TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/19 2012/22/0193

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FPG 2005 §65b idF 2011/I/038
FPG 2005 §66 idF 2011/I/038
FrÄG 2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. Juli 2012, Zl. 161.799/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei "zuletzt" am 8. Oktober 2007 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag habe er unter einem falschen Namen einen Asylantrag eingebracht. Dem Asylbegehren sei letztlich vom Asylgerichtshof im August 2009 nicht Folge gegeben worden.

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei als Erstantrag anzusehen. Er habe diesen Antrag entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt, was an sich der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe allerdings mit Antrag vom 29. Dezember 2011 begehrt, gemäß § 21 Abs. 3 NAG die Inlandsantragstellung zuzulassen. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei als Erstantrag anzusehen. Er habe diesen Antrag entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland gestellt, was an sich der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe allerdings mit Antrag vom 29. Dezember 2011 begehrt, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Inlandsantragstellung zuzulassen.

Bei der nach § 21 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Beurteilung - diese Bestimmung verweise (soweit hier relevant) auf § 11 Abs. 3 NAG - sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe unter Angabe einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt. Seit negativem Abschluss seines Asylverfahrens im August 2009 halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 16. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer in Wien die österreichische Staatsbürgerin S geheiratet. Er lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschließung sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhalts ergebe, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen höher zu werten seien als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung der Inlandsantragstellung. Bei der nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Beurteilung - diese Bestimmung verweise (soweit hier relevant) auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG - sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe unter Angabe einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt. Seit negativem Abschluss seines Asylverfahrens im August 2009 halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 16. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer in Wien die österreichische Staatsbürgerin S geheiratet. Er lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschließung sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhalts ergebe, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen höher zu werten seien als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung der Inlandsantragstellung.

Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach bei Nichterteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer auch kein ausreichender Grund vorliege, wonach seine die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Ehefrau de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Es sei nicht von der Gefahr der Beeinträchtigung des Kernbestands ihrer Unionsbürgerrechte auszugehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. September 2012, B 937/12-3, ablehnte und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat insofern die Rechtslage verkannt hat, als sie bei ihrer Beurteilung nach Art. 8 EMRK auch hätte berücksichtigen müssen, dass seit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011 BGBl. I Nr. 38) geänderten Rechtslage infolge § 65b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Ausweisung eines Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers, selbst wenn Letzterer sein ihm unionsrechtlich zustehendes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, nur aus den im § 66 FPG genannten Gründen zulässig ist. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/22/0111, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 66 FPG erfüllt wären, und infolge Verkennung der Rechtslage auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die diese Prüfung ermöglicht hätten.Die belangte Behörde hat insofern die Rechtslage verkannt hat, als sie bei ihrer Beurteilung nach Artikel 8, EMRK auch hätte berücksichtigen müssen, dass seit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011 BGBl. römisch eins Nr. 38) geänderten Rechtslage infolge Paragraph 65 b, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Ausweisung eines Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers, selbst wenn Letzterer sein ihm unionsrechtlich zustehendes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, nur aus den im Paragraph 66, FPG genannten Gründen zulässig ist. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/22/0111, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG erfüllt wären, und infolge Verkennung der Rechtslage auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die diese Prüfung ermöglicht hätten.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Dezember 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012220193.X00

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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