RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0085 E 29. August 1990 RS 2(Hier ohne den ersten und den letzten Satz, wobei ein für den Bf günstiger Abbauwert von 0,10 Promille berücksichtigt wurde.)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, einen Abbauwert von dem 0,10 bis 0,12 Promille feststehenden Blutalkoholwert von 1,06 Promille hinzuzurechnen. Die These, solange noch immer Alkohol "aufgestockt" werde, sei der Mechanismus des Alkoholabbaues "weitgehend blockiert", steht nicht im Einklang mit den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften (Hinweis Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Stuttgart 1975, Seite 83), sodaß die Behörde dem durchaus schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen folgen kann, wonach der Abbau des Blutlakoholgehaltes ein kontinuierlicher Vorgang sei. Es bedarf daher nicht der Einholung eines "Obergutachtens".

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Resorption AbbaugeschwindigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020023.X01

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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