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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien;Norm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der G GmbH in Wien, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Wiener Landtag und den Ersten Präsidenten des Wiener Landtages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 16. und 20. Februar 2012 hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen beim Wiener Landtag eine Erklärung beantragt, ob § 15 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Kleingartengesetzes vom Wiener Landtag tatsächlich beschlossen wurde oder nicht. Weder vom Wiener Landtag noch von dessen Erstem Präsidenten sei die verlangte Erklärung abgegeben worden. Der Wiener Landtag und dessen Erster Präsident hätten also nicht nur ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens, die verlangte Auskunft nicht erteilt, sondern bislang auch keinen schriftlichen Bescheid über das Auskunftsverlangen erlassen. Daher werde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und der Antrag gestellt, über das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.Mit Schreiben vom 16. und 20. Februar 2012 hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen beim Wiener Landtag eine Erklärung beantragt, ob Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz des Wiener Kleingartengesetzes vom Wiener Landtag tatsächlich beschlossen wurde oder nicht. Weder vom Wiener Landtag noch von dessen Erstem Präsidenten sei die verlangte Erklärung abgegeben worden. Der Wiener Landtag und dessen Erster Präsident hätten also nicht nur ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens, die verlangte Auskunft nicht erteilt, sondern bislang auch keinen schriftlichen Bescheid über das Auskunftsverlangen erlassen. Daher werde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und der Antrag gestellt, über das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:Artikel 20, Absatz 4, B-VG lautet:
Art. 132 B-VG lautet:Artikel 132, B-VG lautet:
"Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 20/1988 idF Nr. 29/1999, haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, in der Fassung , Nr. 29 aus 1999,, haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Auskunft ist gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ zu erteilen. Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist.Auskunft ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ zu erteilen. Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist.
Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheits- als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und gilt auch für die Justizverwaltung, nicht jedoch für die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung (vgl. Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 163).Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheits- als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und gilt auch für die Justizverwaltung, nicht jedoch für die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung vergleiche , Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 163).
Im gegenständlichen Fall geht es um die Beschlussfassung eines Wiener Landesgesetzes. Das an Organe der Gesetzgebung gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin betrifft damit auch in der Sache die Gesetzgebung (und nicht etwa die Parlamentsverwaltung). Es besteht somit aber keine Auskunftspflicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit von Organen der Gesetzgebung, mit Bescheid über ein Ansinnen wie das hier gegenständliche, und zwar auch nicht im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, zu entscheiden. Eine entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache in einem Säumnisbeschwerdeverfahren besteht somit ebenfalls nicht, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152).Im gegenständlichen Fall geht es um die Beschlussfassung eines Wiener Landesgesetzes. Das an Organe der Gesetzgebung gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin betrifft damit auch in der Sache die Gesetzgebung (und nicht etwa die Parlamentsverwaltung). Es besteht somit aber keine Auskunftspflicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit von Organen der Gesetzgebung, mit Bescheid über ein Ansinnen wie das hier gegenständliche, und zwar auch nicht im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, zu entscheiden. Eine entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache in einem Säumnisbeschwerdeverfahren besteht somit ebenfalls nicht, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050199.X00Im RIS seit
13.02.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013