TE Vwgh Beschluss 2012/12/20 2011/23/0331

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §51
FPG 2005 §53 Abs1
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der T in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juni 2009, Zl. E1/179.878/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der T in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juni 2009, Zl. E1/179.878 aus 2008,, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juni 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juni 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 aus dem Bundesgebiet aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Juli 2009 zur Post gegebene Beschwerde, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift übermittelte die belangte Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Bundespolizeidirektion Wien, wonach der Beschwerdeführerin am 7. August 2009 - in ihrem Asylverfahren - eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt worden sei. Diesen Umstand bestätigte die Beschwerdeführerin - über Nachfrage zum Fortbestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung - auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift übermittelte die belangte Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Bundespolizeidirektion Wien, wonach der Beschwerdeführerin am 7. August 2009 - in ihrem Asylverfahren - eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt worden sei. Diesen Umstand bestätigte die Beschwerdeführerin - über Nachfrage zum Fortbestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung - auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin erlangte somit zu einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt den - durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 dokumentierten - Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 AsylG 2005 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden. Es müsste die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vielmehr in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung käme somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthalts nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen den Beschluss vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/18/0473 bis 0476, mwN).Die Beschwerdeführerin erlangte somit zu einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt den - durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 dokumentierten - Status einer Asylwerberin, die gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden. Es müsste die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vielmehr in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung käme somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthalts nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu vergleiche , zum Ganzen den Beschluss vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/18/0473 bis 0476, mwN).

Angesichts dessen war - im Einklang mit einer entsprechenden Äußerung des Vertreters der Beschwerdeführerin - die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Angesichts dessen war - im Einklang mit einer entsprechenden Äußerung des Vertreters der Beschwerdeführerin - die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG

vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

Wien, am 20. Dezember 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230331.X00

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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