen Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben werden könne, gehe die belangte Behörde "aus Gründen der prozessualen Vorsicht" den Weg der (ersatzlosen) Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG stelle die speziellere Norm dar, welche die allgemeinere Norm des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verdränge. Da fraglich sei, ob in einem Fall, in welchem erstinstanzlich ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG vorgeschrieben worden sei, in zweiter Instanz ein Beitragszuschlag nach einem anderen Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vorgeschrieben werden könne, gehe die belangte Behörde "aus Gründen der prozessualen Vorsicht" den Weg der (ersatzlosen) Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2012/08/0143, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2012/08/0143, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.
Anders als in dem dem erwähnten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zutreffend gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, weil die (erstmalige) Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG die Sache des Einspruchsverfahrens überschritten hätteAnders als in dem dem erwähnten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zutreffend gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, weil die (erstmalige) Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG die Sache des Einspruchsverfahrens überschritten hätte
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 30. November 2012
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080144.X00Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014