TE Vwgh Beschluss 2012/12/18 2012/11/0228

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/11/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in den Beschwerdesachen des G B in G, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 1.) 3. August 2012, Zl. E F 01/06/2011.025/009 (protokolliert zu hg. Zl. 2012/11/0228), 2.) 1. August 2012, Zl. E F 01/06/2012.005/007 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/11/0229), jeweils betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Die angefochtenen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 8. August 2012 (der zur hg. Zl. 2012/11/0228 angefochtene Bescheid) bzw. am 6. August 2012 (der zur hg. Zl. 2012/11/0229 angefochtene Bescheid) zugestellt. Mit am 19. September bzw. am 17. September 2012 zur Post gegebenen Schriftsätzen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die genannten Bescheide. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs jeweils vom 27. September 2012, Zlen. VH 2012/11/0025 bzw. VH 2012/11/0024, dem Beschwerdeführer nach den Beschwerdeausführungen zugestellt jeweils am 4. Oktober 2012, abgewiesen.

1.2. Am 19. November 2012 langten beim Verwaltungsgerichtshof nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte, sondern nur vom Beschwerdeführer unterfertigte, jeweils am 15. November 2012 zur Post gegebene, Beschwerden gegen die genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ein. Nach Ausführungen zum Verfahrensgang führt der Beschwerdeführer jeweils - u.a. - aus, er habe zunächst insgesamt vier Verfahrenshilfeanträge gestellt (sowohl in Verwaltungsstrafsachen als auch in damit zusammenhängenden Administrativsachen nach dem FSG). Drei Anträge seien vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden, im vierten Fall sei der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluss allerdings erst am 17. Oktober 2012 zugestellt worden. Der Entwurf der Bescheidbeschwerde sei vom Verfahrenshilfeanwalt erst am 9. November 2012 fertiggestellt worden, sofort nach Fertigstellung und Durchsicht habe der Beschwerdeführer den Verfahrenshilfeanwalt ersucht, ihn auch in den drei Fällen zu vertreten, in denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden war. Völlig überraschend habe der Verfahrenshilfeanwalt dies jedoch abgelehnt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen sei, einen anderen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Er sehe sich daher gezwungen, die Beschwerden "vorerst selbst einzubringen".

Abschließend ersucht der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge ihm "die Verbesserung der Beschwerden durch Einbringung durch einen Rechtsanwalt binnen einer entsprechenden Frist" auftragen.

2.1. § 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 22. Februar 2012, Zl. 2012/11/0019, mwN). 2.1. Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dient ebenso wie Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche , zuletzt den hg. Beschluss vom 22. Februar 2012, Zl. 2012/11/0019, mwN).

2.2. Gegenständlich ist schon deshalb von rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerden auszugehen, weil dem Beschwerdeführer, wie seine oben wiedergegebenen Ausführungen zeigen, bewusst war, dass ein nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachter Beschwerdeschriftsatz nicht den Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG entspricht (ein Ausnahmefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG liegt gegenständlich nicht vor), er aber dennoch bloß mit seiner Unterschrift versehene Beschwerden einbrachte, womit er im Ergebnis in unzulässiger Weise die Verlängerung der Beschwerdefrist bewirken wollte. 2.2. Gegenständlich ist schon deshalb von rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerden auszugehen, weil dem Beschwerdeführer, wie seine oben wiedergegebenen Ausführungen zeigen, bewusst war, dass ein nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachter Beschwerdeschriftsatz nicht den Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG entspricht (ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG liegt gegenständlich nicht vor), er aber dennoch bloß mit seiner Unterschrift versehene Beschwerden einbrachte, womit er im Ergebnis in unzulässiger Weise die Verlängerung der Beschwerdefrist bewirken wollte.

Da der Beschwerdeführer den Mangel somit erkennbar bewusst herbeigeführt hat und die Beschwerden bis zum Ende der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, waren diese - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung aufgrund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges - nach dem Gesagten ohne weiteres Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer den Mangel somit erkennbar bewusst herbeigeführt hat und die Beschwerden bis zum Ende der sechswöchigen Beschwerdefrist (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, waren diese - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung aufgrund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges - nach dem Gesagten ohne weiteres Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2012

Schlagworte

Mängelbehebung Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012110228.X00

Im RIS seit

07.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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