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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der R M in Wien, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. September 2012, Zl. MA 64-2331/2012, betreffend die Vollstreckung eines Bauauftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/7, vom 23. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführerin, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, aufgetragen, dass der Bauzustand des Hauskanals (eines näher umschriebenen Hauses) auf die gesamte Länge im Keller zu untersuchen und der Baubehörde über das Untersuchungsergebnis ein diesbezüglicher Befund (Gutachten) eines hiezu berechtigten Sachverständigen vorzulegen sei. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde diesbezüglich ausgeschlossen.
Die Androhung der Ersatzvornahme erfolgte mit Erledigung vom 27. Juli 2011, die der Beschwerdeführerin (im Beschwerdeverfahren unbestritten) persönlich zugestellt wurde.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 25, vom 8. Mai 2012 wurde die zwangsweise Durchsetzung der titelmäßigen Verpflichtung im Wege der Ersatzvornahme angeordnet.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Zur Begründung heißt es zusammengefasst, soweit im Beschwerdeverfahren noch erheblich, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Liegenschaft sei im Mai 2012 veräußert worden. Die nunmehrigen Eigentümer würden im Zuge einer Generalsanierung des Hauses auch die Sanierungsarbeiten am Kanal durchführen, sofern diese notwendig seien, bzw. den Kanalbefund einholen und vorlegen. Dem sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft sei. Einen Berufungsgrund im Sinne des § 10 VVG zeige sie nicht auf, sie bestreite auch nicht, dass die titelmäßige Verpflichtung nach wie vor nicht erfüllt worden sei.Zur Begründung heißt es zusammengefasst, soweit im Beschwerdeverfahren noch erheblich, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Liegenschaft sei im Mai 2012 veräußert worden. Die nunmehrigen Eigentümer würden im Zuge einer Generalsanierung des Hauses auch die Sanierungsarbeiten am Kanal durchführen, sofern diese notwendig seien, bzw. den Kanalbefund einholen und vorlegen. Dem sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft sei. Einen Berufungsgrund im Sinne des Paragraph 10, VVG zeige sie nicht auf, sie bestreite auch nicht, dass die titelmäßige Verpflichtung nach wie vor nicht erfüllt worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die §§ 2, 4 und 10 VVG lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 2, 4 und 10 VVG lauten (auszugsweise):
"§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
"§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
"§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden."§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, Paragraph 61 a und der römisch vier. Teil mit Ausnahme der Paragraphen 67 a bis 67 h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die Paragraphen 51 bis 51 i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es komme im gegenständlichen Fall gerade zu Generalsanierungsarbeiten im gesamten Gebäude, also auch am Kanal. Deshalb sei eine gesonderte Untersuchung des Kanals nicht mehr notwendig bzw. nicht tunlich. Eine solche Untersuchung würde in diesem Zusammenhang lediglich kostenerzeugende Beschaukosten darstellen, die nicht notwendig seien. Das habe die belangte Behörde verkannt und diesbezügliche Erhebungen (dahingehend, ob nun, wie vorgetragen, solche Generalsanierungsarbeiten im Zuge seien) unterlassen.
Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin damit kein Vollstreckungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG geltend macht. Der behauptete Umstand, dass im Zuge von Generalsanierungsarbeiten eine Untersuchung des Kanals stattfinden werde, unterstreicht, dass der titelmäßigen Verpflichtung bislang nicht nachgekommen wurde. Der Unzulässigkeitsgrund der Erfüllung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1400f.) wird damit gerade nicht erfüllt. Es ist kein zwingendes Hindernis erkennbar, weshalb der aufgetragenen Verpflichtung bislang nicht nachgekommen werden konnte. Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Umstand, die Erfüllung des rechtskräftigen Bauauftrages sei (aus ihrer Sicht) unzweckmäßig oder auch unwirtschaftlich, stellt kein Vollstreckungshindernis dar.Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin damit kein Vollstreckungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG geltend macht. Der behauptete Umstand, dass im Zuge von Generalsanierungsarbeiten eine Untersuchung des Kanals stattfinden werde, unterstreicht, dass der titelmäßigen Verpflichtung bislang nicht nachgekommen wurde. Der Unzulässigkeitsgrund der Erfüllung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1400f.) wird damit gerade nicht erfüllt. Es ist kein zwingendes Hindernis erkennbar, weshalb der aufgetragenen Verpflichtung bislang nicht nachgekommen werden konnte. Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Umstand, die Erfüllung des rechtskräftigen Bauauftrages sei (aus ihrer Sicht) unzweckmäßig oder auch unwirtschaftlich, stellt kein Vollstreckungshindernis dar.
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050205.X00Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013