TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/20 2011/23/0542

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §61 Z3
FPG 2005 §61 Z4
FPG 2005 §66
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2009, Zl. E1/115.495/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2009, Zl. E1/115.495 aus 2009,, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Beschwerdeführerin, eine 1981 geborene serbische Staatsangehörige, befindet sich seit ihrem dritten Lebensjahr im Bundesgebiet. Seit dem 21. Jänner 2000 verfügt sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Am 10. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betruges in der Schweiz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 27. November 2008 wurde sie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB unter Bedachtnahme auf die in der Schweiz erfolgte Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von 5. November 2004 bis 1. April 2008 - teilweise allein, teilweise mit einer Mittäterin - verschiedene Geschädigte, wobei sich diese teilweise in einer psychisch labilen Situation befunden hatten, in insgesamt neun Fällen durch die Vorgabe, sie könne die betreffenden Personen von bösen Geistern oder von einem Fluch befreien, bei privaten und geschäftlichen Problemen helfen bzw. die Zukunft oder einen unerfüllten Kinderwunsch positiv beeinflussen, zur Ausfolgung von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von zumindest € 562.850,-- verleitet. Das Strafgericht wertete das Geständnis sowie die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, die Wiederholung der Betrügereien, die mehrfache Qualifikation, den hohen Schaden und den langen Tatzeitraum als erschwerend.Am 10. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betruges in der Schweiz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 27. November 2008 wurde sie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Deliktsfall StGB unter Bedachtnahme auf die in der Schweiz erfolgte Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von 5. November 2004 bis 1. April 2008 - teilweise allein, teilweise mit einer Mittäterin - verschiedene Geschädigte, wobei sich diese teilweise in einer psychisch labilen Situation befunden hatten, in insgesamt neun Fällen durch die Vorgabe, sie könne die betreffenden Personen von bösen Geistern oder von einem Fluch befreien, bei privaten und geschäftlichen Problemen helfen bzw. die Zukunft oder einen unerfüllten Kinderwunsch positiv beeinflussen, zur Ausfolgung von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von zumindest € 562.850,-- verleitet. Das Strafgericht wertete das Geständnis sowie die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, die Wiederholung der Betrügereien, die mehrfache Qualifikation, den hohen Schaden und den langen Tatzeitraum als erschwerend.

Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juli 2009 gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juli 2009 gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass das dargestellte Urteil den in § 60 Abs. 2 Z 1 FPG normierten Tatbestand erfülle. Darüber hinaus beeinträchtige das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit "tatsächlich, gegenwärtig und erheblich" und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft (iSd § 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG). Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass durch den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit "nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde" (iSd § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG).In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass das dargestellte Urteil den in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG normierten Tatbestand erfülle. Darüber hinaus beeinträchtige das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit "tatsächlich, gegenwärtig und erheblich" und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft (iSd Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz FPG). Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass durch den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit "nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde" (iSd Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG).

In Ansehung des § 66 FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin verheiratet und für drei Kinder (geboren 1996, 1997 bzw. 2001) sorgepflichtig sei, wobei alle Familienangehörigen österreichische Staatsbürger seien. Der Ehemann und zwei Kinder befänden sich in Österreich, das dritte Kind besuche in "Jugoslawien" die Schule. Weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden zu ihren Eltern und drei Schwestern. Zudem verwies die belangte Behörde auf die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Inland sowie auf den Umstand, dass sie hier die Volks- bzw. Sonderschule besucht habe. Vor diesem Hintergrund sei mit dem Aufenthaltsverbot ein erheblicher Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier zur Verhinderung weiterer Straftaten sowie zum Schutz des Eigentums Dritter) als dringend geboten. Die von ihr ausgehende Gefahr könne auch nicht durch das Vorbringen relativiert werden, dass die Straftaten vor dem "sozio-kulturellen Hintergrund der offenbar roma-stämmigen" Beschwerdeführerin zu sehen seien. Angesichts des mit einem erheblichen Schaden verbundenen Fehlverhaltens reiche auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe durch die Haftverbüßung eine nachhaltige Läuterung erfahren, keinesfalls hin. Die familiären Bindungen - so die belangte Behörde weiter - hätten sie auch bislang nicht davon abhalten können, über Jahre hinweg in Österreich und der Schweiz Straftaten zu begehen. Die Beschwerdeführerin sei nach der Aktenlage auch am heimischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Zuletzt habe sie bis zum 31. Oktober 2008 einen Pensionsvorschuss bezogen, dessen Verlängerung jedoch abgelehnt worden sei. Insgesamt sei die Integration nicht annähernd so stark, wie dies die Dauer ihres bisherigen Inlandsaufenthaltes indizieren würde. Zur Zumutbarkeit einer Ausreise der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde neuerlich darauf, dass sich ihre Tochter auch in ihrer Heimat (Serbien) befinden würde. Die Beschwerdeführerin könne den Kontakt zu ihren Familienangehörigen - wenn auch stark eingeschränkt - auch vom Ausland aus wahrnehmen, damit einhergehende Einschränkungen seien im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Insgesamt würden die privaten Interessen keinesfalls schwerer wiegen als das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten.In Ansehung des Paragraph 66, FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin verheiratet und für drei Kinder (geboren 1996, 1997 bzw. 2001) sorgepflichtig sei, wobei alle Familienangehörigen österreichische Staatsbürger seien. Der Ehemann und zwei Kinder befänden sich in Österreich, das dritte Kind besuche in "Jugoslawien" die Schule. Weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden zu ihren Eltern und drei Schwestern. Zudem verwies die belangte Behörde auf die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Inland sowie auf den Umstand, dass sie hier die Volks- bzw. Sonderschule besucht habe. Vor diesem Hintergrund sei mit dem Aufenthaltsverbot ein erheblicher Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (hier zur Verhinderung weiterer Straftaten sowie zum Schutz des Eigentums Dritter) als dringend geboten. Die von ihr ausgehende Gefahr könne auch nicht durch das Vorbringen relativiert werden, dass die Straftaten vor dem "sozio-kulturellen Hintergrund der offenbar roma-stämmigen" Beschwerdeführerin zu sehen seien. Angesichts des mit einem erheblichen Schaden verbundenen Fehlverhaltens reiche auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe durch die Haftverbüßung eine nachhaltige Läuterung erfahren, keinesfalls hin. Die familiären Bindungen - so die belangte Behörde weiter - hätten sie auch bislang nicht davon abhalten können, über Jahre hinweg in Österreich und der Schweiz Straftaten zu begehen. Die Beschwerdeführerin sei nach der Aktenlage auch am heimischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Zuletzt habe sie bis zum 31. Oktober 2008 einen Pensionsvorschuss bezogen, dessen Verlängerung jedoch abgelehnt worden sei. Insgesamt sei die Integration nicht annähernd so stark, wie dies die Dauer ihres bisherigen Inlandsaufenthaltes indizieren würde. Zur Zumutbarkeit einer Ausreise der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde neuerlich darauf, dass sich ihre Tochter auch in ihrer Heimat (Serbien) befinden würde. Die Beschwerdeführerin könne den Kontakt zu ihren Familienangehörigen - wenn auch stark eingeschränkt - auch vom Ausland aus wahrnehmen, damit einhergehende Einschränkungen seien im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Insgesamt würden die privaten Interessen keinesfalls schwerer wiegen als das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten.

Mangels besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände sah die belangte Behörde keinen Grund, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Ein "Sachverhalt" gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben. Da nicht vorhergesehen werden könne, ob und allenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein werden, sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt.Mangels besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände sah die belangte Behörde keinen Grund, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Ein "Sachverhalt" gemäß Paragraph 61, FPG sei nicht gegeben. Da nicht vorhergesehen werden könne, ob und allenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein werden, sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juli 2009 geltende Fassung.

Gegen die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Österreichers, der sein Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist; das persönliche Verhalten muss dabei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafgerichtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Österreichers, der sein Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist; das persönliche Verhalten muss dabei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafgerichtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung offenbar zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (vor der Begehung der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten) ununterbrochen seit über zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, zumal sie davon ausging, dass sie sich seit ihrem dritten Lebensjahr im Inland befindet. In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn - im Sinn des fünften Satzes des § 86 Abs. 1 FPG - auf Grund des persönlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Prognosebeurteilung kommt es in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auf das zugrunde liegende Verhalten an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0232).Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung offenbar zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (vor der Begehung der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten) ununterbrochen seit über zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, zumal sie davon ausging, dass sie sich seit ihrem dritten Lebensjahr im Inland befindet. In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn - im Sinn des fünften Satzes des Paragraph 86, Absatz eins, FPG - auf Grund des persönlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Prognosebeurteilung kommt es in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auf das zugrunde liegende Verhalten an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0232).

Die belangte Behörde hat - wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt - auf die Bestimmung des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG Bedacht genommen. Sie hat bei ihrer Gefährdungsprognose auch zutreffend auf den erheblichen, mit dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, das sich über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren erstreckte, einhergehenden Schaden (von über € 560.000,--) hingewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie sich während des Strafvollzugs wohlverhalten habe und dass durch die Haft ein "innerer Wandel" eingetreten sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0311). Die Beschwerdeführerin befand sich zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber noch in Haft. Diesbezüglich bringt sie zwar vor, dass von der Anstaltsleitung ihr "Freigang verfügt" worden sei und dass diese Entscheidung die Fremdenpolizeibehörde binde. Dem ist aber zu erwidern, dass die Beurteilung der Gefährdung von den Fremdenpolizeibehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen ist. Insgesamt ist es jedenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den hier maßgeblichen Gefährdungsmaßstab des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG als erfüllt ansah.Die belangte Behörde hat - wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt - auf die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG Bedacht genommen. Sie hat bei ihrer Gefährdungsprognose auch zutreffend auf den erheblichen, mit dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, das sich über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren erstreckte, einhergehenden Schaden (von über € 560.000,--) hingewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie sich während des Strafvollzugs wohlverhalten habe und dass durch die Haft ein "innerer Wandel" eingetreten sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0311). Die Beschwerdeführerin befand sich zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber noch in Haft. Diesbezüglich bringt sie zwar vor, dass von der Anstaltsleitung ihr "Freigang verfügt" worden sei und dass diese Entscheidung die Fremdenpolizeibehörde binde. Dem ist aber zu erwidern, dass die Beurteilung der Gefährdung von den Fremdenpolizeibehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen ist. Insgesamt ist es jedenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den hier maßgeblichen Gefährdungsmaßstab des Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG als erfüllt ansah.

Die Beschwerdeführerin bringt außerdem vor, dass sie schon seit frühester Kindheit in Österreich aufhältig sei und schon längst die österreichische Staatsbürgerschaft hätte erhalten können. Soweit sie damit auf die Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestände nach § 61 Z 3 und 4 FPG abstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmungen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sie wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer unbedingten vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.Die Beschwerdeführerin bringt außerdem vor, dass sie schon seit frühester Kindheit in Österreich aufhältig sei und schon längst die österreichische Staatsbürgerschaft hätte erhalten können. Soweit sie damit auf die Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestände nach Paragraph 61, Ziffer 3, und 4 FPG abstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmungen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sie wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer unbedingten vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Auch die nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat ausgehend von der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und ihrem Schulbesuch in Österreich sowie den familiären Bindungen zu ihrem Ehemann und ihren Kindern, ihren Eltern und drei Schwestern einen erheblichen, mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anerkannt. Sie hat dem daraus resultierenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet aber zu Recht das (im vorliegenden Fall angesichts der erheblichen Schadenssumme und des langen Tatzeitraums: besonders) hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art gegenübergestellt. Die belangte Behörde durfte bei ihrer Interessenabwägung auch berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beruflich nicht integriert ist und dass sie sich auch bisher von ihren familiären Bindungen nicht davon hat abhalten lassen, in Österreich (konkret in Oberösterreich, Salzburg und Tirol) und in der Schweiz über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren wiederholt Straftaten zu begehen. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und damit als zulässig iSd § 66 FPG anzusehen ist, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das älteste Kind würde sich nunmehr in Österreich (und nicht mehr in Serbien) aufhalten, nichts zu ändern. Vielmehr sind die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Einschränkungen im Kontakt zu den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.Auch die nach Paragraph 66, FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat ausgehend von der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und ihrem Schulbesuch in Österreich sowie den familiären Bindungen zu ihrem Ehemann und ihren Kindern, ihren Eltern und drei Schwestern einen erheblichen, mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anerkannt. Sie hat dem daraus resultierenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet aber zu Recht das (im vorliegenden Fall angesichts der erheblichen Schadenssumme und des langen Tatzeitraums: besonders) hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art gegenübergestellt. Die belangte Behörde durfte bei ihrer Interessenabwägung auch berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beruflich nicht integriert ist und dass sie sich auch bisher von ihren familiären Bindungen nicht davon hat abhalten lassen, in Österreich (konkret in Oberösterreich, Salzburg und Tirol) und in der Schweiz über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren wiederholt Straftaten zu begehen. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und damit als zulässig iSd Paragraph 66, FPG anzusehen ist, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das älteste Kind würde sich nunmehr in Österreich (und nicht mehr in Serbien) aufhalten, nichts zu ändern. Vielmehr sind die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Einschränkungen im Kontakt zu den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre. Die unbefristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wird in der Beschwerde nicht bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Dezember 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230542.X00

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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