TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/13 2012/21/0037

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2A E11405000
E2A E19104000
E3R E19102000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

EURallg
FPG 2005 §2 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §24 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §31 Abs1 Z1 idF 2011/I/038
Sichtvermerkspflicht Abschaffung Brasilien 1967 Art1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
22012A0921(02) Visumpflicht Brasilien Art3 Abs2
32001R0539 Drittländer Visumpflicht Art4 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/21/0048 E 20.12.2013
2013/21/0059 E 20.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Jänner 2012, Zl. UVS 30.20-1/2012-2, betreffend Behebung eines in Angelegenheiten des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ergangenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 2011 verhängte die Bundespolizeidirektion Leoben über den Mitbeteiligten, einen brasilianischen Staatsangehörigen, gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Geldstrafe. Sie führte dazu aus, der Mitbeteiligte habe sich als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder am 6. Dezember 2011 von 20.15 Uhr bis 21.30 Uhr in einem näher bezeichneten Bordellbetrieb in Leoben aufgehalten, ohne im Besitz eines (für einen Aufenthalt zu Erwerbszwecken notwendigen) Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung) zu sein. Er sei schon zum Zweck einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen eingereist und habe sich im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er dafür einen Aufenthaltstitel benötigt hätte. Dadurch habe er die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie § 120 Abs. 1a FPG verletzt.Mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 2011 verhängte die Bundespolizeidirektion Leoben über den Mitbeteiligten, einen brasilianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Geldstrafe. Sie führte dazu aus, der Mitbeteiligte habe sich als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder am 6. Dezember 2011 von 20.15 Uhr bis 21.30 Uhr in einem näher bezeichneten Bordellbetrieb in Leoben aufgehalten, ohne im Besitz eines (für einen Aufenthalt zu Erwerbszwecken notwendigen) Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung) zu sein. Er sei schon zum Zweck einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen eingereist und habe sich im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er dafür einen Aufenthaltstitel benötigt hätte. Dadurch habe er die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verletzt.

Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung, in der er vorbrachte, mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und daher (als dessen Familienangehöriger) über einen (laut beigelegter Kopie bis 16. Juli 2014 gültigen) Aufenthaltstitel für Spanien zu verfügen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 2012 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 24 VStG Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 2012 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 24, VStG Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.

In der Begründung erachtete sie es als erwiesen, dass der Mitbeteiligte über den behaupteten spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 16. Juli 2014, verfüge. Er komme seit rund einem Jahr nach Österreich, um hier (gewerbsmäßig) die Prostitution auszuüben. Ende September 2011 sei er nach Brasilien ausgereist und Ende Oktober 2011 über Madrid nach Europa zurückgekehrt. Anfang November 2011 sei er wiederum nach Österreich eingereist und habe sich mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, wo auch regelmäßig die (nach der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. Mai 1974, BGBl. Nr. 314/1974, erforderlichen) Untersuchungen stattgefunden hätten. Für den Mitbeteiligten bestehe zudem ein Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland.In der Begründung erachtete sie es als erwiesen, dass der Mitbeteiligte über den behaupteten spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 16. Juli 2014, verfüge. Er komme seit rund einem Jahr nach Österreich, um hier (gewerbsmäßig) die Prostitution auszuüben. Ende September 2011 sei er nach Brasilien ausgereist und Ende Oktober 2011 über Madrid nach Europa zurückgekehrt. Anfang November 2011 sei er wiederum nach Österreich eingereist und habe sich mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, wo auch regelmäßig die (nach der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. Mai 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974,, erforderlichen) Untersuchungen stattgefunden hätten. Für den Mitbeteiligten bestehe zudem ein Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland.

Rechtlich bejahte die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet:Rechtlich bejahte die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet:

Der Mitbeteiligte habe über einen gültigen brasilianischen Reisepass verfügt und sei damit rechtmäßig iSd § 15 Abs. 1 FPG eingereist. Ob die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels überschritten worden seien, sei "einerlei", weil Einreisetitel gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 FPG Visa, Bewilligungen zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes und besondere Bewilligungen während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausreise auf Grund einer Ausweisung seien. Keiner dieser ex lege genannten Einreisetitel sei hier schlagend, weil der Mitbeteiligte weder als brasilianischer Staatsangehöriger noch als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers der Visumspflicht iSd § 15 Abs. 2 FPG unterliege. Die grundsätzlich erlaubte Aufenthaltsdauer von drei Monaten sei nicht überschritten worden, sodass die Erfordernisse des § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG zu bejahen seien.Der Mitbeteiligte habe über einen gültigen brasilianischen Reisepass verfügt und sei damit rechtmäßig iSd Paragraph 15, Absatz eins, FPG eingereist. Ob die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels überschritten worden seien, sei "einerlei", weil Einreisetitel gemäß der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, FPG Visa, Bewilligungen zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes und besondere Bewilligungen während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausreise auf Grund einer Ausweisung seien. Keiner dieser ex lege genannten Einreisetitel sei hier schlagend, weil der Mitbeteiligte weder als brasilianischer Staatsangehöriger noch als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers der Visumspflicht iSd Paragraph 15, Absatz 2, FPG unterliege. Die grundsätzlich erlaubte Aufenthaltsdauer von drei Monaten sei nicht überschritten worden, sodass die Erfordernisse des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu bejahen seien.

Aus § 31 Abs. 1a FPG folge, dass von einem unrechtmäßigen Aufenthalt nur dann die Rede sein könne, wenn alle im § 31 Abs. 1 FPG alternativ genannten Tatbestände zu verneinen seien. Aus der Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG folge somit, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten im vorgeworfenen Zeitraum nicht unrechtmäßig gewesen sei. Eine Bestrafung nach § 120 Abs. 1a FPG komme daher nicht in Betracht.Aus Paragraph 31, Absatz eins a, FPG folge, dass von einem unrechtmäßigen Aufenthalt nur dann die Rede sein könne, wenn alle im Paragraph 31, Absatz eins, FPG alternativ genannten Tatbestände zu verneinen seien. Aus der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG folge somit, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten im vorgeworfenen Zeitraum nicht unrechtmäßig gewesen sei. Eine Bestrafung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG komme daher nicht in Betracht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage sowie Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage sowie Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auszugehen ist von der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, Abl. L 81/1, die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 Staatsangehörige derjenigen Drittländer, die in der Liste ihres Anhanges II angeführt sind (das ist u.a. Brasilien), von der Visumpflicht nach Abs. 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Der Mitbeteiligte ist als Staatsangehöriger Brasiliens somitgrundsätzlich zur visumsfreien Einreise und zu einem Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, berechtigt.Auszugehen ist von der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001, Abl. L 81/1, die gemäß ihrem Artikel eins, Absatz 2, Staatsangehörige derjenigen Drittländer, die in der Liste ihres Anhanges römisch zwei angeführt sind (das ist u.a. Brasilien), von der Visumpflicht nach Absatz eins, für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Der Mitbeteiligte ist als Staatsangehöriger Brasiliens somitgrundsätzlich zur visumsfreien Einreise und zu einem Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, berechtigt.

Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung lautet allerdings:Artikel 4, Absatz 3, dieser Verordnung lautet allerdings:

"(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen."

Art. 1 des mit Brasilien (durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Brasilien) bilateral abgeschlossenen Abkommens über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges, BGBl. Nr. 332/1967, ordnet an:Artikel eins, des mit Brasilien (durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Brasilien) bilateral abgeschlossenen Abkommens über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges, Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1967,, ordnet an:

"Artikel 1

Österreichische und brasilianische Staatsbürger, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen gewöhnlichen Reisepass besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerkfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Die Aufenthaltsberechtigung kann gemäß den geltenden Gesetzen von den zuständigen Behörden verlängert werden."

§ 24 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) führt aus:Paragraph 24, Absatz eins, FPG (in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt , I Nr. 38) führt aus:

"Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

§ 24. (1) Die AufnahmeParagraph 24, (1) Die Aufnahme

1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);

2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z. 17) oder2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) oder

3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist,3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist,

im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist."im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Sicherungsbescheinigung nach Paragraph 11, AuslBG vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist."

§ 31 Abs. 1 Z. 1 FPG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG lautet:

"Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; …"

Der Mitbeteiligte unterlag als Staatsangehöriger Brasiliens im angelasteten Tatzeitraum (am 6. Dezember 2011) gemäß Art. 4 Abs. 3 der zitierten Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 iVm § 24 Abs. 1 FPG und Art. 1 des bilateralen Abkommens BGBl. Nr. 332/1967 infolge der festgestellten, bereits bei der Einreise beabsichtigten (vorübergehenden) Erwerbstätigkeit der Visumspflicht (vgl. nunmehr inhaltsgleich Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien vom 21. September 2012, Abl. L 255/4). Der Mitbeteiligte verfügte allerdings über keinen ihm ausgestellten Einreisetitel nach § 2 Abs. 1 FPG, sodass sich seine Einreise - entgegen den Überlegungen der belangten Behörde - unter dem Blickwinkel des § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG als nicht rechtmäßig darstellt.Der Mitbeteiligte unterlag als Staatsangehöriger Brasiliens im angelasteten Tatzeitraum (am 6. Dezember 2011) gemäß Artikel 4, Absatz 3, der zitierten Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz eins, FPG und Artikel eins, des bilateralen Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1967, infolge der festgestellten, bereits bei der Einreise beabsichtigten (vorübergehenden) Erwerbstätigkeit der Visumspflicht vergleiche , nunmehr inhaltsgleich Artikel 3, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien vom 21. September 2012, Abl. L 255/4). Der Mitbeteiligte verfügte allerdings über keinen ihm ausgestellten Einreisetitel nach Paragraph 2, Absatz eins, FPG, sodass sich seine Einreise - entgegen den Überlegungen der belangten Behörde - unter dem Blickwinkel des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als nicht rechtmäßig darstellt.

Von daher erweist sich die Annahme der belangten Behörde, sein Aufenthalt sei am 6. Dezember 2011 nach Maßgabe des genannten Tatbestandes rechtmäßig gewesen, als verfehlt. Dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten unter anderen Gesichtspunkten (insbesondere nach der Z. 3 des § 31 Abs. 1 FPG) rechtmäßig gewesen sein könnte, hat die belangte Behörde nicht angenommen.Von daher erweist sich die Annahme der belangten Behörde, sein Aufenthalt sei am 6. Dezember 2011 nach Maßgabe des genannten Tatbestandes rechtmäßig gewesen, als verfehlt. Dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten unter anderen Gesichtspunkten (insbesondere nach der Ziffer 3, des Paragraph 31, Absatz eins, FPG) rechtmäßig gewesen sein könnte, hat die belangte Behörde nicht angenommen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Wien, am 13. Dezember 2012

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210037.X00

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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