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L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland;Norm
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Gemeinde Tobaj, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 1. September 2011, Zl. 2-JS-A2530/1-2011, betreffend Vorschreibung des voraussichtlichen Schulerhaltungsbeitrages für 2010 (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde St. Michael im Burgenland, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 1. September 2011 setzte die Burgenländische Landesregierung, der Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Berufungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 11. Juni 2010 teilweise stattgebend, deren voraussichtlichen Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 2010 betreffend die Hauptschule St. Michael im Burgenland mit EUR 36.990,08 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2009/10/0040, zugrunde lag (Vorschreibung des voraussichtlichen Schulerhaltungsbeitrages der beschwerdeführenden Gemeinde für das Jahr 2008 für die Hauptschule St. Michael im Burgenland).
Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Erwägungen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Kostenbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil einerseits der Schriftsatz vom 13. Februar 2012 neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Zuerkennung von Kostenersatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält, sodass dafür Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2009/16/0142, mwH), und andererseits die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt wurden (hier fehlten die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens), sodass der verzeichnete Vorlageaufwand nicht zuzuerkennen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0296, mwH). 2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 455. Das Kostenbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil einerseits der Schriftsatz vom 13. Februar 2012 neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Zuerkennung von Kostenersatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält, sodass dafür Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2009/16/0142, mwH), und andererseits die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt wurden (hier fehlten die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens), sodass der verzeichnete Vorlageaufwand nicht zuzuerkennen war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0296, mwH).
Wien, am 19. Dezember 2012
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100169.X00Im RIS seit
23.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013