TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/19 2012/06/0152

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten;
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §3;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Juli 2012, Zl. 8-ALL-1669/2012 (003/2012), betreffend Kanalanschlussauftrag (mitbeteiligte Partei: B W in F), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Juli 2012, Zl. 8-ALL-1669/2012 (003 aus 2012,), betreffend Kanalanschlussauftrag (mitbeteiligte Partei: B W in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um einen Kanalanschlussauftrag. Der rechtserhebliche Sachverhalt gleicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, zugrunde lag, auf das daher verwiesen werden kann.

Zusammenfassend ist hervorzuheben:

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Juni 1971 wurde den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei aufgetragen, die Baulichkeiten bzw. befestigten Flächen, nämlich das Wohnhaus / Ordination sowie die Hoffläche auf einem näher bezeichneten Grundstück an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Dieser Bescheid erwuchs unbestritten in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. August 2011 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, die auf einem näher bezeichneten Grundstück befindlichen überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Die Berufung der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Stadtrates vom 21. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen.

Infolge Vorstellung der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Zusammengefasst ging sie davon aus, dass im Hinblick auf den Anschlussauftrag aus dem Jahr 1971 entschiedene Sache vorliege (die wesentliche Begründung entspricht jener, die im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, näher wiedergegeben wurde), mit Ausnahme von allenfalls auf dem nunmehrigen Grundstück vorhandenen weiteren Gebäuden; diesbezüglich werde die Anschlusspflicht zu prüfen sein.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde im genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, wiedergegeben. Im Sinne der Ausführungen in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Anschlussbescheid aus dem Jahr 1971 auch die Dachflächen des Gebäudes umfasste. Dass seither weitere befestigte Flächen hinzugekommen wären, haben die Gemeindebehörden wie auch die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Dass hinsichtlich eines (allfälligen) weiteren Gebäudes auf dem nunmehrigen Grundstück kein rechtskräftiger Anschlussauftrag vorliegt, hat die belangte Behörde ohnedies angenommen.Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde im genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, wiedergegeben. Im Sinne der Ausführungen in diesem Erkenntnis, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Anschlussbescheid aus dem Jahr 1971 auch die Dachflächen des Gebäudes umfasste. Dass seither weitere befestigte Flächen hinzugekommen wären, haben die Gemeindebehörden wie auch die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Dass hinsichtlich eines (allfälligen) weiteren Gebäudes auf dem nunmehrigen Grundstück kein rechtskräftiger Anschlussauftrag vorliegt, hat die belangte Behörde ohnedies angenommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 19. Dezember 2012

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060152.X00

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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