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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des S in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Mai 2012, GZ. RV/0334-W/12, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des S in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Mai 2012, GZ. RV/0334-W/12, betreffend Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft m.b.H. heran, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen ist.Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß Paragraphen 9, und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft m.b.H. heran, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen ist.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid, der nach seinen Angaben am 31. Mai 2012 zugestellt worden sei, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Mit hg. Beschluss vom 11. September 2012 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, auch innerhalb der zu seinem Anschluss gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.Mit hg. Beschluss vom 11. September 2012 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zu entscheiden ist, auch innerhalb der zu seinem Anschluss gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.
Diese in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 21. März 2012, 2012/16/0043, mwN und vom 25. Jänner 2012, 2011/13/0130).Diese in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht vergleiche , für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 21. März 2012, 2012/16/0043, mwN und vom 25. Jänner 2012, 2011/13/0130).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Donnerstag, dem 31. Mai 2012, begonnen. Da der Lauf der Beschwerdefrist durch den zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen wurde, endete diese Frist mit Ablauf des Donnerstags, des 12. Juli 2012. Die mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.
Wien, am 13. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160195.X00Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013