Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J M in F, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Robert Graf-Platz 1/WE 02-04, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Jänner 2011, Zl. 6-SO-N4727/1-2010, betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 gemäß § 23 BSVG mit EUR 471,57 festgesetzt und ihn verpflichtet, für das Jahr 2008 einen monatlichen Beitrag von EUR 70,74 zu entrichten.Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 gemäß Paragraph 23, BSVG mit EUR 471,57 festgesetzt und ihn verpflichtet, für das Jahr 2008 einen monatlichen Beitrag von EUR 70,74 zu entrichten.
Der Beschwerdeführer sei alleiniger Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes und unterliege der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Der für Zwecke der Beitragsbemessung aus dem heranzuziehenden Flächenausmaß resultierende Einheitswert iSd § 23 BSVG betrage für den Eigengrund EUR 2.499,10 und für den Pachtgrund EUR 566,19.Der Beschwerdeführer sei alleiniger Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes und unterliege der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Der für Zwecke der Beitragsbemessung aus dem heranzuziehenden Flächenausmaß resultierende Einheitswert iSd Paragraph 23, BSVG betrage für den Eigengrund EUR 2.499,10 und für den Pachtgrund EUR 566,19.
Bei der Berechnung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG sei auch die aus der weiteren selbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers resultierende Beitragsgrundlage nach dem GSVG zu berücksichtigen. Diese betrage für das Jahr 2008 EUR 43.627,56, sodass als Differenz auf die in diesem Jahr geltende Höchstbeitragsgrundlage von EUR 55.020,-- ein Betrag von EUR 11.392,44 verbleibe. Die BSVG-Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 betrage EUR 5.658,54 (Einheitswert EUR 3.000,--, davon 15,71904 % = EUR 471,57 x 12 = EUR 5.658,54). Da dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 (vorläufig) keine Pensionsversicherungsbeiträge nach dem BSVG vorgeschrieben worden seien und die GSVG-Beitragsgrundlage die Jahreshöchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht erreicht habe, sei eine Nachforderung an Pensionsversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 848,88 entstanden (EUR 4471,57, davon 15 % = EUR 70,74 x 12 = EUR 848,88).
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe nicht berücksichtigt, dass er schriftlich mitgeteilt habe, für die Landwirtschaft eine Einnahmen-Ausgabenrechnung zu führen. Er habe beantragt, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt möge den sich aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung ergebenden Gewinn oder Verlust zur Berechnung seiner Beitragsgrundlage heranziehen. Für das Jahr 2008 sei der in seiner landwirtschaftlichen Einnahmen-Ausgabenrechnung ausgewiesenen Verlust von EUR 616,45 zu berücksichtigen und die Beitragsgrundlage nicht vom (fiktiven) Einheitswert zu berechnen. Dies fordere er auch für die Zukunft. Der Einheitswert dürfte nur dann herangezogen werden, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Einkommensteuererklärung keine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlege. Die dazu notwendigen Daten müssten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vorliegen. Bei Unklarheiten könne beim Beschwerdeführer rückgefragt werden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde diesem Einspruch keine Folge gegeben. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG gestellt habe. Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und dem Beschwerdeführer vom 24. März 2009 gehe hervor, dass dieser auf die Möglichkeit einer Option (Vorschreibung auf Grund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides ab 1. Jänner 2001) und auf die Notwendigkeit der Stellung eines dementsprechenden Antrags spätestens 31. März des Folgejahres hingewiesen worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht. Er habe nur gemeint, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bekomme sowieso den Einkommensteuerbescheid zugesandt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 seien dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Beitragsgrundlagenoption, ein Merkblatt und eine Broschüre "Beitragsgrundlagenoption" übermittelt worden. Betreffend das Jahr 2008 sei jedoch bis zum 31. März 2009 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG eingelangt. Daher wären die Beiträge weiterhin auf Grund des § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG (Versicherungswert basierend auf dem Einheitswert) vorzuschreiben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten,Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde diesem Einspruch keine Folge gegeben. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG gestellt habe. Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und dem Beschwerdeführer vom 24. März 2009 gehe hervor, dass dieser auf die Möglichkeit einer Option (Vorschreibung auf Grund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides ab 1. Jänner 2001) und auf die Notwendigkeit der Stellung eines dementsprechenden Antrags spätestens 31. März des Folgejahres hingewiesen worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht. Er habe nur gemeint, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bekomme sowieso den Einkommensteuerbescheid zugesandt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 seien dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Beitragsgrundlagenoption, ein Merkblatt und eine Broschüre "Beitragsgrundlagenoption" übermittelt worden. Betreffend das Jahr 2008 sei jedoch bis zum 31. März 2009 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG eingelangt. Daher wären die Beiträge weiterhin auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (Versicherungswert basierend auf dem Einheitswert) vorzuschreiben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten,
"dass die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen des BSVG insbesondere in Form der Meldungen und Antragstellungen bzw. Fristen für die Antragstellung vor den Folgen - Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge nach dem auf den Einheitswert basierenden Versicherungswert - nicht schützt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 23 BSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2002, lautet auszugsweise: Paragraph 23, BSVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,, lautet auszugsweise:
"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage, 2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln, 3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). 4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(...)
Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten; 1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
1. des Abs. 1 Z 2 1. des Absatz eins, Ziffer 2
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall, a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige; b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall. 2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall.
(...)"
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag iSd § 23 Abs. 1a BSVG (Beitragsgrundlagenoption) gestellt hat.Strittig ist, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag iSd Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG (Beitragsgrundlagenoption) gestellt hat.
Der im Verwaltungsakt erliegende Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 24. März 2009 lautet auszugsweise wie folgt:
"Im Jahr 2005 wurden (dem Beschwerdeführer) die Pensionsversicherungsbeiträge zur Gänze vorgeschrieben, obwohl er durch die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Besitzes keinen so hohen Ertrag erzielte und auch im Einkommensteuerbescheid ein wesentlich geringerer Ertrag ausgewiesen wird. (Der Beschwerdeführer) wurde darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2001 die Möglichkeit einer 'Option' (Vorschreibung auf Grund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides) möglich ist. Der entsprechende Antrag musste bis spätestens 31.03. des Folgejahres erfolgen. Dies wurde nicht gemacht. (Der Beschwerdeführer) meinte, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekommt sowieso den Einkommensteuerbescheid zugesandt (dies wurde verneint).
(...)"
Ein Antrag iSd § 23 Abs. 1a BSVG bedarf zwar keiner besonderen Form und kann grundsätzlich auch mündlich bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gestellt werden (vgl. § 13 Abs. 1 AVG). Ein Antrag muss erkennen lassen, was der Antragsteller begehrt (vgl. näher Hengstschläger/Leeb, AVG I, S. 118 f, Rz 1 zu § 13 AVG). Bei inhaltlicher Unklarheit eines mündlichen Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG ist dessen schriftliche Ausführung innerhalb angemessener Frist aufzutragen.Ein Antrag iSd Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG bedarf zwar keiner besonderen Form und kann grundsätzlich auch mündlich bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gestellt werden vergleiche , Paragraph 13, Absatz eins, AVG). Ein Antrag muss erkennen lassen, was der Antragsteller begehrt vergleiche , näher Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, S. 118 f, Rz 1 zu Paragraph 13, AVG). Bei inhaltlicher Unklarheit eines mündlichen Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG ist dessen schriftliche Ausführung innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem ebenfalls eine Beitragsgrundlagenoption betreffenden Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0293, ausgeführt, dass eine solche nicht nur durch einen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag, sondern auch durch Angaben des Pflichtversicherten in seiner Meldung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit (dort:
Streichung der Worte "Einnahmen EUR" und Vermerk "lt. Einkommensteuer") erfolgen kann. Der Beschwerdeführer habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Beträge für relevant erachtet.
Auf Grund des Hinweises des Beschwerdeführers in dem von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt dokumentierten Telefonat vom 24. März 2009, dass er durch die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Besitzes keinen so hohen Ertrag erzielt habe und auch im Einkommensteuerbescheid ein wesentlich geringerer Ertrag ausgewiesen werde, sowie seine Reaktion auf die Belehrung durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt betreffend die Möglichkeit einer Beitragsgrundlagenoption, nämlich seinen Hinweis darauf, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den (von ihm als maßgeblich gewünschten) Einkommensteuerbescheid ohnehin zugesandt erhalten würde, konnte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht den Schluss ziehen, dass damit ein "Antrag" gemäß § 23 Abs. 1a BSVG gestellt worden wäre.Auf Grund des Hinweises des Beschwerdeführers in dem von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt dokumentierten Telefonat vom 24. März 2009, dass er durch die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Besitzes keinen so hohen Ertrag erzielt habe und auch im Einkommensteuerbescheid ein wesentlich geringerer Ertrag ausgewiesen werde, sowie seine Reaktion auf die Belehrung durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt betreffend die Möglichkeit einer Beitragsgrundlagenoption, nämlich seinen Hinweis darauf, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den (von ihm als maßgeblich gewünschten) Einkommensteuerbescheid ohnehin zugesandt erhalten würde, konnte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht den Schluss ziehen, dass damit ein "Antrag" gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG gestellt worden wäre.
Dies behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Auch sonst ist eine Antragstellung nicht feststellbar.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 19. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080044.X00Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013