TE Vwgh Beschluss 2012/11/30 2011/08/0026

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Veröffentlicht am 30.11.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §415 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, in der Beschwerdesache des PO in A, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Aignerstraße 4a, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22. Dezember 2010, Zl. 20305- V/14.768/4-2010, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), im Umlaufwege den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. April 2010 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. Juli bis zum 14. September 1972 und vom 16. Juli bis zum 3. August 1973 auf Grund seiner Tätigkeit als "Ferialtechniker" bei W.F. der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG unterlag. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG für die Zeiträume vom 12. Juli bis zum 29. August 1965 (Dienstgeber J.B.), vom 11. Juli bis zum 22. Juli und vom 22. August bis zum 2. September 1966 (Dienstgeber jeweils A.H.), vom 10. Juli bis zum 18. August 1967 und vom 8. Juli bis zum 14. August 1968 (Dienstgeber jeweils W.F.) wurde - wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht - abgewiesen.Mit Bescheid vom 27. April 2010 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. Juli bis zum 14. September 1972 und vom 16. Juli bis zum 3. August 1973 auf Grund seiner Tätigkeit als "Ferialtechniker" bei W.F. der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG unterlag. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG für die Zeiträume vom 12. Juli bis zum 29. August 1965 (Dienstgeber J.B.), vom 11. Juli bis zum 22. Juli und vom 22. August bis zum 2. September 1966 (Dienstgeber jeweils A.H.), vom 10. Juli bis zum 18. August 1967 und vom 8. Juli bis zum 14. August 1968 (Dienstgeber jeweils W.F.) wurde - wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht - abgewiesen.

Für die Jahre 1972 und 1973 habe glaubhaft ein Dienstverhältnis zu W.F. dargelegt werden können. Bei den Beschäftigungsverhältnissen in den Jahren 1965 bis 1968 habe es sich hingegen um Pflichtpraktika gehandelt, für welche - mangels Vollversicherungspflicht - ein Nachkauf von Versicherungszeiten nicht möglich sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe während der genannten, in die Jahre 1965 bis 1968 fallenden Zeiträume im Rahmen des Schulbesuchs vorgeschriebene Pflichtpraktika absolviert. Die Praktikantentätigkeit werde durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen teilweise sogar wörtlich bestätigt. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass Praktika von der Schule vorgeschrieben worden seien, "insgesamt jedoch nur für ca. 7 Wochen". Er habe dafür weder Nachweise vorgelegt noch Beweisangebote erstattet. Auf welchen Zeitraum sich dieser zeitliche Mindestumfang beziehe (Schuljahr, gesamte Schuldauer etc.), sei nicht nachvollziehbar. Personen, welche einer im Rahmen der Schulausbildung zwingend vorgeschriebenen Praktikumstätigkeit nachgegangen seien, unterlägen nicht der Pflicht(voll)versicherung in der Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer sei während der genannten Zeiträume nicht als echter Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe während der genannten, in die Jahre 1965 bis 1968 fallenden Zeiträume im Rahmen des Schulbesuchs vorgeschriebene Pflichtpraktika absolviert. Die Praktikantentätigkeit werde durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen teilweise sogar wörtlich bestätigt. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass Praktika von der Schule vorgeschrieben worden seien, "insgesamt jedoch nur für ca. 7 Wochen". Er habe dafür weder Nachweise vorgelegt noch Beweisangebote erstattet. Auf welchen Zeitraum sich dieser zeitliche Mindestumfang beziehe (Schuljahr, gesamte Schuldauer etc.), sei nicht nachvollziehbar. Personen, welche einer im Rahmen der Schulausbildung zwingend vorgeschriebenen Praktikumstätigkeit nachgegangen seien, unterlägen nicht der Pflicht(voll)versicherung in der Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer sei während der genannten Zeiträume nicht als echter Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden.

Nach § 415 Abs. 1 erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.Nach Paragraph 415, Absatz eins, erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm bekämpften Verneinung der Pflichtversicherung in den angegebenen Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG - entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - noch die Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz offen stand, war die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 iVm § 15 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm bekämpften Verneinung der Pflichtversicherung in den angegebenen Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG - entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - noch die Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz offen stand, war die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung BGBl. Nr. römisch zwei Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 30. November 2012

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080026.X00

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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