TE Vwgh Beschluss 2012/12/11 2012/05/0199

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2012
beobachten
merken

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art20 Abs4;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der G GmbH in Wien, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Wiener Landtag und den Ersten Präsidenten des Wiener Landtages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 16. und 20. Februar 2012 hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen beim Wiener Landtag eine Erklärung beantragt, ob § 15 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Kleingartengesetzes vom Wiener Landtag tatsächlich beschlossen wurde oder nicht. Weder vom Wiener Landtag noch von dessen Erstem Präsidenten sei die verlangte Erklärung abgegeben worden. Der Wiener Landtag und dessen Erster Präsident hätten also nicht nur ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens, die verlangte Auskunft nicht erteilt, sondern bislang auch keinen schriftlichen Bescheid über das Auskunftsverlangen erlassen. Daher werde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und der Antrag gestellt, über das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.Mit Schreiben vom 16. und 20. Februar 2012 hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen beim Wiener Landtag eine Erklärung beantragt, ob Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz des Wiener Kleingartengesetzes vom Wiener Landtag tatsächlich beschlossen wurde oder nicht. Weder vom Wiener Landtag noch von dessen Erstem Präsidenten sei die verlangte Erklärung abgegeben worden. Der Wiener Landtag und dessen Erster Präsident hätten also nicht nur ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens, die verlangte Auskunft nicht erteilt, sondern bislang auch keinen schriftlichen Bescheid über das Auskunftsverlangen erlassen. Daher werde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und der Antrag gestellt, über das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:Artikel 20, Absatz 4, B-VG lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

    Art. 132 B-VG lautet:Artikel 132, B-VG lautet:

    "Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."

    Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 20/1988 idF Nr. 29/1999, haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, in der Fassung , Nr. 29 aus 1999,, haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

    Auskunft ist gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ zu erteilen. Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist.Auskunft ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ zu erteilen. Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist.

    Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheits- als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und gilt auch für die Justizverwaltung, nicht jedoch für die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung (vgl. Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 163).Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheits- als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und gilt auch für die Justizverwaltung, nicht jedoch für die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung vergleiche , Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 163).

    Im gegenständlichen Fall geht es um die Beschlussfassung eines Wiener Landesgesetzes. Das an Organe der Gesetzgebung gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin betrifft damit auch in der Sache die Gesetzgebung (und nicht etwa die Parlamentsverwaltung). Es besteht somit aber keine Auskunftspflicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit von Organen der Gesetzgebung, mit Bescheid über ein Ansinnen wie das hier gegenständliche, und zwar auch nicht im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, zu entscheiden. Eine entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache in einem Säumnisbeschwerdeverfahren besteht somit ebenfalls nicht, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152).Im gegenständlichen Fall geht es um die Beschlussfassung eines Wiener Landesgesetzes. Das an Organe der Gesetzgebung gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin betrifft damit auch in der Sache die Gesetzgebung (und nicht etwa die Parlamentsverwaltung). Es besteht somit aber keine Auskunftspflicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit von Organen der Gesetzgebung, mit Bescheid über ein Ansinnen wie das hier gegenständliche, und zwar auch nicht im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, zu entscheiden. Eine entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache in einem Säumnisbeschwerdeverfahren besteht somit ebenfalls nicht, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152).

    Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2012

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050199.X00

Im RIS seit

13.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten