Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §308 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der B GmbH in B, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4/26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Oktober 2012, Zl. RV/2889- W/12, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in einer Angelegenheit betreffend Umsatzsteuer 2003 und Körperschaftsteuer 1999 bis 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides (sowie aus den Akten zu hg. Zl. 2012/15/0064) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Verfahren vor der belangten Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ein Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 zugestellt. Dieses enthielt die Aufforderung, Fragen zu beantworten und Belege der österreichischen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin nachzureichen.
Mit Telefax vom 1. Juni 2011 teilte der damalige steuerliche Vertreter der belangten Behörde mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete und dass er das Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 am 7. April 2011 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2012 wurde der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2003 teilweise Folge gegeben; die Berufungen hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 wurden als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; das Verfahren ist zu Zl. 2012/15/0064 anhängig.
Am 7. September 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Nachreichung von Informationen und Unterlagen entsprechend dem Vorhalteschreiben vom 5. April 2011.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Vorlageanträge seien noch von einem anderen, von der Beschwerdeführerin früher beauftragten Parteienvertreter erstellt und an die Rechtsmittelinstanz gesendet worden. An diesen Parteienvertreter sei auch das Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 gesendet worden. Dieser habe laut Telefonat vom 16. Mai 2011 dieses Schreiben an die Beschwerdeführerin nach Deutschland gefaxt und darauf keine Antwort bekommen. Er habe deshalb der belangten Behörde mit Telefax vom 1. Juni 2011 mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie das Vorhalteschreiben nie erhalten habe, unglaubwürdig.
Die im Antragsschreiben vom 7. September 2012 erwähnte Akteneinsicht vom 13. August 2012 sei daher nicht das für die Fristberechnung maßgebliche Datum, welches mit dem Datum des Ergehens der Berufungsentscheidung vom 10. Jänner 2012 (laut Beschwerde zu hg. Zl. 2012/15/0064 am 17. Jänner 2012) anzunehmen sei. Daher habe die Beschwerdeführerin spätestens an diesem Tag Kenntnis von der Versäumung der Vorhaltsbeantwortung erhalten und sei daher das Hindernis weggefallen. Die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO habe daher an diesem Tag zu laufen begonnen und habe am 17. April 2012 geendet.Die im Antragsschreiben vom 7. September 2012 erwähnte Akteneinsicht vom 13. August 2012 sei daher nicht das für die Fristberechnung maßgebliche Datum, welches mit dem Datum des Ergehens der Berufungsentscheidung vom 10. Jänner 2012 (laut Beschwerde zu hg. Zl. 2012/15/0064 am 17. Jänner 2012) anzunehmen sei. Daher habe die Beschwerdeführerin spätestens an diesem Tag Kenntnis von der Versäumung der Vorhaltsbeantwortung erhalten und sei daher das Hindernis weggefallen. Die dreimonatige Frist des Paragraph 308, Absatz 3, BAO habe daher an diesem Tag zu laufen begonnen und habe am 17. April 2012 geendet.
Die Berufungsentscheidung vom 10. Jänner 2012 sei auch am 20. Februar 2012 nachweislich an eine Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin in Hamburg gefaxt worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch an diesem Tag Kenntnis von der Versäumung der Vorhaltsbeantwortung erhalten und sei daher das Hindernis weggefallen. Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages habe daher spätestens am 20. Mai 2012 geendet. Tatsächlich datiere der Antrag auf Wiedereinsetzung mit 7. September 2012 und sei am 11. September 2012 bei der belangten Behörde eingelangt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde führe nur aus, dass sie die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe das vom damaligen steuerlichen Vertreter per Telefax weitergeleitete Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 nie erhalten, für unglaubwürdig erachte. Es bleibe aber offen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde daraus ableite und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für den konkreten Fall ergäben.
Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin damit überrascht, dass sie ein Telefonat zwischen der belangten Behörde und der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2011, in welchem die damalige steuerliche Vertretung der belangten Behörde bestätigt haben solle, dass sie ein Telefax mit dem Vorhalteschreiben an die Beschwerdeführerin abgesendet hätte, erstmalig im angefochtenen Bescheid als wesentlich für das Verfahren erwähne. Hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit diesem Telefonat konfrontiert, hätte sie geltend gemacht, dass sich aus einer Absendung des Telefaxes noch nicht ergebe, dass das Telefax auch bei der Beschwerdeführerin angekommen sei. Nach allfälliger weiterer Beweisaufnahme wäre die belangte Behörde sodann zum Ergebnis gekommen, dass das Telefax nie bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher zulässig und berechtigt sei.
Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides scheine nicht eine Zurückweisung mangels Zulässigkeit, sondern eine Zurückweisung wegen Verspätung zu begründen. Insoweit bleibe der Zusammenhang mit der oben vorgenommenen Beweiswürdigung unklar. Auch mit der Ansicht, dass das Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung weggefallen sei, überrasche die belangte Behörde die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe aber bei Durchsicht der Berufungsentscheidung vom 10. Jänner 2012 und der darin enthaltenen Bezugnahme auf das Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 dessen rechtliche Relevanz nicht erfassen können, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine rechtskundige Personen vertreten gewesen sei und mit den Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung nicht vertraut gewesen sei. Der später beauftragte anwaltliche Vertreter habe bei Durchsicht der Berufungsentscheidung nicht erkennen können, dass das Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 der Beschwerdeführerin nie zugegangen sei, weshalb eine entsprechende Erörterung mit der Beschwerdeführerin auch später nicht stattgefunden habe. Erst mit Erörterung der Gegenschrift der belangten Behörde zur Beschwerde im Verfahren Zl. 2012/15/0064 habe der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis davon erlangt, dass das Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 die Beschwerdeführerin nicht erreicht habe; die Beschwerdeführerin habe erstmalig Kenntnis davon erlangt, dass dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle.
Das Hindernis sei mit der Zustellung der Gegenschrift im Verfahren 2012/15/0064 am 13. Juni 2012 weggefallen; der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher rechtzeitig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 308, Absatz eins, BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.Nach Paragraph 308, Absatz 3, BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Im zu hg. Zl. 2012/15/0064 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2012 wurde ausgeführt (dort Seiten 15 f):
"J) 1) Mit Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 wurde der steuerliche Vertreter ersucht, folgende Unterlagen nachzureichen:
1) Hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2003 werde die Vorsteuerberichtigung in Höhe von (…) bekämpft. Es werde ersucht, die maßgeblichen Eingangsrechnungen (…) nachzureichen und die Ihrer Rechtsansicht nach zutreffende Vorsteuerberichtigung bekanntzugeben. Außerdem werde gebeten, den für das Jahr 2003 gültigen Vertrag und/oder Vergleich mit der (…) mitzusenden.
2) Laut dem Berufungsschreiben vom 15. Juli 2004 bestehe die Buchhaltung der (Beschwerdeführerin) hinsichtlich ihrer österreichischen Betriebsstätte nur aus wenigen Belegen, d.h. aus wenigen Eingangsrechnungen und zwei Ausgangsrechnungen der (Beschwerdeführerin). Da die Schätzung der österreichischen Einkünfte der (Beschwerdeführerin) seitens der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 mit jeweils EUR 0,00 angefochten werde, werde ersucht, die vorhin angesprochenen Belege ha. zu übermitteln und gleichzeitig bekanntzugeben, wie hoch seitens des steuerlichen Vertreters die inländischen Einkünfte der (Beschwerdeführerin) ermittelt würden.
J) 2) Mit Telefax vom 1. Juni 2011 wurde seitens des steuerlichen Vertreters mitgeteilt, dass er die (Beschwerdeführerin) nicht mehr vertrete. Das Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 habe er an die (Beschwerdeführerin) weitergeleitet."
Auf Seite 17 dieser Entscheidung der belangten Behörde findet sich folgender Vermerk:
"c) das Vorhalteschreiben vom 5. April 2011 (siehe Abschnitt J)) wurde seitens der (Beschwerdeführerin) nicht beantwortet."
Damit war aber (spätestens) mit der Zustellung der Entscheidung der belangten Behörde vom 10. Jänner 2012 (laut Vorbringen in der Beschwerde zu hg. 2012/15/0064 am 17. Jänner 2012) der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihrem damaligen Vertreter (vgl. zur Dauer der Wirksamkeit der Vertreterbestellung Ritz, BAO4, § 83 Tz 24) ein Vorhalteschreiben zugegangen war, welches unbeantwortet blieb. Damit war der Beschwerdeführerin aber bekannt, dass eine Frist zur Beantwortung des Vorhaltes versäumt worden war. Dass darüber hinaus ein Hindernis betreffend die Beantwortung des Vorhaltes (dessen Inhalt auch in diesem Bescheid angeführt worden war) bestanden hätte, wird nicht behauptet. Damit ist aber das Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Bescheides am 17. Jänner 2012 weggefallen. Ob ein Telefax des damaligen (bzw. bereits ehemaligen) Vertreters die Beschwerdeführerin noch erreicht hat, ist insoweit nicht von Bedeutung.Damit war aber (spätestens) mit der Zustellung der Entscheidung der belangten Behörde vom 10. Jänner 2012 (laut Vorbringen in der Beschwerde zu hg. 2012/15/0064 am 17. Jänner 2012) der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihrem damaligen Vertreter vergleiche , zur Dauer der Wirksamkeit der Vertreterbestellung Ritz, BAO4, Paragraph 83, Tz 24) ein Vorhalteschreiben zugegangen war, welches unbeantwortet blieb. Damit war der Beschwerdeführerin aber bekannt, dass eine Frist zur Beantwortung des Vorhaltes versäumt worden war. Dass darüber hinaus ein Hindernis betreffend die Beantwortung des Vorhaltes (dessen Inhalt auch in diesem Bescheid angeführt worden war) bestanden hätte, wird nicht behauptet. Damit ist aber das Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Bescheides am 17. Jänner 2012 weggefallen. Ob ein Telefax des damaligen (bzw. bereits ehemaligen) Vertreters die Beschwerdeführerin noch erreicht hat, ist insoweit nicht von Bedeutung.
Schon deswegen sind die Voraussetzungen des § 308 BAO nicht erfüllt.Schon deswegen sind die Voraussetzungen des Paragraph 308, BAO nicht erfüllt.
Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150220.X00Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013