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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des I in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Jänner 2009, Zl. E1/454019/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des römisch eins in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Jänner 2009, Zl. E1/454019/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG (in dieser Fassung) damit nicht verbunden ist.Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt , I Nr. 38, in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 14, FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG (in dieser Fassung) damit nicht verbunden ist.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen den eingangs erwähnten Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Magistrat der Stadt Wien am 29. Oktober 2012 dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte - nach Einräumung der Möglichkeit, sich zur Frage des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern - die Erteilung des Aufenthaltstitels und erklärte, dass er sich aus diesem Grund klaglos gestellt erachte.
Angesichts dessen war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Angesichts dessen war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Gegenständlich handelt es sich - anders als der Beschwerdeführer meint - um keinen Fall einer formellen Klaglosstellung, weshalb § 56 VwGG nicht anzuwenden ist. Bei nachträglicher Gegenstandslosigkeit der Beschwerde richtet sich die Aufwandersatzpflicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach dem hypothetischen Beschwerdeerfolg. Die danach vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung nicht erfolgreich gewesen wäre. Der belangten Behörde war daher der von ihr angesprochene Aufwandersatz zuzusprechenDie Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Gegenständlich handelt es sich - anders als der Beschwerdeführer meint - um keinen Fall einer formellen Klaglosstellung, weshalb Paragraph 56, VwGG nicht anzuwenden ist. Bei nachträglicher Gegenstandslosigkeit der Beschwerde richtet sich die Aufwandersatzpflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach dem hypothetischen Beschwerdeerfolg. Die danach vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung nicht erfolgreich gewesen wäre. Der belangten Behörde war daher der von ihr angesprochene Aufwandersatz zuzusprechen
Wien, am 20. Dezember 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230429.X00Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026