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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §472;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der S GmbH in L, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Feldkirch, vom 16. Dezember 2009, Zl. RV/0528-F/08, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) und die Gemeinde K schlossen einen "Abschlussvertrag" vom 10. Juli 2008, in welchem die Beschwerdeführerin als "Anbauberechtigte" bezeichnet wird und welcher auszugsweise folgenden Wortlaut aufweist:
"I.
1. Festgestellt wird, dass die Gemeinde grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften in EZ … und EZ … ist.
2. Die I betreibt seit 1952 auf diesen Liegenschaften einen Steinbruch, der nun stillgelegt wurde. Die I ist Inhaber eines genehmigten Hauptbetriebsplanes/Gewinnungsbetriebsplanes gemäß Mineralrohstoffgesetz. 2. Die römisch eins betreibt seit 1952 auf diesen Liegenschaften einen Steinbruch, der nun stillgelegt wurde. Die römisch eins ist Inhaber eines genehmigten Hauptbetriebsplanes/Gewinnungsbetriebsplanes gemäß Mineralrohstoffgesetz.
3. Die I ist verpflichtet, unter anderem einen Abschlussbetriebsplan gemäß § 114 Mineralrohstoffgesetz aufzustellen und das Gelände endzugestalten. Das entsprechende Verfahren ist bei der Bezirkshauptmannschaft … anhängig. 3. Die römisch eins ist verpflichtet, unter anderem einen Abschlussbetriebsplan gemäß Paragraph 114, Mineralrohstoffgesetz aufzustellen und das Gelände endzugestalten. Das entsprechende Verfahren ist bei der Bezirkshauptmannschaft … anhängig.
4. Zwischen der Gemeinde und der I ist beabsichtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Abschlussbetriebsplan (einschließlich Hauptbetriebsplan / Gewinnungsbetriebsplan) zunächst auf die Gemeinde zu übertragen; weiters besteht die Absicht, die Rechte und Pflichten aus diesem Abschlussbetriebsplan von der Gemeinde auf die Anbauberechtigte zu übertragen. 4. Zwischen der Gemeinde und der römisch eins ist beabsichtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Abschlussbetriebsplan (einschließlich Hauptbetriebsplan / Gewinnungsbetriebsplan) zunächst auf die Gemeinde zu übertragen; weiters besteht die Absicht, die Rechte und Pflichten aus diesem Abschlussbetriebsplan von der Gemeinde auf die Anbauberechtigte zu übertragen.
Gleichzeitig ist beabsichtigt, einen Wechsel gemäß § 84 Abs. 2 Mineralrohstoffgesetz vorzunehmen, und zwar zunächst von der I auf die Gemeinde und dann von der Gemeinde auf die (Beschwerdeführerin).Gleichzeitig ist beabsichtigt, einen Wechsel gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetz vorzunehmen, und zwar zunächst von der römisch eins auf die Gemeinde und dann von der Gemeinde auf die (Beschwerdeführerin).
II.römisch zwei.
1. Die Gemeinde übergibt nunmehr eine Teilfläche des GST Nr … der Anbauberechtigten sowie gestattet und verpflichtet hiermit die Anbauberechtigte zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf diesem Grundstück gem. Verfahren BH …… der Bezirkshauptmannschaft ….. sowie zur Vornahme der Abbauendgestaltung und die Anbauberechtigte übernimmt diese Flächen und ist berechtigt sowie verpflichtet nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bzw dem Mineralrohstoffgesetz die Deponie zu betreiben sowie die Endgestaltung durchzuführen.
2. …..
III.römisch drei.
1. Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass die Anbauberechtigte für die Anschüttung von inertem Aushub- und Abbaumaterial (fest eingebaut und verdichtet) pro m3 EUR 4,50 (Euro vier 50/100) zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (derzeit 20%) an die Gemeinde an Nutzungsentgelt bezahlt.
"§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte
Tarifpost
…
5 Bestandverträge
1.im allgemeinen ……………………….1 v.H.;
2. beim Jagdpacht vertrag …….
…..
9 Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Wert des bedungenen Entgeltes……………2 v.H. ."
Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechts. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0053, mwN).Die Gebührentatbestände des Paragraph 33, GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechts. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach Paragraph 914, ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0053, mwN).
Dass die Vereinbarung von der Beschwerdeführerin zukommenden Rechten und deren Verpflichtung, dafür ein von der Menge des Deponiegutes abhängiges Entgelt zu entrichten, einen als Dienstbarkeit zu beurteilenden Deponievertrag darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010 bereits ausgesprochen. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Dass die Vereinbarung von der Beschwerdeführerin zukommenden Rechten und deren Verpflichtung, dafür ein von der Menge des Deponiegutes abhängiges Entgelt zu entrichten, einen als Dienstbarkeit zu beurteilenden Deponievertrag darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010 bereits ausgesprochen. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Die Beschwerdeführerin führt dagegen eine Betriebspflicht ins Treffen, welcher die Beschwerdeführerin nach dem Abschlussvertrag unterliege und welche den Hauptzweck des Vertrages bilde. Die Gemeinde K sei mit dem Abschlussvertrag nicht zu einem Dulden verpflichtet worden, sondern habe vielmehr die von ihr von der IRR übernommene Verpflichtung zur Wiederherstellung des durch Felsabbau abgetragenen Geländes im Sinne einer Stützschüttung an die Beschwerdeführerin im Rahmen der von dieser übernommenen Deponiebetriebspflicht übertragen. Mit Punkt II.1 des Abschlussvertrages habe die Gemeinde K die Beschwerdeführerin zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie zur Vornahme der Abbauendgestaltung verpflichtet. Daraus und aus der in Punkt VI.1 ausgesprochenen Verpflichtung zum vollständigen Anbau (Endgestaltung) längstens bis zum 31. Dezember 2017 ergebe sich, dass nicht die Duldung der Deponierung, sondern die Verpflichtung zur Deponierung das Hauptelement der Vereinbarung darstelle. Dies zeige auch die Absicherung dieser Verpflichtung durch eine Bankgarantie. Daher liege ein Bestandvertrag vor.Die Beschwerdeführerin führt dagegen eine Betriebspflicht ins Treffen, welcher die Beschwerdeführerin nach dem Abschlussvertrag unterliege und welche den Hauptzweck des Vertrages bilde. Die Gemeinde K sei mit dem Abschlussvertrag nicht zu einem Dulden verpflichtet worden, sondern habe vielmehr die von ihr von der IRR übernommene Verpflichtung zur Wiederherstellung des durch Felsabbau abgetragenen Geländes im Sinne einer Stützschüttung an die Beschwerdeführerin im Rahmen der von dieser übernommenen Deponiebetriebspflicht übertragen. Mit Punkt römisch zwei.1 des Abschlussvertrages habe die Gemeinde K die Beschwerdeführerin zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie zur Vornahme der Abbauendgestaltung verpflichtet. Daraus und aus der in Punkt römisch sechs.1 ausgesprochenen Verpflichtung zum vollständigen Anbau (Endgestaltung) längstens bis zum 31. Dezember 2017 ergebe sich, dass nicht die Duldung der Deponierung, sondern die Verpflichtung zur Deponierung das Hauptelement der Vereinbarung darstelle. Dies zeige auch die Absicherung dieser Verpflichtung durch eine Bankgarantie. Daher liege ein Bestandvertrag vor.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Punktes VI.1 des Abschlussvertrages keine Pflicht der Beschwerdeführerin festgelegt wurde, die Endgestaltung bis zum 31. Dezember 2017 vorzunehmen. Vielmehr wird damit die Laufzeit des Abschlussvertrages bis zum Erreichen der Endgestaltung und für den Fall, dass diese nicht bis zum 31. Dezember 2017 erreicht werde, bis zum 31. Dezember 2017 begrenzt. Dies zeigt aber, dass die Deponieberechtigung und die Verpflichtung, dafür ein mengenmäßiges Entgelt zu entrichten, mit diesem Tag endet, auch wenn bis dahin die Endgestaltung nicht erreicht ist und noch Raum für zusätzliches Deponiegut vorhanden wäre.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Punktes römisch sechs.1 des Abschlussvertrages keine Pflicht der Beschwerdeführerin festgelegt wurde, die Endgestaltung bis zum 31. Dezember 2017 vorzunehmen. Vielmehr wird damit die Laufzeit des Abschlussvertrages bis zum Erreichen der Endgestaltung und für den Fall, dass diese nicht bis zum 31. Dezember 2017 erreicht werde, bis zum 31. Dezember 2017 begrenzt. Dies zeigt aber, dass die Deponieberechtigung und die Verpflichtung, dafür ein mengenmäßiges Entgelt zu entrichten, mit diesem Tag endet, auch wenn bis dahin die Endgestaltung nicht erreicht ist und noch Raum für zusätzliches Deponiegut vorhanden wäre.
Weiters hindert eine Betriebspflicht, die Pflicht, die eingeräumte Berechtigung tatsächlich auszuüben, nicht die Beurteilung als Dienstbarkeit. Dass die eingeräumte Berechtigung einer Deponie den wirtschaftlichen Hauptzweck des Vertrages darstellt, lässt sich auch daraus ersehen, dass das dafür vereinbarte, von der Menge des Deponiegutes abhängige Entgelt geregelt wird, während für die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehende, im Interesse der Gemeinde K gelegene - Übernahme der Verpflichtung zum Betreiben der Deponie kein Entgelt vorgesehen ist. Der aus der Berechtigung zum Betreiben der Deponie - wofür sie das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat - entstehende wirtschaftliche Vorteil für die Beschwerdeführerin muss also den aus der Übertragung der Verpflichtung zum Betreiben der Deponie und aus der Endgestaltung der Liegenschaft entstehenden Vorteil für die Gemeinde K überwogen haben und ist nicht als - wie es die Beschwerdeführerin bezeichnet - "wirtschaftlich sinnvolles Nebenprodukt" anzusehen.
Die Beschwerdeführerin führt für ihre Ansicht, dass die Betriebspflicht zur Herstellung der Stützschüttung das wesentliche Vertragselement darstelle, den Umstand an, dass zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Bankgarantie zu Voraussetzung gemacht worden sei. Weshalb diese in Punkt X. des Abschlussvertrages geregelte Bankgarantie aber nicht der Absicherung der Zahlungsverpflichtung (so Punkt X.4 des Vertrages) dienen sollte, sondern der Absicherung der Betriebspflicht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.Die Beschwerdeführerin führt für ihre Ansicht, dass die Betriebspflicht zur Herstellung der Stützschüttung das wesentliche Vertragselement darstelle, den Umstand an, dass zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Bankgarantie zu Voraussetzung gemacht worden sei. Weshalb diese in Punkt römisch zehn. des Abschlussvertrages geregelte Bankgarantie aber nicht der Absicherung der Zahlungsverpflichtung (so Punkt römisch zehn.4 des Vertrages) dienen sollte, sondern der Absicherung der Betriebspflicht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 13. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160023.X00Im RIS seit
14.01.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013