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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des GW in G, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ernennung auf eine Schulleiterstelle, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde hinsichtlich seiner Bestellung zum Direktor eines näher genannten Bundesgymnasiums/Bundesrealgymnasiums geltend.
Die in Rede stehende Leiterstelle sei im Jahr 2010 ausgeschrieben worden, wobei der Beschwerdeführer am 21. März 2011 eine rechtzeitige, vollständige, ausführliche und ordnungsgemäße Bewerbung eingebracht habe, über welche bislang keine Entscheidung ergangen sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme ihm als einen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung zu. Er sei daher auch befugt, eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend zu machen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde erweist sich freilich als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer zum einen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet seiner Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag - keine Parteistellung zukommt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0122, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Im Übrigen wäre die Säumnisbeschwerde aber auch dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer - was hier nicht der Fall ist - auf Grund eines gemäß § 87 Abs. 2 VfGG bindenden, im konkreten Fall ergangenen aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Parteistellung zukäme (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0064, sowie vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0101, auf deren Begründung gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Die vorliegende Säumnisbeschwerde erweist sich freilich als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer zum einen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet seiner Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag - keine Parteistellung zukommt vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0122, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird). Im Übrigen wäre die Säumnisbeschwerde aber auch dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer - was hier nicht der Fall ist - auf Grund eines gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG bindenden, im konkreten Fall ergangenen aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Parteistellung zukäme vergleiche , hiezu die hg. Beschlüsse vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0064, sowie vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0101, auf deren Begründung gleichfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde liegen daher nicht vor. Diese war mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde liegen daher nicht vor. Diese war mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2012
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120155.X00Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013