TE Vwgh Beschluss 2012/12/19 2012/06/0218

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GO VwGH 1965 Art14 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §43 Abs7;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die "Wahrungsbeschwerde" des HS in S, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2012, Zl. 2010/06/0112, betreffend Übertretung der RAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2012, Zl. 2010/06/0112, zu verweisen. Daraus ist Folgendes hervorzuheben:

Gegenstand des damaligen Verfahrens war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg, mit dem er einer Übertretung des § 57 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 und 2 RAO für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt worden war. Mit dem genannten Beschluss vom 20. September 2012 wurde das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Mängel der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen war. In der Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei mit näher genannter Verfügung mit Hinweis auf § 24 Abs. 2 VwGG aufgefordert worden, die Beschwerde, die weder eine abgabenrechtliche noch eine abgabenstrafrechtliche Angelegenheit betreffe, durch einen Rechtsanwalt einzubringen. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, eine derartige Einschränkung sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Dies treffe zwar zu - so der Verwaltungsgerichtshof in der weiteren Begründung -, doch ergebe sich dies aus § 23 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 2 VwGG. Der Umstand, dass nicht auch § 23 Abs. 1 VwGG im Mängelbehebungsauftrag angeführt worden sei, ändere nichts daran, dass die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzubringen sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 zugestellt.Gegenstand des damaligen Verfahrens war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg, mit dem er einer Übertretung des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt worden war. Mit dem genannten Beschluss vom 20. September 2012 wurde das Verfahren gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Mängel der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen war. In der Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei mit näher genannter Verfügung mit Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGG aufgefordert worden, die Beschwerde, die weder eine abgabenrechtliche noch eine abgabenstrafrechtliche Angelegenheit betreffe, durch einen Rechtsanwalt einzubringen. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, eine derartige Einschränkung sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Dies treffe zwar zu - so der Verwaltungsgerichtshof in der weiteren Begründung -, doch ergebe sich dies aus Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGG. Der Umstand, dass nicht auch Paragraph 23, Absatz eins, VwGG im Mängelbehebungsauftrag angeführt worden sei, ändere nichts daran, dass die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzubringen sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 zugestellt.

Mit der vorliegenden "Wahrungsbeschwerde" macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dieser Beschluss sei "rechtsunrichtig". Unrichtig sei die rechtliche Würdigung, "dass gemäß § 24 Abs. 2 keine Einschränkung im dargestellten Sinn enthalten ist und sich daher eine Verbindung mit § 23 Abs. 1 VwGG ergeben würde." Hätte der Gesetzgeber eine diesbezügliche Verbindung intendiert, wäre dezidiert an der gegebenen Gesetzesstelle aufgeführt worden, dass eine Beschwerde ausschließlich durch einen Rechtsanwalt möglich sei. Nach Wiedergabe des § 24 Abs. 2 VwGG bringt der Beschwerdeführer vor, auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes, weshalb "aus diesen Gründen (...) die Verbindung dieses Paragraphen mit einem anderen Paragraphen unrichtig (ist) und der Beschluss wird im Rahmen der Wahrungsbeschwerde gerügt." Der Verwaltungsgerichtshof möge daher den angeführten Beschluss dahingehend abändern, dass das angestrebte Verfahren fortgeführt und der Beschluss zur Gänze behoben werde.Mit der vorliegenden "Wahrungsbeschwerde" macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dieser Beschluss sei "rechtsunrichtig". Unrichtig sei die rechtliche Würdigung, "dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, keine Einschränkung im dargestellten Sinn enthalten ist und sich daher eine Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, VwGG ergeben würde." Hätte der Gesetzgeber eine diesbezügliche Verbindung intendiert, wäre dezidiert an der gegebenen Gesetzesstelle aufgeführt worden, dass eine Beschwerde ausschließlich durch einen Rechtsanwalt möglich sei. Nach Wiedergabe des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG bringt der Beschwerdeführer vor, auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes, weshalb "aus diesen Gründen (...) die Verbindung dieses Paragraphen mit einem anderen Paragraphen unrichtig (ist) und der Beschluss wird im Rahmen der Wahrungsbeschwerde gerügt." Der Verwaltungsgerichtshof möge daher den angeführten Beschluss dahingehend abändern, dass das angestrebte Verfahren fortgeführt und der Beschluss zur Gänze behoben werde.

Der Antrag ist unzulässig.

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtmittel (mag es nun als Einspruch, Berufung oder Revision bezeichnet werden) im Gesetz nicht vorgesehen. Derartige Begehren wie auch Anträge auf "Berichtigung" eines Erkenntnisses oder Beschlusses bzw., wie vorliegend, eine "Wahrungsbeschwerde" sind dann, wenn weder die Voraussetzungen der §§ 45 und 46 VwGG betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 7 VwGG und des Art. 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehler oder anderer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten) gegeben sind, im Grund des § 62 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0224, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen, weshalb (schon deshalb) der Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtmittel (mag es nun als Einspruch, Berufung oder Revision bezeichnet werden) im Gesetz nicht vorgesehen. Derartige Begehren wie auch Anträge auf "Berichtigung" eines Erkenntnisses oder Beschlusses bzw., wie vorliegend, eine "Wahrungsbeschwerde" sind dann, wenn weder die Voraussetzungen der Paragraphen 45, und 46 VwGG betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 7, VwGG und des Artikel 14, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehler oder anderer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten) gegeben sind, im Grund des Paragraph 62, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0224, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen, weshalb (schon deshalb) der Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 19. Dezember 2012

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060218.X00

Im RIS seit

06.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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