Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft, 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 25. November 2009, Zl. UVS-FSG/12/10387/2009-3, betreffend § 66 Abs. 2 AVG i.A. Erteilung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft, 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 25. November 2009, Zl. UVS-FSG/12/10387/2009-3, betreffend Paragraph 66, Absatz 2, AVG i.A. Erteilung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. September 2009 hatte die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung vom 12. Oktober 2000 gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetzes (FSG) abgewiesen. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe der Verfahrensanordnung vom 10. August 2009, mit der er aufgefordert worden war, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht Folge geleistet. In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, der Bescheid sei ausschließlich auf eine rechtswidrige Verfahrensanordnung gestützt worden. Jener Verfahrensanordnung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, Cannabis erworben und konsumiert zu haben, angezeigt worden sei. Dieser Sachverhalt rechtfertige jedoch nicht das Verlangen nach einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 FSG. Seine gesundheitliche Lenkeignung iSd § 8 Abs. 1 FSG habe der Beschwerdeführer durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im August 2008 unter Beweis gestellt.Mit Bescheid vom 22. September 2009 hatte die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung vom 12. Oktober 2000 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Führerscheingesetzes (FSG) abgewiesen. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe der Verfahrensanordnung vom 10. August 2009, mit der er aufgefordert worden war, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht Folge geleistet. In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, der Bescheid sei ausschließlich auf eine rechtswidrige Verfahrensanordnung gestützt worden. Jener Verfahrensanordnung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, Cannabis erworben und konsumiert zu haben, angezeigt worden sei. Dieser Sachverhalt rechtfertige jedoch nicht das Verlangen nach einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG. Seine gesundheitliche Lenkeignung iSd Paragraph 8, Absatz eins, FSG habe der Beschwerdeführer durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im August 2008 unter Beweis gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab der UVS der Berufung insofern Folge, als der erstbehördliche Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid gab der UVS der Berufung insofern Folge, als der erstbehördliche Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde.
Begründend führte der UVS aus, die Erstbehörde habe den Akt nicht vollständig vorgelegt. Zwar sei die polizeiliche Anzeige, nach der der Beschwerdeführer verdächtig sei, im Dezember 2008 620 Gramm Cannabisprodukte erworben und konsumiert zu haben, ebenso vorgelegt worden wie das in der Berufung erwähnte ärztliche Gutachten vom 19. August 2008. Der Antrag vom 12. Oktober 2000 auf Erteilung der Lenkberechtigung "sowie nachvollziehbare behördliche Schritte, was seither geschah bzw. zur Antragserledigung unternommen wurde", würden jedoch fehlen. "Immerhin" seien "bis zur Verfahrensanordnung nahezu 9 (!!) Jahre vergangen". Eine Fortführung des Verfahrens durch den UVS erscheine unmöglich, da der erstinstanzliche Akt trotz Urgenz unvollständig geblieben sei. Durch die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG sei das Rechtsschutzinteresse des Berufungswerbers gewahrt, "da das nunmehr durchzuführende verwaltungsrechtliche Beweisverfahren der Überprüfung einer zweiten Instanz" unterliege.Begründend führte der UVS aus, die Erstbehörde habe den Akt nicht vollständig vorgelegt. Zwar sei die polizeiliche Anzeige, nach der der Beschwerdeführer verdächtig sei, im Dezember 2008 620 Gramm Cannabisprodukte erworben und konsumiert zu haben, ebenso vorgelegt worden wie das in der Berufung erwähnte ärztliche Gutachten vom 19. August 2008. Der Antrag vom 12. Oktober 2000 auf Erteilung der Lenkberechtigung "sowie nachvollziehbare behördliche Schritte, was seither geschah bzw. zur Antragserledigung unternommen wurde", würden jedoch fehlen. "Immerhin" seien "bis zur Verfahrensanordnung nahezu 9 (!!) Jahre vergangen". Eine Fortführung des Verfahrens durch den UVS erscheine unmöglich, da der erstinstanzliche Akt trotz Urgenz unvollständig geblieben sei. Durch die Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG sei das Rechtsschutzinteresse des Berufungswerbers gewahrt, "da das nunmehr durchzuführende verwaltungsrechtliche Beweisverfahren der Überprüfung einer zweiten Instanz" unterliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8, (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
…"
1.2. § 66 AVG lautet (auszugsweise): 1.2. Paragraph 66, AVG lautet (auszugsweise):
"§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
…
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde die unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch die belangte Behörde. Damit ist er im Recht. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde die unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die belangte Behörde. Damit ist er im Recht.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2. Wenn die belangte Behörde - wie im Beschwerdefall - davon ausging, der ihr vorliegende Akteninhalt reiche nicht aus, um zu beurteilen, ob Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers bestünden, so ist dies kein Grund für eine Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Der Berufungsbehörde ist eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann gestattet, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist, somit nur dann, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0036, mwN). In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde - und als solche ist der UVS eingerichtet - in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen. 2.2. Wenn die belangte Behörde - wie im Beschwerdefall - davon ausging, der ihr vorliegende Akteninhalt reiche nicht aus, um zu beurteilen, ob Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers bestünden, so ist dies kein Grund für eine Aufhebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Der Berufungsbehörde ist eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann gestattet, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist, somit nur dann, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0036, mwN). In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde - und als solche ist der UVS eingerichtet - in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen.
Dass die belangte Behörde ausgehend von dieser Rechtslage nicht imstande gewesen wäre, den Sachverhalt zu ergänzen, ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und auch sonst nicht erkennbar.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 2.3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 22. Jänner 2013
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110059.X00Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013