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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StGB §207a Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 29. August 2012, Zl. 1 Vk 75/12, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0153 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 27. November 2012 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2012/01/0153 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2012, mit dem sein Antrag vom 21. November 2011 auf Bewilligung des Vollzugs seiner wegen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen (§ 207a Abs. 1 Z. 3 erster und fünfter Fall StBG) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 27. November 2012 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2012/01/0153 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2012, mit dem sein Antrag vom 21. November 2011 auf Bewilligung des Vollzugs seiner wegen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen (Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, erster und fünfter Fall StBG) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, der Beschwerdeführer sei am 24. November 2011 zum Strafvollzug vorgeführt worden. Bereits jetzt bestehe die Gefahr, dass er seine Anstellung und Wohnung verlieren werde, weil der Dienstgeber vom Strafvollzug in Kenntnis gesetzt werden müsse und er die Miete in absehbarer Zeit nicht mehr bezahlen werde können. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil "es seit dem gegebenen Deliktszeitraum keine weiteren Vorfälle gegeben hat".
Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) hat zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers vorgebracht, der Antrag auf Bewilligung des EÜH sei mit der Begründung (von der belangten Behörde) abgelehnt worden, es bestehe die begründete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde diese Vollzugsform missbrauchen. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen sei im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei. Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, der Beschwerdeführer sei - wie seine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit dokumentiere - eine sanktions- und resozialisierungsresistente Persönlichkeit; die pädophile Neigung des Beschwerdeführers begründe ein hohes Missbrauchsrisiko in Bezug auf die begehrte Vollzugsform (EÜH). Das einem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interesse liege in der Notwendigkeit auf den persönlichkeitsauffälligen Beschwerdeführer spezialpräventiv einzuwirken und (missbrauchte) Minderjährige zu schützen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen sowie den erstatteten Stellungnahmen der belangten Behörde und der weiteren Partei ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten ist ("dass die Vollzugsform missbraucht werde"). Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u.a. festgestellt, das Vorleben des Beschwerdeführers (zwei Verurteilungen wegen Konsums verbotener Kinderpornografie), die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die derart aufgezeigt Resozialisierungsresistenz und die zum Konsum verbotener Kinderpornografie neigende Persönlichkeit des Beschwerdeführers würden ungeachtet seiner bekundeten Therapiewilligkeit bzw. des Beginns einer Therapie die Gewährung des Strafvollzugs durch EÜH nicht zulassen, weil das Risiko, dass der Beschwerdeführer diese Vollzugsform missbrauchen und neuerlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit pornografischen Darstellungen von Kindern begehen werde, nicht ausgeschlossen werden könne.
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen demnach zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Jänner 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012010035.A00Im RIS seit
30.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013