TE Vwgh Beschluss 2012/12/21 2012/17/0460

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Veröffentlicht am 21.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0461

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Anträge 1. der K, 2. des S, beide in L, und 3. des H in N, alle vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln in mit Beschlüssen jeweils vom 13. September 2012, Zlen. 2012/17/0233 und 2012/17/0234, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschlüssen jeweils vom 18. Juni 2012, B 1106/11 und B 1068/1, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerden der Antragsteller gegen näher bezeichnete Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügungen jeweils vom 1. August 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof die damaligen Beschwerdeführer (nunmehrige Antragsteller) gem. § 34 Abs. 2 VwGG auf, ihre zu den hg. Zlen. 2012/17/0233 und 2012/17/0234 protokollierten Beschwerden entsprechend den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 Z 4 bis 6 VwGG innerhalb einer näher bestimmten Frist zu ergänzen. Die ergänzenden Schriftsätze seien innerhalb einer Frist von fünf Wochen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.Mit Verfügungen jeweils vom 1. August 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof die damaligen Beschwerdeführer (nunmehrige Antragsteller) gem. Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf, ihre zu den hg. Zlen. 2012/17/0233 und 2012/17/0234 protokollierten Beschwerden entsprechend den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, bis 6 VwGG innerhalb einer näher bestimmten Frist zu ergänzen. Die ergänzenden Schriftsätze seien innerhalb einer Frist von fünf Wochen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist legten die damaligen Beschwerdeführer ergänzende Schriftsätze vor.

Mit Beschlüssen jeweils vom 13. September 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof die genannten Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG wegen unterlassener Mängelbehebung ein, weil die Beschwerdeführer es unterlassen hatten, in den ergänzenden Schriftsätzen das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen. Diese Beschlüsse wurden dem Rechtsvertreter der damals beschwerdeführenden Parteien jeweils am 11. Oktober 2012 zugestellt.Mit Beschlüssen jeweils vom 13. September 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof die genannten Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen unterlassener Mängelbehebung ein, weil die Beschwerdeführer es unterlassen hatten, in den ergänzenden Schriftsätzen das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen. Diese Beschlüsse wurden dem Rechtsvertreter der damals beschwerdeführenden Parteien jeweils am 11. Oktober 2012 zugestellt.

Mit ihren jeweils am 24. Oktober 2012 zur Post gegebenen Schriftsätzen beantragten die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln in mit den Beschlüssen vom 25. September 2012, Zl. 2012/17/0233 und Zl. 2012/17/0234, eingestellten Verfahren und legten gleichzeitig jeweils zwei (hinsichtlich des Beschwerdepunktes verbesserte) Ausfertigungen ihrer ergänzenden Schriftsätze vor. Zur Begründung ihrer Wiedereinsetzungsanträge bringen die Antragstellern (wortgleich) vor, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerdesachen (hg. Zlen. 2012/17/0233 und 2012/17/0234) im Kanzleibetrieb des Rechtsvertreters in einem einheitlichen Handakt ("Gesamthandakt") geführt worden seien, weil die Parteien gemeinsam bei ihrem Rechtsvertreter vorgesprochen hätten und auch eine idente Problemlage vorliege. Die langjährige und juristisch ausgezeichnete Mitarbeiterin des Rechtsvertreters Dr. C habe diese Ergänzungsschriftsätze ausgearbeitet und sodann zusammen mit dem Gesamthandakt dem Rechtsvertreter mit dem Ersuchen um Prüfung und Unterschrift übergeben. Die Beilagen seien, wie im Kanzleiablauf üblich, quer aus dem Akt herausgestanden.

Aufgrund vorangegangener ausführlicher Erörterungen mit Dr. C sei der Rechtsvertreter davon ausgegangen, dass keine Überprüfung oder Korrektur mehr notwendig sei, und habe - wie in der Kanzlei üblich - die Ergänzungsschriftsätze Freitag mittag zunächst unterfertigt. Formale Aspekte der ergänzenden Schriftsätze habe er routinemäßig erst nach deren Unterfertigung überprüft. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass in den Ergänzungsschriftsätzen jeweils Ausführungen zum Beschwerdepunkt fehlten. Dies sei bei der sonst sehr genauen und im Verfassen von höchstgerichtlichen Beschwerden geübten Dr. C nicht zu erwarten gewesen. Da Dr. C zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Kanzlei anwesend gewesen sei, habe der Rechtsvertreter persönlich die fehlenden Ausführungen in die Ergänzungsschriftsätzen eingefügt, diese sodann zur Gänze erneut ausgedruckt und unterfertigt, damit die am Nachmittag Dienst versehende Sekretärin die berichtigten Ergänzungsschriftsätze versenden könne. Für diesen Zweck habe er die berichtigten und unterfertigten Ergänzungsschriftsätze in eine leere Postmappe gegeben und den Gesamthandakt mit den querliegenden Beilagen, auf die Postmappe auf einem Schreibtisch neben einem Drucker gelegt. Der Rechtsvertreter habe in der Folge die Kanzlei verlassen und die Sekretärin A telefonisch angewiesen, die Ergänzungsschriftsätze, die er schon zum Versand vorbereitet habe, zu versenden.

Die bereits langjährig in der Kanzlei tätige und stets zuverlässige Sekretärin A habe den Gesamthandakt geöffnet und zu oberst die nicht berichtigten Ergänzungsschriftsätze vorgefunden, weil diese vom Rechtsvertreter irrtümlich weder entfernt noch vernichtet worden seien. Ohne die Postmappe (ihrer Kollegin) mit den berichtigten Ergänzungsschriftsätzen zu öffnen, habe A diese nicht berichtigten Ergänzungsschriftsätze unter Beifügung der entsprechenden Beilagen versendet. Als in der Folge die zweite Sekretärin in ihrer Postmappe die berichtigten Beschwerden aufgefunden habe, sei sie von A von der bereits erfolgten Versendung der Ergänzungsschriftsätze in Kenntnis gesetzt worden. Die zweite Sekretärin habe die von ihr aufgefundenen Schriftsätze dann in den Handakt abgelegt. Erst nach Zustellen der Einstellungsbeschlüsse sei zu Tage gekommen, dass tatsächlich die unkorrigierten Ergänzungsschriftsätze versendet worden seien und man habe den Geschehensverlauf rekonstruieren können.

Aufgrund dieses Sachverhalts, welcher auf einem minderen Grad des Versehens durch ein unglückliches Zusammenspiel der genannten Umstände zurückzuführen sei, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zum Beweis ihres Vorbringens legten die Antragsteller eidesstattliche Erklärungen der Dr. C sowie der Sekretärin A vor.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/17/0062, mwN).Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/17/0062, mwN).

Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, dass unter anderem auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfasst in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke. Unterläuft jedoch der (sonst verlässlichen) Kanzleikraft erst nach der Unterfertigung und Kontrolle eines fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so ist dieser, sofern nicht nach der konkreten Fallgestaltung ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) als Verschulden anzurechnen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. März 1999, Zl. 99/04/0014).Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, dass unter anderem auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfasst in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke. Unterläuft jedoch der (sonst verlässlichen) Kanzleikraft erst nach der Unterfertigung und Kontrolle eines fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so ist dieser, sofern nicht nach der konkreten Fallgestaltung ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) als Verschulden anzurechnen vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. März 1999, Zl. 99/04/0014).

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Antragsteller zunächst die von seiner juristischen Mitarbeiterin verfassten ergänzenden Schriftsätze noch vor deren Kontrolle bzw. Korrektur unterfertigt. Nach den Ausführungen in den Wiederaufnahmsanträgen handelt es sich dabei um eine in der Kanzlei gängige Praxis, sofern bereits im Vorfeld der Inhalt der Beschwerde(ergänzung) erörtert wurde. Mit dieser Verfahrensweise wird aber bereits eine gefahrengeneigte Situation hergestellt.

Nach Erkennen der Mangelhaftigkeit der Schriftsätze hat der Rechtsvertreter es offensichtlich auch unterlassen, auf diesen Schriftsätzen Korrekturzeichen oder sonstige Anmerkungen anzubringen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass es sich dabei nicht um die zur Abfertigung bestimmten Ausfertigungen handelt. Er hat sie auch nicht aus dem Akt entfernt. Damit hat er aber das Risiko erhöht, dass diese unkorrigierten Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof versendet werden.

Nach dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen hat der Rechtsvertreter die Sekretärin A in der Folge telefonisch lediglich auf die Beschwerdeergänzungen, "welche er schon unterschrieben und auf dem Schreibtisch neben dem Drucker zum Versand vorbereitet habe", verwiesen. Damit hat er aber den Umstand, dass die abzufertigenden Schriftsätze in der Postmappe unterhalb des Handakts aufzufinden wären, gegenüber der Sekretärin nicht offengelegt. Diese ist in der Folge offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei den im Handakt vorgefundenen Schriftsätzen um jene handelt, die der Kuvertierung und Versendung zugeführt werden sollen. Dass in der Kanzlei die allgemeine Weisung bestanden hätte, dass ausschließlich in der Postmappe befindliche Schriftsätze versendet werden, oder dass A sonst weisungswidrig gehandelt hätte, ist den Wiedereinsetzungsanträgen nicht zu entnehmen.

Beim späteren Auffinden der Schriftsätze in der Postmappe hätte sich auch die Frage stellen müssen, aus welchem Grund offensichtlich überzählige unterfertigte Ergänzungsschriftsätze vorhanden sind. Weitergehende Nachforschungen sind aber unterblieben. Die beiden Sekretärinnen haben sich vielmehr mit der Feststellung, dass in den gegenständlichen Beschwerdefällen ohnehin bereits Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof versendet wurden, begnügt.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass den Vertreter der antragstellenden Parteien an der Kuvertierung und Versendung der unkorrigierten Ergänzungsschriftsätze ein eigenes Verschulden trifft, das im Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer auch ihm zuzurechnender Fehlleistungen einen minderen Grad des Versehens übersteigt.

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit - nach deren Verbindung - nicht stattzugeben.

Wien, am 21. Dezember 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170460.X00

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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