TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/19 2009/13/0018

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §188;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;
VwGG §41 Abs1;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der C-Gesellschaft mbH & Co KG in K, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Dezember 2008, Zl. RV/0375-K/06, betreffend u. a. Umsatzsteuer 1994 bis 2001 und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1994 bis 1998, beschlossen und zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der C-Gesellschaft mbH & Co KG in K, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Dezember 2008, Zl. RV/0375-K/06, betreffend u. a. Umsatzsteuer 1994 bis 2001 und Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1994 bis 1998, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1994 bis 1998 (Spruchpunkte 3., 5., 7., 9. und 11.) richtet, zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1994 bis 1998 (Spruchpunkte 3., 5., 7., 9. und 11.) richtet, zurückgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 8. (Umsatzsteuer 1994 und 1997) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, siebzehn Spruchpunkte umfassenden Bescheid entschied die belangte Behörde u.a. - in den von den Beschwerdepunkten umfassten Spruchpunkten - über die Berufungen der - in den Bereichen Werbung, Marketing und Kommunikation tätigen - beschwerdeführenden GmbH & Co KG gegen erstinstanzliche Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 2001 (Spruchpunkte 2., 4., 6., 8., 10., 12., 14. und 15.) und die Feststellung von Einkünften für die Jahre 1994 bis 1998 (Spruchpunkte 3., 5., 7., 9. und 11.).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer von der beschwerdeführenden Partei mit einer Replik beantworteten, durch weitere Schriftsätze der belangten Behörde ergänzten Gegenschrift erwogen hat:

1. Zur Feststellung von Einkünften:

Ihren Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften für die Jahre 1994 bis 1998 hatte die beschwerdeführende Partei jeweils Beilagen angeschlossen, in denen einer jeweils größeren Zahl von - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei als Mitunternehmer anzusehenden - stillen Gesellschaftern Anteile an den Einkünften zugewiesen waren, was in den vorläufigen Feststellungsbescheiden vom 7. Dezember 1995 (für 1994), 12. Dezember 1996 (für 1995), 1. Dezember 1997 (für 1996) und 20. Juli 1999 (für 1997 und 1998) auch berücksichtigt worden war. In den als endgültige Feststellungsbescheide intendierten Erledigungen des Finanzamts vom 22. Dezember 2005 (für 1994 und 1995) und 14. April 2006 (für 1996, 1997 und 1998) kamen diese Gesellschafter nicht mehr vor, wogegen sich die Berufungen der beschwerdeführenden Partei u.a. richteten.

Mit dem angefochtenen Bescheid erledigte die belangte Behörde die Berufungen in diesem Punkt meritorisch, wobei sie die erstinstanzlichen Erledigungen hinsichtlich der Höhe der Einkünfte zum Teil abänderte, das Vorliegen atypisch stiller Beteiligungen aber im Einklang mit dem Finanzamt verneinte, die in den Erklärungen diesbezüglich angeführten Gesellschafter unerwähnt ließ und sich zur Frage der richtigen Bescheidgestaltung bei teilweiser Nichtanerkennung einer Mitunternehmerschaft nicht ausdrücklich äußerte. Den Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO formulierte siehe dahingehend, dass die Zustellung an den Vertreter gegenüber allen Gesellschaftern wirke, "die in diesem Bescheid genannt sind".Mit dem angefochtenen Bescheid erledigte die belangte Behörde die Berufungen in diesem Punkt meritorisch, wobei sie die erstinstanzlichen Erledigungen hinsichtlich der Höhe der Einkünfte zum Teil abänderte, das Vorliegen atypisch stiller Beteiligungen aber im Einklang mit dem Finanzamt verneinte, die in den Erklärungen diesbezüglich angeführten Gesellschafter unerwähnt ließ und sich zur Frage der richtigen Bescheidgestaltung bei teilweiser Nichtanerkennung einer Mitunternehmerschaft nicht ausdrücklich äußerte. Den Hinweis gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO formulierte siehe dahingehend, dass die Zustellung an den Vertreter gegenüber allen Gesellschaftern wirke, "die in diesem Bescheid genannt sind".

Die beschwerdeführende Partei verweist dazu auf die von ihr eingereichten Steuererklärungen, die vorläufigen Bescheide über die auch die atypisch stillen Gesellschafter umfassende Mitunternehmerschaft und das Fehlen von Nichtfeststellungsbescheiden.

In der Gegenschrift (deren Punkt 24) und in ergänzenden Schriftsätzen vom 14. Mai 2010 sowie vom 7. Juli 2011 vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung könne in einem solchen Fall sowohl durch die Erlassung je eines Feststellungs- und eines davon getrennten Nichtfeststellungsbescheides als auch durch Erlassung eines kombinierten Feststellungs- und Nichtfeststellungsbescheides entsprochen werden. Letzteres erscheine auch der belangten Behörde zweckmäßiger, sie halte aber beides für zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 5. September 2012, 2011/15/0024). Dies gilt sowohl für gesonderte Bescheide gegenüber den nicht als solchen anerkannten Mitunternehmern (wie im Fall des zitierten Erkenntnisses) als auch für den Feststellungsbescheid nur hinsichtlich der verbleibenden, als solche anerkannten Mitunternehmer (wie im Fall des auf das zitierte Erkenntnis verweisenden Erkenntnisses vom selben Tag, 2012/15/0031).Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach Paragraph 188, BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 5. September 2012, 2011/15/0024). Dies gilt sowohl für gesonderte Bescheide gegenüber den nicht als solchen anerkannten Mitunternehmern (wie im Fall des zitierten Erkenntnisses) als auch für den Feststellungsbescheid nur hinsichtlich der verbleibenden, als solche anerkannten Mitunternehmer (wie im Fall des auf das zitierte Erkenntnis verweisenden Erkenntnisses vom selben Tag, 2012/15/0031).

Aus den Gründen des Erkenntnisses vom 5. September 2012, 2011/15/0024, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, blieb die meritorische Erledigung der Berufungen gegen die als endgültige Feststellungsbescheide intendierten, nach dem Gesagten aber wirkungslosen Erledigungen ebenfalls wirkungslos. Die Beschwerde war daher insoweit, als sie diese Berufungserledigungen betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.Aus den Gründen des Erkenntnisses vom 5. September 2012, 2011/15/0024, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, blieb die meritorische Erledigung der Berufungen gegen die als endgültige Feststellungsbescheide intendierten, nach dem Gesagten aber wirkungslosen Erledigungen ebenfalls wirkungslos. Die Beschwerde war daher insoweit, als sie diese Berufungserledigungen betrifft, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

2. Zur Umsatzsteuer:

Zu erörtern bleibt demnach - gemessen an den Beschwerdepunkten und der Begründung der Beschwerde - noch die teilweise, in zwei Fällen gänzliche Abweisung der Berufungen gegen die erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2001.

In der Mehrzahl dieser Fälle waren zunächst vorläufige Bescheide ergangen, wozu die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde den Standpunkt vertritt, nach einem trotz fehlender Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO erlassenen vorläufigen (und unangefochten gebliebenen) Bescheid dürfe kein endgültiger Bescheid mehr ergehen. Zu dieser Ansicht ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. im Anschluss an das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis vom 28. März 2001, 98/13/0032, auch die Erkenntnisse vom 29. November 2006, 2004/13/0075, vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0075, vom 22. April 2009, 2007/15/0017, vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299, 0300, vom 20. Mai 2010, 2008/15/0328, vom 25. November 2010, 2007/15/0061, vom 6. Juli 2011, 2007/13/0118, vom 28. Februar 2012, 2010/15/0164, und vom 29. März 2012, 2009/15/0178).In der Mehrzahl dieser Fälle waren zunächst vorläufige Bescheide ergangen, wozu die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde den Standpunkt vertritt, nach einem trotz fehlender Ungewissheit im Sinne des Paragraph 200, BAO erlassenen vorläufigen (und unangefochten gebliebenen) Bescheid dürfe kein endgültiger Bescheid mehr ergehen. Zu dieser Ansicht ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die ständige gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche , im Anschluss an das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis vom 28. März 2001, 98/13/0032, auch die Erkenntnisse vom 29. November 2006, 2004/13/0075, vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0075, vom 22. April 2009, 2007/15/0017, vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299, 0300, vom 20. Mai 2010, 2008/15/0328, vom 25. November 2010, 2007/15/0061, vom 6. Juli 2011, 2007/13/0118, vom 28. Februar 2012, 2010/15/0164, und vom 29. März 2012, 2009/15/0178).

Nichts anderes gilt für den alternativ vertretenen Beschwerdestandpunkt, der Beginn der Verjährungsfrist sei in einem solchen Fall nicht nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO zu bestimmen (vgl. dazu die zitierten Erkenntnisse vom 20. Mai 2010, vom 25. November 2010 und vom 29. März 2012).Nichts anderes gilt für den alternativ vertretenen Beschwerdestandpunkt, der Beginn der Verjährungsfrist sei in einem solchen Fall nicht nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO zu bestimmen vergleiche , dazu die zitierten Erkenntnisse vom 20. Mai 2010, vom 25. November 2010 und vom 29. März 2012).

In Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 ist die Verjährung aber auch nach dem Standpunkt der belangten Behörde nur insoweit nicht eingetreten, als die Abgabe hinterzogen worden war und sich die Verjährungsfrist dadurch gemäß § 207 Abs. 2 BAO von fünf auf sieben Jahre verlängert hatte. Dass eine solche Hinterziehung in Bezug auf die nach Ansicht der belangten Behörde jeweils zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern vorlag, hat die belangte Behörde hinsichtlich der Rechnung vom 21. Juli 1994 damit begründet, dass es die in Rechnung gestellte Leistung "nicht gegeben" und die beschwerdeführende Partei das "von Anfang an gewusst" habe (Seite 31 des angefochtenen Bescheides). Bei der Behandlung derselben Frage in Bezug auf elf der weiteren zwölf Rechnungen dieses Jahres, hinsichtlich derer der Berufung nicht stattgegeben wurde, hat sich die belangte Behörde jeweils damit begnügt, auf diese Ausführungen zur Rechnung vom 21. Juli 1994 zu verweisen. Im Fall der Rechnung vom 5. Dezember 1994 unterblieb eine solche Verweisung, wobei die belangte Behörde aber auch zu dieser Rechnung die Meinung vertrat, die beschwerdeführende Partei habe "diese angebliche Lieferung an sie von Anfang an nur bewusst und gewollt vorgetäuscht".In Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 ist die Verjährung aber auch nach dem Standpunkt der belangten Behörde nur insoweit nicht eingetreten, als die Abgabe hinterzogen worden war und sich die Verjährungsfrist dadurch gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO von fünf auf sieben Jahre verlängert hatte. Dass eine solche Hinterziehung in Bezug auf die nach Ansicht der belangten Behörde jeweils zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern vorlag, hat die belangte Behörde hinsichtlich der Rechnung vom 21. Juli 1994 damit begründet, dass es die in Rechnung gestellte Leistung "nicht gegeben" und die beschwerdeführende Partei das "von Anfang an gewusst" habe (Seite 31 des angefochtenen Bescheides). Bei der Behandlung derselben Frage in Bezug auf elf der weiteren zwölf Rechnungen dieses Jahres, hinsichtlich derer der Berufung nicht stattgegeben wurde, hat sich die belangte Behörde jeweils damit begnügt, auf diese Ausführungen zur Rechnung vom 21. Juli 1994 zu verweisen. Im Fall der Rechnung vom 5. Dezember 1994 unterblieb eine solche Verweisung, wobei die belangte Behörde aber auch zu dieser Rechnung die Meinung vertrat, die beschwerdeführende Partei habe "diese angebliche Lieferung an sie von Anfang an nur bewusst und gewollt vorgetäuscht".

Ob diese im angefochtenen Bescheid der Sache nach zu allen noch strittigen Rechnungen des Jahres 1994 vertretene Ansicht in allen diesen Fällen ausreichend begründet ist, scheint unter dem Blickwinkel der in der Beschwerde daran geübten Kritik zumindest fraglich. Es bedarf aber keiner Klärung, weil die Entscheidung der belangten Behörde über die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 schon aus anderen Gründen nicht Bestand haben kann. Die belangte Behörde hat nämlich in Bezug auf die Rechnungen vom 4. Juli 1994 und vom 15. August 1994 ein in der Beschwerde erwähntes und der Annahme, die Leistungen seien nicht erbracht worden, entgegengehaltenes Beweismittel (Bestätigung mit Angabe der Empfänger der verrechneten Gebinde) mit Stillschweigen übergangen und dem Beschwerdevorbringen dazu in ihrer Gegenschrift nur die - später zurückgenommene - Behauptung entgegengestellt, das Beweismittel sei nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, aktenkundig gewesen. In Bezug auf eine Rechnung vom 9. November 1994 zeigt die Beschwerde eine Unschlüssigkeit im angefochtenen Bescheid auf, indem sie darauf verweist, dass die Annahme einer Scheinrechnung in diesem Fall mit den Ausführungen der belangten Behörde über die dahinter stehende Geschäftsbeziehung nicht im Einklang steht (vgl. Seite 57 des angefochtenen Bescheides zur Rechnung über S 955.000 vom 9. Dezember 1994, hinsichtlich derer der Berufung stattgegeben wurde, und in diesem Zusammenhang auch die Bezugnahme auf die Ausstellerin der Rechnung vom 9. November 1994 auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde tritt dem in Punkt 45 der Gegenschrift nicht argumentativ, sondern nur mit Verweisen entgegen, die nicht geeignet sind, die Kritik der beschwerdeführenden Partei zu entkräften.Ob diese im angefochtenen Bescheid der Sache nach zu allen noch strittigen Rechnungen des Jahres 1994 vertretene Ansicht in allen diesen Fällen ausreichend begründet ist, scheint unter dem Blickwinkel der in der Beschwerde daran geübten Kritik zumindest fraglich. Es bedarf aber keiner Klärung, weil die Entscheidung der belangten Behörde über die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 schon aus anderen Gründen nicht Bestand haben kann. Die belangte Behörde hat nämlich in Bezug auf die Rechnungen vom 4. Juli 1994 und vom 15. August 1994 ein in der Beschwerde erwähntes und der Annahme, die Leistungen seien nicht erbracht worden, entgegengehaltenes Beweismittel (Bestätigung mit Angabe der Empfänger der verrechneten Gebinde) mit Stillschweigen übergangen und dem Beschwerdevorbringen dazu in ihrer Gegenschrift nur die - später zurückgenommene - Behauptung entgegengestellt, das Beweismittel sei nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, aktenkundig gewesen. In Bezug auf eine Rechnung vom 9. November 1994 zeigt die Beschwerde eine Unschlüssigkeit im angefochtenen Bescheid auf, indem sie darauf verweist, dass die Annahme einer Scheinrechnung in diesem Fall mit den Ausführungen der belangten Behörde über die dahinter stehende Geschäftsbeziehung nicht im Einklang steht vergleiche , Seite 57 des angefochtenen Bescheides zur Rechnung über S 955.000 vom 9. Dezember 1994, hinsichtlich derer der Berufung stattgegeben wurde, und in diesem Zusammenhang auch die Bezugnahme auf die Ausstellerin der Rechnung vom 9. November 1994 auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde tritt dem in Punkt 45 der Gegenschrift nicht argumentativ, sondern nur mit Verweisen entgegen, die nicht geeignet sind, die Kritik der beschwerdeführenden Partei zu entkräften.

In Bezug auf die Umsatzsteuer für 1997 macht die Beschwerde u. a. geltend, die beiden Eingangsrechnungen vom 30. November 1997 hätten entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weshalb die beschwerdeführende Partei auch keine Vorsteuer aus diesen Rechnungen geltend gemacht habe und eine Kürzung geltend gemachter Vorsteuer in Bezug auf diese Rechnungen zu Unrecht erfolgt sei. Dem begegnet die belangte Behörde in Punkt 67 der Gegenschrift nur mit dem Hinweis, "dieses Vorbringen" sei "erstmals in der Beschwerde erhoben" worden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aber ausgeführt, "der Vorsteuerabzug" im Zusammenhang mit diesen beiden Rechnungen sei "zu Unrecht geltend gemacht" worden und die "Vorsteuerminderung durch Finanzamt" erfahre daher jeweils "keine Änderung durch UFS". Gab es den Vorsteuerabzug nicht, was die belangte Behörde in der Gegenschrift nicht bestreitet, so belastet dies den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Umsatzsteuer 1997 mit Rechtswidrigkeit.

In Bezug auf die noch bekämpften Aussprüche betreffend Umsatzsteuer 1995, 1996 und 1998 bis 2001 zeigt die Beschwerde keine vergleichbaren Mängel auf. Die dazu vorgebrachten Kritikpunkte betreffen zum Teil Rechnungen, hinsichtlich derer der Berufung stattgegeben wurde, und sind im Übrigen, soweit die beschwerdeführende Partei durch die bekämpfte Würdigung der Rechnungen beschwert ist, zu allgemein gehalten, um das Vorliegen und die Relevanz der jeweils behaupteten Verfahrensmängel darzutun. Unter dem Gesichtspunkt der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Schlüssigkeitsprüfung ist der beschwerdeführenden Partei nicht beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, schon der Umstand, dass Leistungen einer bestimmten Art - etwa im Zusammenhang mit der Anwerbung stiller Gesellschafter, mit einer Übersiedlung oder mit der Herstellung von Jahresabschlüssen - notwendig gewesen seien, reiche aus, um das Fehlen konkreter Einzelheiten hinsichtlich der jeweils strittigen Rechnungen über solche Leistungen auszugleichen. Das Fehlen eines ausreichenden Vorbringens über die strittigen Leistungsbeziehungen und damit zur Relevanz des gerügten Verfahrensmangels lässt die Beschwerde - in Bezug auf die zuletzt genannten Jahre - auch erfolglos bleiben, soweit sie sich dagegen wendet, dass die belangte Behörde in ihrer Ende 2008 gefällten Entscheidung meint, die Aufnahme im November 2005 als Antwort auf einen Vorhalt vom Juni 2005 beantragter Beweise wegen offenbarer Verschleppungsabsicht ablehnen zu können, weil es schon Ende 2003 einen Vorhalt gegeben habe.

Soweit die Beschwerde schließlich noch geltend macht, es liege ein Ermessensmissbrauch und eine unterlassene Begründung des ausgeübten Ermessens vor, weil die belangte Behörde in der Sache entschieden habe, statt die Berufung kassatorisch zu erledigen, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2007/15/0016, zu verweisen.Soweit die Beschwerde schließlich noch geltend macht, es liege ein Ermessensmissbrauch und eine unterlassene Begründung des ausgeübten Ermessens vor, weil die belangte Behörde in der Sache entschieden habe, statt die Berufung kassatorisch zu erledigen, ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2007/15/0016, zu verweisen.

Der angefochtene Bescheid war daher in seinen Aussprüchen über die Umsatzsteuer 1994 und 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde, soweit sie nicht zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher in seinen Aussprüchen über die Umsatzsteuer 1994 und 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde, soweit sie nicht zurückzuweisen war, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Dezember 2012

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009130018.X00

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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