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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G AG, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 2012, Zl. WA1-W-42822/002-2012, betreffend Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0237 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G AG, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 2012, Zl. WA1-W-42822/002-2012, betreffend Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0237 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16. April 2012 wurden der beschwerdeführenden Partei gegliedert in zehn Punkte zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde für alle aufgetragenen Maßnahmen ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16. April 2012 wurden der beschwerdeführenden Partei gegliedert in zehn Punkte zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde für alle aufgetragenen Maßnahmen ausgeschlossen.
Dagegen erhob die antragstellende Partei Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung bezüglich verschiedener vorgeschriebener Maßnahmen als unbegründet abgewiesen, in zwei Punkten wurde der Erstbescheid abgeändert. Mit Spruchpunkt IV. sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "teilweise mit der Maßgabe stattgegeben" werde, "dass den Vorschreibungen der Punkte 1, 2 (und der davon abhängigen Punkte 3 - 6) und 7 des genannten Bescheides keine aufschiebende Wirkung zugekommen" sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung bezüglich verschiedener vorgeschriebener Maßnahmen als unbegründet abgewiesen, in zwei Punkten wurde der Erstbescheid abgeändert. Mit Spruchpunkt römisch vier. sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "teilweise mit der Maßgabe stattgegeben" werde, "dass den Vorschreibungen der Punkte 1, 2 (und der davon abhängigen Punkte 3 - 6) und 7 des genannten Bescheides keine aufschiebende Wirkung zugekommen" sei.
In ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt die antragstellende Partei aus, dass der Ausspruch der belangten Behörde hinsichtlich der Punkte 1 - 7 unrichtig sei, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen seien, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde. Der Antrag sei berechtigt, da die aufgetragenen Maßnahmen nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten würden. Die Kosten der Maßnahmen seien "enorm" und es wäre im Fall des Obsiegens der Rechtsschutz vereitelt, weil der "finanzielle Nachteil nicht wieder gut zu machen" sei. Ausgehend von den bereits durchgeführten Maßnahmen würde ein weiterer Abfluss von Zahlungsmitteln die Liquidität der antragstellenden Partei gefährden, weil bereits der Nachweis des Pestizides, möge dieses auch gerade noch messbar sein, erhebliche Auswirkungen haben könne. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Indiz dafür sei, dass sich die Verunreinigung des Grundwassers bereits geraume Zeit hingezogen habe, ohne dass die Behörde die nun vorgeschriebenen Schritte verlangt hätte. Es liege tatsächlich keine Gefahr in Verzug vor.
Die belangte Behörde weist in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf hin, dass sich der Antrag auf die mit den Punkten 1 - 7 des Erstbescheides vorgeschriebenen Maßnahmen beziehe. Die Erstbehörde habe die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid entschieden, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur für die Maßnahmen 8 - 10 gerechtfertigt sei, nicht aber für die Vorschreibungen 1 - 7. Im Spruchpunkt IV. sei versehentlich das Wort "keine" enthalten. Die belangte Behörde habe daher einen Berichtigungsbescheid erlassen, von dem eine Ausfertigung dieser Stellungnahme beiliege. Dass es sich tatsächlich um ein Versehen bzw. einen Schreibfehler handle, sei daraus, dass Haupt- und Nebensatz einander widersprechen, sowie aus der Begründung zu Spruchteil IV. zu ersehen. Die nähere Begründung sei aus dem unter einem mit der Stellungnahme vorgelegten Berichtigungsbescheid ersichtlich. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei in diesem Umfang gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Spruchpunkte 8 - 10 spreche sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, da diese Maßnahmen zum Schutz des Trinkwasserbrunnens der Marktgemeinde P. erforderlich seien und nicht aufgeschoben werden dürfen. Es liege eine konkrete Gefahr vor. Die Umsetzung der Vorschreibungen sei daher erforderlich, um eine drohende Verunreinigung des Trinkwasserbrunnens durch Pestizide rechtzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Laut § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei Gefahr in Verzug jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet sei. Das zwingende öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Trinkwasserbrunnens überwiege das zwar verständliche, aber unterzuordnende private Interesse an der Verzögerung bzw. Kostenersparnis der antragstellenden Partei.Die belangte Behörde weist in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf hin, dass sich der Antrag auf die mit den Punkten 1 - 7 des Erstbescheides vorgeschriebenen Maßnahmen beziehe. Die Erstbehörde habe die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid entschieden, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur für die Maßnahmen 8 - 10 gerechtfertigt sei, nicht aber für die Vorschreibungen 1 - 7. Im Spruchpunkt römisch vier. sei versehentlich das Wort "keine" enthalten. Die belangte Behörde habe daher einen Berichtigungsbescheid erlassen, von dem eine Ausfertigung dieser Stellungnahme beiliege. Dass es sich tatsächlich um ein Versehen bzw. einen Schreibfehler handle, sei daraus, dass Haupt- und Nebensatz einander widersprechen, sowie aus der Begründung zu Spruchteil römisch vier. zu ersehen. Die nähere Begründung sei aus dem unter einem mit der Stellungnahme vorgelegten Berichtigungsbescheid ersichtlich. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei in diesem Umfang gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Spruchpunkte 8 - 10 spreche sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, da diese Maßnahmen zum Schutz des Trinkwasserbrunnens der Marktgemeinde P. erforderlich seien und nicht aufgeschoben werden dürfen. Es liege eine konkrete Gefahr vor. Die Umsetzung der Vorschreibungen sei daher erforderlich, um eine drohende Verunreinigung des Trinkwasserbrunnens durch Pestizide rechtzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Laut Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sei Gefahr in Verzug jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet sei. Das zwingende öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Trinkwasserbrunnens überwiege das zwar verständliche, aber unterzuordnende private Interesse an der Verzögerung bzw. Kostenersparnis der antragstellenden Partei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde beschränkt sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht auf einzelne Maßnahmen sondern den gesamten Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides. Wie die belangte Behörde zudem verkennt, wurde der Antrag auch nicht insoweit gegenstandslos, als hinsichtlich der Maßnahmen 1 - 7 mittels Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom 6. Dezember 2012 mittlerweile der angefochtene Bescheid abgeändert wurde, sodass in diesem Umfang die aufschiebende Wirkung bereits zuerkannt worden sei. Der angefochtene Bescheid ändert den Erstbescheid hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab. Mit dem angefochtenen Bescheid werden nun aber die nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen mittels Abweisung der Berufung in der Hauptsache bestätigt. Dagegen wendet sich der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde beschränkt sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht auf einzelne Maßnahmen sondern den gesamten Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides. Wie die belangte Behörde zudem verkennt, wurde der Antrag auch nicht insoweit gegenstandslos, als hinsichtlich der Maßnahmen 1 - 7 mittels Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom 6. Dezember 2012 mittlerweile der angefochtene Bescheid abgeändert wurde, sodass in diesem Umfang die aufschiebende Wirkung bereits zuerkannt worden sei. Der angefochtene Bescheid ändert den Erstbescheid hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab. Mit dem angefochtenen Bescheid werden nun aber die nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen mittels Abweisung der Berufung in der Hauptsache bestätigt. Dagegen wendet sich der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
Hinsichtlich nicht näher bezifferter Kostenfolgen hat die antragstellende Partei genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb sie dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat. Fehlende Angaben zur Vermögenssituation sind durch einen bloß pauschalen Hinweis auf die "Liquidität" der antragstellenden Partei ebenso wenig zu ersetzen wie eine Konkretisierung des vermeintlich unwiederbringlichen Nachteils durch einen Hinweis auf "enorme" Kosten.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 18. Jänner 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012070056.A00Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013