Index
L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Oberösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des JW in W, vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juni 2011, Zl. Ges-030374/9-2011-K/Ws, betreffend Versagung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz (mitbeteiligte Partei: Sanitätsgemeindeverband W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit an den Sanitätsausschuss des Sanitätsgemeindeverbandes
W gestelltem Antrag vom 23. Dezember 2010 begehrte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die vorübergehende Pensionierung von seiner gemeindeärztlichen Tätigkeit gemäß § 29 des Oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes (Oö. GSDG). In der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes vom 30. Mai 2011 traf dieser, gestützt auf zwei eingeholte amtsärztliche Stellungnahmen, die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf vorübergehende Pension erfüllt seien. Diesen Beschluss legte sie gemäß § 31 Oö. GSDG zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Oö. Landesregierung vor.W gestelltem Antrag vom 23. Dezember 2010 begehrte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die vorübergehende Pensionierung von seiner gemeindeärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 29, des Oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes (Oö. GSDG). In der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes vom 30. Mai 2011 traf dieser, gestützt auf zwei eingeholte amtsärztliche Stellungnahmen, die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf vorübergehende Pension erfüllt seien. Diesen Beschluss legte sie gemäß Paragraph 31, Oö. GSDG zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Oö. Landesregierung vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2011 versagte die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Feststellung der Verbandsversammlung wegen Gesetzwidrigkeit gemäß § 31 Abs. 3 lit. a des Oö. GSDG.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2011 versagte die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Feststellung der Verbandsversammlung wegen Gesetzwidrigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Litera a, des Oö. GSDG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie primär die kostenpflichtige Zurückweisung (in eventu die Abweisung) der Beschwerde beantragt.
2.1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0077, mwN.). 2.1.1. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0077, mwN.).
2.1.2. Art. 119a B-VG lautet (auszugsweise): 2.1.2. Artikel 119 a, B-VG lautet (auszugsweise):
"Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
…
2.1.3.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Landesgesetzes über den Sanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 - Oö. GSDG), LGBl. Nr. 72/2006, lauten (auszugsweise): 2.1.3.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Landesgesetzes über den Sanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 - Oö. GSDG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, lauten (auszugsweise):
"2. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 5Paragraph 5
Übergangsbestimmung
...
2. nach dem § 21 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt wird: ‚(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.', 2. nach dem Paragraph 21, Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt wird: ‚(2a) Absatz 2, ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des Paragraph 52 a, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2005,, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.',
..."
2.1.3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1978 über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz), LGBl. Nr. 29/1978, idF. LGBl. Nr. 84/2002 (im Folgenden: Oö. GSDG 1978), lauten (auszugsweise): 2.1.3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1978 über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002, (im Folgenden: Oö. GSDG 1978), lauten (auszugsweise):
"II. Hauptstück
Dienstverhältnis des Gemeindearztes mit der Gemeinde bzw. dem Sanitätsgemeindeverband
1. Abschnitt
Beginn des Dienstverhältnisses
…
§ 12Paragraph 12
Dienstvertrag
…
…
7. Hinweise auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über:
…
d) den monatlichen Pensionsbeitrag
e) die Pensionsleistungen und die für diese
maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen
…
§ 13
Genehmigung des Dienstvertrages
…
§ 22Paragraph 22
Anwartschaft auf Pensionsleistung
Mit dem Wirksamwerden des Dienstvertrages erwirbt der Gemeindearzt Anwartschaft auf Pensionsleistung für sich und seine
Angehörigen.
…
§ 24Paragraph 24
Auflösung des Dienstverhältnisses
…
d) mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Pension
(§ 31 Abs. 1) unter der Voraussetzung, daß der Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 und 3 festgestellt wurde;(Paragraph 31, Absatz eins,) unter der Voraussetzung, daß der Anspruch gemäß Paragraph 31, Absatz 2, und 3 festgestellt wurde;
…
III. Hauptstück
Pensionsleistungen
1. Abschnitt
§ 29
Anspruch auf vorübergehende Pension
(1) Ein Gemeindearzt, der die letzten zehn Jahre ohne
Unterbrechung vertraglich als Gemeindearzt in Oberösterreich tätig
war, und die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge eingezahlt hat, hat
Anspruch auf vorübergehende Pension, wenn er
a) durch eine länger als ein Jahr andauernde
Krankheit, wobei Unterbrechungen der Krankheit bis zu insgesamt 40
Tagen nicht als Unterbrechung zu werten sind oder,
b) durch ein körperliches oder geistiges Gebrechen
gehindert ist, die gemeindeärztliche Tätigkeit auszuüben, sich jedoch seine Wiederherstellung voraussehen läßt.
…
§ 31Paragraph 31
Geltendmachung des Anspruches auf Pension
a) die Genehmigung wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich
versagt oder
b) weitere ärztliche Untersuchungen (§ 35) verlangt. …". b) weitere ärztliche Untersuchungen (Paragraph 35,) verlangt. …".
2.1.3.3. In der Beilage zum kurzschriftlichen Bericht des o. ö. Landtages (Beilage Nr. 258/1977, XXI. Gesetzgebungsperiode, Verf(Präs) - 25/50 - 1977) zur Stammfassung des Oö. GSDG 1978 wird folgendes (auszugsweise) ausgeführt: 2.1.3.3. In der Beilage zum kurzschriftlichen Bericht des o. ö. Landtages (Beilage Nr. 258 aus 1977,, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode, Verf(Präs) - 25/50 - 1977) zur Stammfassung des Oö. GSDG 1978 wird folgendes (auszugsweise) ausgeführt:
"…
5. Zum geltenden Recht hat der VfGH im Erk. Slg. 2920/1955 festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Gemeindearztes zur Gemeinde in Oberösterreich - trotz nicht ganz eindeutiger Formulierung - durch Dienstvertrag begründet wird, daß für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis das Arbeitsgericht zuständig ist und daß auch die 'Pension' eine privatrechtliche Leistung ist. Diese privatrechtliche Konstruktion hat sich in Oberösterreich bewährt; sie soll daher im vorliegenden Entwurf, ungeachtet dessen, daß in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Tirol das Dienstverhältnis des Gemeindearztes ein öffentlich rechtliches ist, beibehalten werden. 5. Zum geltenden Recht hat der VfGH im Erk. Slg. 2920 aus 1955, festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Gemeindearztes zur Gemeinde in Oberösterreich - trotz nicht ganz eindeutiger Formulierung - durch Dienstvertrag begründet wird, daß für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis das Arbeitsgericht zuständig ist und daß auch die 'Pension' eine privatrechtliche Leistung ist. Diese privatrechtliche Konstruktion hat sich in Oberösterreich bewährt; sie soll daher im vorliegenden Entwurf, ungeachtet dessen, daß in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Tirol das Dienstverhältnis des Gemeindearztes ein öffentlich rechtliches ist, beibehalten werden.
6. Insgesamt sieht der Gesetzesentwurf folgende wesentliche Neuerungen vor:
…
e) Klarstellung des privatrechtlichen Charakters des Dienstverhältnisses des Gemeindearztes
…
II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungenrömisch zwei. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zum I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen):Zum römisch eins. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen):
…
Zu § 24:Zu Paragraph 24 :
Die Auflösungsgründe entsprechen dem privatrechtlichen Charakter, des Dienstverhältnisses. Abs. 1 lit. d berücksichtigt, daß wie im bisherigen Recht keine zwangsweise Pensionierung bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vorgesehen ist, sondern der Gemeindearzt den Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses aus Altersgründen selbst bestimmt. Es wird also grundsätzlich auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Erklärung gemäß § 31 Abs. 1 der Gemeinde schriftlich zugeht, bzw. einen späteren Zeitpunkt, den der Arzt in seiner Erklärung angibt. Bedingung muß sein, daß der Gemeinderat mit Genehmigung der Landesregierung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen festgestellt hat.Die Auflösungsgründe entsprechen dem privatrechtlichen Charakter, des Dienstverhältnisses. Absatz eins, Litera d, berücksichtigt, daß wie im bisherigen Recht keine zwangsweise Pensionierung bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vorgesehen ist, sondern der Gemeindearzt den Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses aus Altersgründen selbst bestimmt. Es wird also grundsätzlich auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Erklärung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, der Gemeinde schriftlich zugeht, bzw. einen späteren Zeitpunkt, den der Arzt in seiner Erklärung angibt. Bedingung muß sein, daß der Gemeinderat mit Genehmigung der Landesregierung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen festgestellt hat.
…
Zu § 29:Zu Paragraph 29 :
Die Bestimmungen über die vorübergehende Pension entsprechen denen des geltenden Gemeindeärzte-Pensionsgesetzes (besonders § 3 des Gesetzes LG.uVBl. Nr. 155/1920) über den zeitlichen Ruhestand.Die Bestimmungen über die vorübergehende Pension entsprechen denen des geltenden Gemeindeärzte-Pensionsgesetzes (besonders Paragraph 3, des Gesetzes LG.uVBl. Nr. 155 aus 1920,) über den zeitlichen Ruhestand.
…
Zu § 31:Zu Paragraph 31 :
Der Gemeindearzt erwirbt den Anspruch auf vorübergehende oder dauernde Pension nicht ex lege, sondern nur mit seiner schriftlichen Geltendmachung; auf die Erläuterungen zu § 24 Abs. 1 lit. d ist zu verweisen.Der Gemeindearzt erwirbt den Anspruch auf vorübergehende oder dauernde Pension nicht ex lege, sondern nur mit seiner schriftlichen Geltendmachung; auf die Erläuterungen zu Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, ist zu verweisen.
Der Anspruch ist nicht wie nach dem geltenden Gemeindeärzte-Pensionsgesetz (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes LGuVBL Nr. 41/1923) bei der Landesregierung geltend zu machen, sondern bei der Gemeinde (beim Verband).Der Anspruch ist nicht wie nach dem geltenden Gemeindeärzte-Pensionsgesetz (Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes LGuVBL Nr. 41 aus 1923,) bei der Landesregierung geltend zu machen, sondern bei der Gemeinde (beim Verband).
Die Feststellung des Pensionsanspruchs durch den Gemeinderat (Sanitätsausschuß) ist Bedingung dafür, daß die Geltendmachung des Pensionsanspruchs wirksam wird. Die Genehmigung durch die Landesregierung wird im Sinne des Art. 119a Abs. 8 B-VG vorgesehen.Die Feststellung des Pensionsanspruchs durch den Gemeinderat (Sanitätsausschuß) ist Bedingung dafür, daß die Geltendmachung des Pensionsanspruchs wirksam wird. Die Genehmigung durch die Landesregierung wird im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG vorgesehen.
…".
2.2. Die Beschwerde ist unzulässig.
2.2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist das durch einen Dienstvertrag gemäß Oö. GSDG 1978 begründete Dienstverhältnis eines Gemeindearztes in Oberösterreich ein privatrechtliches (vgl. erstmals den hg. Beschluss vom 11. April 1934, Slg. 17.936 A, sowie den hg. Beschluss vom 2. Dezember 1954, Zl. 2586/53; vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1955, VfSlg Nr. 2920, und das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1957, 4 Ob 45/57). Die aus diesem Dienstverhältnis aus der Anwartschaft (§ 22 Oö. GSDG 1978) entspringenden Ansprüche auf Pensionsleistung sind, wie nicht zuletzt die unter Pkt. 2.1.3.3. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen, ebenfalls privatrechtliche Ansprüche, über die im Streitfall die Gerichte zu entscheiden haben (vgl. in diesem Zusammenhang schon das auf den Beschwerdefall übertragbare hg. Erkenntnis vom 19. März 1963, Zl. 1301/62, 1652/62, sowie das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg Nr. 2920). 2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist das durch einen Dienstvertrag gemäß Oö. GSDG 1978 begründete Dienstverhältnis eines Gemeindearztes in Oberösterreich ein privatrechtliches vergleiche , erstmals den hg. Beschluss vom 11. April 1934, Slg. 17.936 A, sowie den hg. Beschluss vom 2. Dezember 1954, Zl. 2586/53; vergleiche , zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1955, VfSlg Nr. 2920, und das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1957, 4 Ob 45/57). Die aus diesem Dienstverhältnis aus der Anwartschaft (Paragraph 22, Oö. GSDG 1978) entspringenden Ansprüche auf Pensionsleistung sind, wie nicht zuletzt die unter Pkt. 2.1.3.3. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen, ebenfalls privatrechtliche Ansprüche, über die im Streitfall die Gerichte zu entscheiden haben vergleiche , in diesem Zusammenhang schon das auf den Beschwerdefall übertragbare hg. Erkenntnis vom 19. März 1963, Zl. 1301/62, 1652/62, sowie das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg Nr. 2920).
2.2.3. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Materialien zum Oö. GSDG 1978, welche auf diese Judikatur Bezug nehmen, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Verbandsversammlung als eine dem Privatrecht zuzurechnende Willensäußerung zu qualifizieren ist. Die Versagung der Genehmigung der Feststellung der Verbandsversammlung durch die Landesregierung ergeht nur im Innenverhältnis des Sanitätsgemeindeverbandes (bzw. der Gemeinde) und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Sie ist nicht geeignet, die privatrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Sanitätsgemeindeverband zu minimieren und greift der Entscheidung durch das zuständige Gericht über die zivilrechtliche Verpflichtung des Sanitätsgemeindeverbandes auf Vornahme einer Feststellung nach § 31 Abs. 2 und 3 Oö. GSDG 1978 bzw. über das Bestehen von Pensionsansprüchen nicht vor (vgl. auch in diesem Zusammenhang den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 2. Dezember 1954, Zl. 2586/53). In einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren hätte der Sanitätsgemeindeverband, der einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, welcher die beantragte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. versagt hat, unangefochten lässt, diese fehlende Zustimmung "zu vertreten" (ähnlich wie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung der fehlenden Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Behörde für die bei einer Bescheiderlassung federführende Behörde gilt; vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0058 = VwSlg Nr. 11638/A). 2.2.3. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Materialien zum Oö. GSDG 1978, welche auf diese Judikatur Bezug nehmen, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Verbandsversammlung als eine dem Privatrecht zuzurechnende Willensäußerung zu qualifizieren ist. Die Versagung der Genehmigung der Feststellung der Verbandsversammlung durch die Landesregierung ergeht nur im Innenverhältnis des Sanitätsgemeindeverbandes (bzw. der Gemeinde) und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Sie ist nicht geeignet, die privatrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Sanitätsgemeindeverband zu minimieren und greift der Entscheidung durch das zuständige Gericht über die zivilrechtliche Verpflichtung des Sanitätsgemeindeverbandes auf Vornahme einer Feststellung nach Paragraph 31, Absatz 2, und 3 Oö. GSDG 1978 bzw. über das Bestehen von Pensionsansprüchen nicht vor vergleiche , auch in diesem Zusammenhang den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 2. Dezember 1954, Zl. 2586/53). In einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren hätte der Sanitätsgemeindeverband, der einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, welcher die beantragte Genehmigung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. versagt hat, unangefochten lässt, diese fehlende Zustimmung "zu vertreten" (ähnlich wie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung der fehlenden Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Behörde für die bei einer Bescheiderlassung federführende Behörde gilt; vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0058 = VwSlg Nr. 11638/A).
2.2.4.1. Der Gesetzgeber darf gemäß Art. 119a Abs. 8 B-VG einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen von einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig machen, wenn durch die Maßnahme auch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Dem Genehmigungsvorbehalt des Art. 119a Abs. 8 B-VG können nicht nur hoheitliche, sondern insbesondere auch privatwirtschaftliche Maßnahmen unterworfen werden. 2.2.4.1. Der Gesetzgeber darf gemäß Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen von einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig machen, wenn durch die Maßnahme auch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Dem Genehmigungsvorbehalt des Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG können nicht nur hoheitliche, sondern insbesondere auch privatwirtschaftliche Maßnahmen unterworfen werden.
2.2.4.2. Der Vertragspartner der Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung, da die Genehmigung der Feststellung der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Sanitätsgemeindeverband und der Aufsichtsbehörde aufgrund einer bloßen Innenbindung betrifft. Die Nichterteilung der Genehmigung berührt den Vertragspartner der Gemeinde nur faktisch, nicht aber in seinen rechtlich geschützten Interessen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 18. November 1975, VwSlg. 8928 A). 2.2.4.2. Der Vertragspartner der Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung, da die Genehmigung der Feststellung der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Sanitätsgemeindeverband und der Aufsichtsbehörde aufgrund einer bloßen Innenbindung betrifft. Die Nichterteilung der Genehmigung berührt den Vertragspartner der Gemeinde nur faktisch, nicht aber in seinen rechtlich geschützten Interessen vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 18. November 1975, VwSlg. 8928 A).
2.2.4.3. Da auch das Oö. GSDG 1978 dem Beschwerdeführer kein subjektiv öffentliches Recht im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren einräumt, kann der Beschwerdeführer nach den bisherigen Ausführungen für dieses Verfahren keine Parteistellung ableiten. Mangels Parteistellung kommt ihm somit auch keine Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu. 2.2.4.3. Da auch das Oö. GSDG 1978 dem Beschwerdeführer kein subjektiv öffentliches Recht im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren einräumt, kann der Beschwerdeführer nach den bisherigen Ausführungen für dieses Verfahren keine Parteistellung ableiten. Mangels Parteistellung kommt ihm somit auch keine Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen. 2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - vorliegendenfalls in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen.
2.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 19. Dezember 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120158.X00Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013