TE Vwgh Beschluss 2012/12/19 2012/08/0285

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über den Antrag des N M in Wien, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6/1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln im mit Beschluss vom 14. November 2012, 2012/08/0226, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den damaligen Beschwerdeführer (nunmehrigen Antragsteller) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, seine Beschwerde gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. August 2012, Zl. 2012-0566-9-002419, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, durch Vorlage des angefochtenen Bescheides und einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde zu ergänzen. Der ergänzende Schriftsatz sei innerhalb einer Frist von zwei Wochen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Eine Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den damaligen Beschwerdeführer (nunmehrigen Antragsteller) gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf, seine Beschwerde gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. August 2012, Zl. 2012-0566-9-002419, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, durch Vorlage des angefochtenen Bescheides und einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde zu ergänzen. Der ergänzende Schriftsatz sei innerhalb einer Frist von zwei Wochen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Eine Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid und eine neue Beschwerde in dreifacher Ausfertigung vor.

Mit Beschluss vom 14. November 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof das zur hg. Zl. 2012/08/0226 protokollierte Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG wegen nicht vollständiger Mängelbehebung ein, weil der Beschwerdeführer die zurückgestellte Beschwerde nicht wieder vorgelegt hatte.Mit Beschluss vom 14. November 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof das zur hg. Zl. 2012/08/0226 protokollierte Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen nicht vollständiger Mängelbehebung ein, weil der Beschwerdeführer die zurückgestellte Beschwerde nicht wieder vorgelegt hatte.

Mit dem vorliegenden Antrag vom 3. Dezember 2012 begehrt der damalige Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage der zurückgestellten Beschwerde und acht weiterer Ausfertigungen fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG. Er begründet seinen Antrag mit dem Versehen einer Kanzleiangestellten seines anwaltlichen Vertreters. Die faktische Kuvertierung sei nach Weisung des Rechtsvertreters durch die Kanzleiangestellte erfolgt, wobei sie vergessen habe, die zurückgestellte Beschwerde, die sie in der Zwischenzeit beiseitegelegt habe, ins Kuvert zu stecken. Es handle sich um eine ansonsten äußerst gewissenhafte und genaue Arbeitskraft, der ein derartiger Fehler noch nie unterlaufen sei.Mit dem vorliegenden Antrag vom 3. Dezember 2012 begehrt der damalige Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage der zurückgestellten Beschwerde und acht weiterer Ausfertigungen fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG. Er begründet seinen Antrag mit dem Versehen einer Kanzleiangestellten seines anwaltlichen Vertreters. Die faktische Kuvertierung sei nach Weisung des Rechtsvertreters durch die Kanzleiangestellte erfolgt, wobei sie vergessen habe, die zurückgestellte Beschwerde, die sie in der Zwischenzeit beiseitegelegt habe, ins Kuvert zu stecken. Es handle sich um eine ansonsten äußerst gewissenhafte und genaue Arbeitskraft, der ein derartiger Fehler noch nie unterlaufen sei.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.

Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/08/0386, mwN).Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/08/0386, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde zur Erfüllung des (auf Vorlage einer Kopie des angefochtenen Bescheides und einer weiteren Beschwerdeausfertigung gerichteten) Ergänzungsauftrages ein neuer Beschwerdeschriftsatz mit dem Vermerk "2-fach" vorgelegt. Nach dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Antragstellers hat die Kanzleikraft zwar "nach Weisung des Rechtsvertreters" gehandelt, von einer schriftlichen Anordnung, die zurückgestellte Beschwerde und eine weitere Ausfertigung derselben, samt dem Bescheid anzuschließen, ist aber keine Rede. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages geht weiters nicht hervor, dass der Vertreter die Vollständigkeit der Ergänzung vor der Kuvertierung nochmals überprüft hätte. Damit ist er nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seinen Sorgfalts- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen, zumal die Gefahr bestand, dass die Kanzleikraft vom Vermerk auf dem Beschwerdeschriftsatz ausgehen würde, wo (u.a.) die Vorlage der zurückgestellten Beschwerde nicht vorgesehen war. Sowohl die Unterlassung der gebotenen Kontrolle anlässlich der Unterfertigung als auch die gänzliche Überantwortung der Durchführung des Verbesserungsauftrages an eine Kanzleimitarbeiterin stehen einer Wiedereinsetzung als grobes Verschulden entgegen.

Das Vorbringen des Antragstellers wurde im Übrigen auch nicht durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Mitarbeiterin bescheinigt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.

Wien, am 19. Dezember 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080285.X00

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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