TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/21 2012/03/0088

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Veröffentlicht am 21.12.2012
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs5;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs9;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W S in S, vertreten durch Dr. Riedl & Dr. Ludwig Rechtsanwälte GmbH in 3350 Haag, Bahnhofstraße 44, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. April 2012, Zl 10-JAG-2309/4-2012, betreffend Auflassung eines Geheges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nach § 8 Abs 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 (K-JG), die Auflassung des Geheges in L, KG L, auf den Parzellen 485, 486, 492, 493, KG L, im Ausmaß von 6,0346 ha verfügt. Die Auflassung und somit Entfernung des Rot- und Damwildbestandes aus gegenständlichem Gehege (27 Stück Rotwild, 5 Stück Damwild) hat bis spätestens 31. Dezember 2012 zu erfolgen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 9, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt , Nr 21 (K-JG), die Auflassung des Geheges in L, KG L, auf den Parzellen 485, 486, 492, 493, KG L, im Ausmaß von 6,0346 ha verfügt. Die Auflassung und somit Entfernung des Rot- und Damwildbestandes aus gegenständlichem Gehege (27 Stück Rotwild, 5 Stück Damwild) hat bis spätestens 31. Dezember 2012 zu erfolgen.

Begründend wurde Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 mitgeteilt, dass das in Rede stehende - mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 2. August 1999 genehmigte - Gehege unverändert auch in der nächsten Jagdperiode der Gemeindejagd, also bis 31. Dezember 2020 weiterbetrieben werden solle. Im Hinblick auf den beabsichtigten Weiterbetrieb sei eine Überprüfung des Geheges durchgeführt worden. Der Wildbiologe der belangten Behörde habe am 8. April 2011 diesbezüglich wie folgt Stellung genommen:

(Der Beschwerdeführer) … hat am 31.12.2011 (hier eingelangt am 03.01.2011 …) um die Verlängerung seines Wildgatters für weitere 10 Jahre angesucht.

Um einen Überblick über das bereits bestehende Gehege zu bekommen, wurde am 01.04.2011 eine vor Ort Begehung mit Frau Mag. I F vorgenommen.Um einen Überblick über das bereits bestehende Gehege zu bekommen, wurde am 01.04.2011 eine vor Ort Begehung mit Frau Mag. römisch eins F vorgenommen.

Das Gehege hat eine Größe von ca. 3,5 ha, wobei der Großteil des Geheges von SW exponierten Wiesenflächen gebildet wird. Eine weitere Wiesenfläche (ca. 0,5 ha der Gesamtfläche) ist SO exponiert. Beide Flächenanteile laufen in einem Graben zusammen, in welchem ein kleiner Bach fließt, der zum Teil mit eingezäunt ist.

Die Steher der Einfriedung bilden ca. 2,5m hohe Winkeleisen, die lediglich in den Boden hineingeschlagen wurden. An vielen Stellen des Geheges sind diese Steher leicht zu bewegen und wackelig. Vor allem die Steher die entlang des Baches eingeschlagen wurden, sind äußerst wackelig und zum Teil droht die Erdschicht abzurutschen bzw. sind Bruchkanten des Erdreiches erkennbar. In diesem Bereich lassen sich die Steher bis zu einem Meter bewegen. Der Zaun ist in diesem Bereich ebenfalls lückenhaft und zum Teil nur behelfsmäßig und schlampig repariert. Der Zaun wurde nicht am Boden befestigt und es gibt mehrere Lücken im Zaun, durch die Wild auswechseln bzw. einwechseln kann.

Im Gehege befinden sich ca. 35 Stk. Rotwild und 5 Stk. Damwild, wobei das Damwild sich immer weit abseits des Rotwildes aufgehalten hat.

Im Gehege selbst befinden sich 4-5 Futtertische, wobei nur ein Grassilageballen zum Zeitpunkt der Begehung vorgelegt war.

Im Zuge der Begehung wurden innerhalb der eingefriedeten Flächen, entlang des Bachlaufes, mehrere Skelette von Rotwild festgestellt. Zum Teil waren es nahezu vollständige Skelette die noch mit Fell bedeckt waren. Weiters wurde ein frisch verendetes weibliches Stück Rotwild, innerhalb des Geheges gefunden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. August 2011 sei dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme übermittelt und dieser aufgefordert worden, die festgestellten Mängel an der Einzäunung des Geheges unverzüglich zu beseitigen.

Der besagte Wildbiologe habe am 18. Oktober 2011 eine neuerliche Überprüfung des Geheges durchgeführt und dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

Bei der Besichtigung des Zaunes mussten wiederum einige Mängel festgestellt werden.

Die Einfriedung entlang des Baches weist zum Teil eine Höhe auf die es dem Rotwild möglich macht, aus dem Gehege zu entkommen (Siehe Abbildung 1).

Abbildung 1 zeigt den hier nur ca 170cm hohen Zaun. Durch das starke Gefälle zum Zaun hin, ist es in diesem Bereich für das Rotwild möglich, aus dem Gehege "auszubrechen".

Weiters wurden entlang des Bachlaufes immer wieder Lücken zwischen Zaun und Boden festgestellt, die es dem Wild ermöglichen ein- und auszuwechseln. Teilweise wurden solche Lücken nur provisorisch mit dünnen Ästen verspreizt, was jedoch aus fachlicher Sicht das Wild nicht davon abhalten kann ins und aus dem Gehege heraus zu gelangen (Siehe dazu die Abbildungen 2-6).

Abbildungen 2-6: Hier sind die teilweise großen Lücken zwischen Zaun und Boden zu erkennen, die teilweise mit dazugeflochtenen Zaunelementen geschlossen werden sollten, welche jedoch nur mit kleinen Ästen am Boden fixiert wurden und zum Teil gar nicht. Die behelfsmäßige Fixierung des Zaunes stellt auch ein Verletzungsrisiko für Wild dar.

Die verwendeten Zaunpfeiler (Winkeleisen) sind teilweise schlecht im Erdreich verankert, wodurch sie leicht umgedrückt werden können, da auch durchwegs der Glattspanndraht, welcher den Zaun fixiert, eher lose an den Winkeleisen hängt (Siehe Abbildungen 7-11).

Abbildungen 7-11: Zeigen den allgemeinen schlechten Zustand der Einfriedung. Die Steher sind lose, der Glattspanndraht ist ohne Spannung und die Eckpfosten müssen mit Ästen gegen ein Umfallen angekeilt werden.

Weiters wurde bei der Besichtigung am 18.10.2011 ein toter,

geforkelter Hirsch innerhalb des Geheges aufgefunden (siehe Abbildung 12).

Abbildung 12 - 13: Links vom Zaun (außerhalb des Geheges) sind frische Rotwildfährten zu erkennen (siehe weiße Pfeile).

Bei der Begehung wurden auch frische Fährten von Rotwild

außerhalb des Geheges festgestellt (Abbildung 13).

Durch die Allgemeine Beschaffenheit des Zaunes muss festgestellt werden, dass dieses Gehege nicht wilddicht eingezäunt ist.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2011 die beabsichtigte Verfügung der Auflassung des Geheges mitgeteilt worden sei, habe dieser mit Schreiben vom 13. November 2011 mitgeteilt, dass er die für den Weiterbetrieb des Geheges erforderliche Rodungsbewilligung bis 31. Dezember 2020 von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg bereits erhalten habe. Zu den vom Wildbiologen am Gehegezaun festgestellten Mängel habe er mitgeteilt, dass der Zaun in allen Bereichen die vorgeschriebene Mindesthöhe hätte und es aus fachlicher Sicht unmöglich sei, dass Rotwild aus- bzw einwechseln könne. Bezüglich Raubzeug sei dies nicht möglich, weil dieses den Zaun untergrabe, es stelle jedoch für das Gehegewild keine Gefahr dar. Die verwendeten Zaunpfeiler (Winkeleisen) seien im Erdreich ausreichend verankert (ca 40 cm). Würden diese aber vorsätzlich gelockert werden, so liege dies nicht im Einflussbereich des Gehegebetreibers. Hinsichtlich der frischen Rotwildfährten außerhalb des Geheges würde festgehalten, dass dies nicht nachvollziehbar und daher davon auszugehen sei, dass diese eher von benachbarten Schafen verursacht worden seien.

Auf Aufforderung teilte der Landesjagdbeirat mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 mit, dass der schlechte Zustand des Zaunes des gegenständlichen Geheges schon seit mehreren Jahren gegeben sei und auch immer wieder festgestellt worden sei, dass sowohl Damals auch Rotwild aus dem Gatter ausgebrochen sei. Da das Gutachten des besagten Wildbiologen den überaus schlechten Zustand des Zaunes bestätige, sodass Wild aus- und einwechseln könne, und da auch Skelette und stark verweste Tiere im Gehege gefunden worden seien, befürworte der zuständige Bezirksjägermeister die Auflassung des Geheges. Seit Jänner 2011 sei der Beschwerdeführer auch Pächter der um das Gehege liegenden Gemeindejagd. Bei Auflassung des Geheges sollten alle Tiere im Gehege entweder erlegt oder verkauft werden, auf keinen Fall dürften sie in die freie Wildbahn entlassen werden.

Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten habe mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitgegteilt, dass das Zaungeflecht (2 m Höhe) des bestehenden Zaunes in gutem Zustand und teilweise mit zwei Glattdrähten überspannt sei. Die Zaunspannung sei jedoch teilweise zu wenig straff ausgeführt. Die in der Stellungnahme des Wildbiologen angeführten Reparaturbereiche, welche mit Holz ausgefüllt worden seien, seien noch an zwei Stellen im Gerinneverlauf feststellbar. Hier fehle eine erforderliche Auffüllung mit festem Material. An den Reparaturstellen, an denen zusätzlich Zaungeflecht bodenseitig angestückelt worden sei, fehle zum Teil die erforderliche Befestigung des behelfsmäßig angebrachten Zaunmaterials mit einer Verankerung im Untergrund. Die beabsichtigten Reparaturen erschienen behelfsmäßig. Sie genügten auf Dauer nicht dem Anspruch, dass Wild weder ein- noch auswechseln könne. Der Zaun lehne teilweise am Gehölz an, die Zaunsäulen seien im tiefgründigen Untergrund ca 40 cm eingeschlagen und seien nicht fest. An anderen Stellen, etwa unterhalb des Stallgebäudes, seien die Zaunsäulen zusätzlich mit Pflöcken verfestigt worden. Ein näher genannter beanstandeter Bereich sei mit einem Zaun in Höhe von 2 m gesichert, durch die Geländekante sei hier die Zaunführung in der Tiefe abgesetzt. Die Kammer habe die belangte Behörde um eine letztmalige Fristsetzung zur Behebung der zuletzt festgestellten Mängel ersucht.

Auf dem Boden der Bestimmungen der § 8 Abs 2, Abs 5 und Abs 9 K-JG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, auf Grund der beiden Überprüfungen des Geheges durch den Wildbiologen sei davon auszugehen, dass trotz nachweislicher Aufforderung des Beschwerdeführers, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben, die Einzäunung nicht dem § 8 Abs 5 K-JG entspreche und daher gemäß § 8 Abs 9 leg cit (nach Anhörung des Landesjagdbeirats und der Landwirtschaftskammer) die Auflassung des Geheges zu verfügen sei. Von einem neuerlichen Mängelbehebungsauftrag sei Abstand genommen worden, weil nach Mitteilung des Landesjagdbeirats der schlechte Zustand des Zauns schon seit mehreren Jahren gegeben sei und der Beschwerdeführer - trotz wiederholter behördlicher Aufforderung - diesen Umstand bis dato nicht zum Anlass genommen habe, die erforderlichen Reparaturarbeiten am Zaun durchzuführen.Auf dem Boden der Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 9, K-JG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, auf Grund der beiden Überprüfungen des Geheges durch den Wildbiologen sei davon auszugehen, dass trotz nachweislicher Aufforderung des Beschwerdeführers, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben, die Einzäunung nicht dem Paragraph 8, Absatz 5, K-JG entspreche und daher gemäß Paragraph 8, Absatz 9, leg cit (nach Anhörung des Landesjagdbeirats und der Landwirtschaftskammer) die Auflassung des Geheges zu verfügen sei. Von einem neuerlichen Mängelbehebungsauftrag sei Abstand genommen worden, weil nach Mitteilung des Landesjagdbeirats der schlechte Zustand des Zauns schon seit mehreren Jahren gegeben sei und der Beschwerdeführer - trotz wiederholter behördlicher Aufforderung - diesen Umstand bis dato nicht zum Anlass genommen habe, die erforderlichen Reparaturarbeiten am Zaun durchzuführen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 8 K-JG, zuletzt geändert mit LGBl Nr 33/2010, lautet wie folgt: 1. Paragraph 8, K-JG, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2010,, lautet wie folgt:

"§ 8

Gehege

  1. (1)Absatz eins,Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (Paragraph 4,) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild - mit Ausnahme des Federwildes - weder ein- noch auswechseln kann.
  3. (3)Absatz 3,Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Landesregierung eingelangte Anzeigen sind von dieser unverzüglich dem Landesjagdbeirat, der Landwirtschaftskammer und den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist darf weder eine Untersagung des Geheges noch eine Feststellung, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, erfolgen. Die Anhörungsrechte begründen keine Parteistellung.
  5. (5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs. 2 entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Absatz 2, entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.
  6. (6)Absatz 6,Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar

a) bei Gehegen, die in einem Eigenjagdgebiet angelegt werden, sofort, wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht, und

b) bei Gehegen, die in einem Gemeindejagdgebiet angelegt werden, nach Ablauf der Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes, es sei denn, dass der Pächter einer vorzeitigen Errichtung zustimmt und die verbleibende Fläche des Gemeindejagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Gemeindejagdgebiet nicht verloren geht.

  1. (7)Absatz 7,Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf - unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen - nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten.
  2. (8)Absatz 8,Bricht Wild aus einem Gehege aus, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung, die Jagdausübungsberechtigten der umliegenden Jagdgebiete und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Soll Wild aus einem Gehege in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, in die freie Wildbahn entlassen werden, gilt § 73 Abs 3 erster bis dritter Satz. Die Entlassung von Schalenwild in die freie Wildbahn bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau dieser Wildart zu erwarten sind und wenn weder ein zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglicher Wildstand entsteht noch eine Zunahme von Wildschäden zu erwarten ist. Bei Rotwild darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn die Entlassung in Rotwildkernzonen oder in Rotwildrandzonen erfolgt. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.Bricht Wild aus einem Gehege aus, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung, die Jagdausübungsberechtigten der umliegenden Jagdgebiete und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Soll Wild aus einem Gehege in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, in die freie Wildbahn entlassen werden, gilt Paragraph 73, Absatz 3, erster bis dritter Satz. Die Entlassung von Schalenwild in die freie Wildbahn bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau dieser Wildart zu erwarten sind und wenn weder ein zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglicher Wildstand entsteht noch eine Zunahme von Wildschäden zu erwarten ist. Bei Rotwild darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn die Entlassung in Rotwildkernzonen oder in Rotwildrandzonen erfolgt. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.
  3. (9)Absatz 9,Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Abs 5 eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, der die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören."Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Absatz 5, eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, der die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören."

2. Im vorliegenden Fall wurde von einem von der belangten Behörde als Amtssachverständigen herangezogenen Wildbiologen bei zwei Besichtigungen des Geheges eine Reihe von - im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Mängeln der Einfriedung (des Wildgatters) des Geheges festgehalten.

Bei der vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids liegenden zweiten Begehung wurden insbesondere immer wieder Lücken zwischen Zaun und Boden festgestellt, die es dem Wild ermöglichen, ein- und auszuwechseln, wobei solche Lücken teilweise nur provisorisch mit dünnen Ästen verspreizt waren, was aber Wild nicht davon abhalten könne, in das und aus dem Gehege zu gelangen. Diesem offensichtlich von der belangten Behörde ihrer Beurteilung (ua) zugrunde gelegten Umstand ist der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen getreten.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. November 2011 wird zwar (allgemein) vorgebracht, dass der Gehegezaun in allen Bereichen die vorgeschriebene Mindesthöhe einhalte, ferner werden die bei der Begehung festgestellten teilweise großen Lücken zwischen Zaun und Boden nicht in Abrede gestellt, vielmehr wird diesbezüglich nur festgehalten, dass dieser Umstand bezüglich des Raubzeuges nicht von Bedeutung sei, weil dieses (ohnehin) den Zaun untergrabe, was für das Gehegewild aber keine Gefahr darstelle. Damit wird aber nicht dargetan, dass andere Arten von "Haarwild" nach § 4 lit a K-JG (diese das "Wild" definierende Bestimmung enthält zudem in lit b eine Aufzählung des "Federwilds") durch solche Freiräume zwischen Zaun und Boden nicht ein- und auswechseln können (§ 4 lit a leg cit nennt etwa auch verschiedene Arten von Hasen, Kaninchen, das Murmeltier oder bestimmte Marderarten). Vielmehr erscheint die auf die insofern nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen gestützte Auffassung der Behörde unbedenklich, dass diese Lücken in der Einfriedung ein Ein- und Auswechseln von Haarwild nicht hintanzuhalten vermögen. Ein solches Ein- und Auswechseln läuft aber dem umfassenden Abschlussgebot des § 8 Abs 2 K-JG zuwider.In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. November 2011 wird zwar (allgemein) vorgebracht, dass der Gehegezaun in allen Bereichen die vorgeschriebene Mindesthöhe einhalte, ferner werden die bei der Begehung festgestellten teilweise großen Lücken zwischen Zaun und Boden nicht in Abrede gestellt, vielmehr wird diesbezüglich nur festgehalten, dass dieser Umstand bezüglich des Raubzeuges nicht von Bedeutung sei, weil dieses (ohnehin) den Zaun untergrabe, was für das Gehegewild aber keine Gefahr darstelle. Damit wird aber nicht dargetan, dass andere Arten von "Haarwild" nach Paragraph 4, Litera a, K-JG (diese das "Wild" definierende Bestimmung enthält zudem in Litera b, eine Aufzählung des "Federwilds") durch solche Freiräume zwischen Zaun und Boden nicht ein- und auswechseln können (Paragraph 4, Litera a, leg cit nennt etwa auch verschiedene Arten von Hasen, Kaninchen, das Murmeltier oder bestimmte Marderarten). Vielmehr erscheint die auf die insofern nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen gestützte Auffassung der Behörde unbedenklich, dass diese Lücken in der Einfriedung ein Ein- und Auswechseln von Haarwild nicht hintanzuhalten vermögen. Ein solches Ein- und Auswechseln läuft aber dem umfassenden Abschlussgebot des Paragraph 8, Absatz 2, K-JG zuwider.

In diesem Zusammenhang kommt es nach § 8 Abs 2 leg cit nicht darauf an, ob ein- bzw auswechselndes Wild das Gatterwild gefährden könnte. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Zaun teilweise schlampig repariert habe, nichts darüber aussage, inwieweit nunmehr eine ausreichende Reparatur erfolgt sei oder nicht, legt sie nicht konkret dar, dass die Annahmen der Behörde betreffend die Lücken der Einfriedung nicht zuträfen. Dem Einwand, dass die Auflassung des Geheges bei Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes jedenfalls überzogen und keinesfalls sachlich gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unstrittig mit Schreiben vom 5. August 2011 zur Behebung der Schäden aufgefordert und ihm zudem - nach der darauffolgenden neuerlichen Begehung durch den Amtssachverständigen am 18. Oktober 2011 - zum Zweck des Parteiengehörs mit Schreiben vom 8. November 2011 die beabsichtigte Auflassung des Geheges mit der Einräumung der Möglichkeit, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, mitteilte. Die zwischen der Aufforderung im August und der Mitteilung im November sowie dieser Mitteilung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeiträume von jeweils mehr als drei Monaten hätte der Beschwerdeführer zur Behebung der in Rede stehenden Lücken verwenden können. Weder nach der Aufforderung zur Mängelbehebung noch nach der Einräumung des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer aber der Behörde konkrete Maßnahmen zur Behebung mit.In diesem Zusammenhang kommt es nach Paragraph 8, Absatz 2, leg cit nicht darauf an, ob ein- bzw auswechselndes Wild das Gatterwild gefährden könnte. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Zaun teilweise schlampig repariert habe, nichts darüber aussage, inwieweit nunmehr eine ausreichende Reparatur erfolgt sei oder nicht, legt sie nicht konkret dar, dass die Annahmen der Behörde betreffend die Lücken der Einfriedung nicht zuträfen. Dem Einwand, dass die Auflassung des Geheges bei Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes jedenfalls überzogen und keinesfalls sachlich gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unstrittig mit Schreiben vom 5. August 2011 zur Behebung der Schäden aufgefordert und ihm zudem - nach der darauffolgenden neuerlichen Begehung durch den Amtssachverständigen am 18. Oktober 2011 - zum Zweck des Parteiengehörs mit Schreiben vom 8. November 2011 die beabsichtigte Auflassung des Geheges mit der Einräumung der Möglichkeit, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, mitteilte. Die zwischen der Aufforderung im August und der Mitteilung im November sowie dieser Mitteilung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeiträume von jeweils mehr als drei Monaten hätte der Beschwerdeführer zur Behebung der in Rede stehenden Lücken verwenden können. Weder nach der Aufforderung zur Mängelbehebung noch nach der Einräumung des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer aber der Behörde konkrete Maßnahmen zur Behebung mit.

Angesichts der unstrittigen Lücken zwischen Boden und Einfriedung des Geheges war es entgegen der Beschwerde für die belangte Behörde nicht geboten, die fachliche Beurteilung eines weiteren Sachverständigen ("aus dem Fachgebiet von Gehegeeinfriedungen") betreffend die Beurteilung des Zustandes der Einfriedung zu befassen. Bei der gegebenen Sachlage ist es entgegen der Beschwerde ferner nicht bedeutsam, ob - wie bei der zweiten Begehung ebenfalls festgehalten - an vielen Stellen des Geheges Steher beweglich oder wackelig sind. Ferner war es unerheblich, auf welche Art ein Landesjagdbeirat den Zustand des Zaunes überprüfte, ob - wie nach Auffassung des Beschwerdeführers und entgegen der Stellungnahme dieses Beirats - kein Anhaltspunkt für den Ausbruch von Damwild oder Rotwild aus dem Gatter besteht, oder dass sich die Kammer für Land- und Forstwirtschaft für die Setzung einer neuerlichen Mängelbehebungsfrist aussprach.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass das in Rede stehende Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht so abgeschlossen ist, dass das Wild (mit Ausnahme des Federwilds) iSd § 8 Abs 2 K-JG weder ein- noch auswechseln kann, und darauf gestützt nach § 8 Abs 9 K-JG die Auflassung des Geheges verfügte, weil diese mangelhafte Beschaffung der Einfriedung als nachträglich eingetretener Untersagungsgrund nach § 8 Abs 5 K-JG einzustufen ist.Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass das in Rede stehende Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht so abgeschlossen ist, dass das Wild (mit Ausnahme des Federwilds) iSd Paragraph 8, Absatz 2, K-JG weder ein- noch auswechseln kann, und darauf gestützt nach Paragraph 8, Absatz 9, K-JG die Auflassung des Geheges verfügte, weil diese mangelhafte Beschaffung der Einfriedung als nachträglich eingetretener Untersagungsgrund nach Paragraph 8, Absatz 5, K-JG einzustufen ist.

3. Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 21. Dezember 2012

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030088.X00

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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