TE Vwgh Beschluss 2012/12/20 AW 2012/04/0034

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. August 2012, Zlen. UVS-ANL/V/8/11814/2012-1, UVS-ANL/V/8/11816/2012, UVS-ANL/V/8/11818/2012, betreffend gewerberechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0128 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der einem näher bezeichneten Verein als Inhaber einer Betriebsanlage zusätzliche Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschrieben worden waren, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurden ein Antrag des Beschwerdeführers, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und ein "Einspruch" des Beschwerdeführers gegen eine näher umschriebene verfahrensleitende Verfügung der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte II. und III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der einem näher bezeichneten Verein als Inhaber einer Betriebsanlage zusätzliche Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschrieben worden waren, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurden ein Antrag des Beschwerdeführers, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und ein "Einspruch" des Beschwerdeführers gegen eine näher umschriebene verfahrensleitende Verfügung der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Tatsache eines offenen Betriebsanlagenverfahrens, wo verschärfende Auflagen durch die Erstbehörde angeordnet worden seien, gereichten dazu, dass kostenaufwendige Maßnahmen für die Betriebsanlage gesetzt werden müssten. Die von der Erstbehörde verlangten Maßnahmen überstiegen einen Aufwand von mehr als EUR 100.000,--. Obsiege der Beschwerdeführer in dieser Verwaltungssache und erwiesen sich die verschärften Auflagen als nicht rechtens, so sei der Nachrüstaufwand als unerheblicher Aufwand zu bezeichnen. Damit erleide der Beschwerdeführer einen entsprechenden finanziellen Nachteil, der nur mittels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beseitigt werden könne.

Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme vom 14. November 2012 - begründet - gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa schon den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa schon den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.

Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen ihm aus dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. Nach den (unbestrittenen) Feststellungen der belangten Behörde war der Beschwerdeführer bei der Vorschreibung der strittigen Auflagen durch die Behörde erster Instanz und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Inhaber der Betriebsanlage; Letzterer wäre jedoch zur Umsetzung der Auflagen verpflichtet. Schon deshalb kann anhand des Beschwerde- bzw. Antragsvorbringens nicht nachvollzogen werden, warum dem Beschwerdeführer bei (sofortiger) Realisierung der Auflagen ein finanzieller Nachteil entstehen sollte.

Wien, am 20. Dezember 2012

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012040034.A00

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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