Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §268;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des AS, vertreten durch den Sachwalter Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4500 Wels, Edisonstraße 1/WDZ/8, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller zu 17 P 125/03s-395 Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZIII (nunmehr Edisonstraße I, WDZ/8), zum Sachwalter gemäß § 268 ABGB iVm § 123 Außerstreitgesetz zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden.Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller zu 17 P 125/03s-395 Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZIII (nunmehr Edisonstraße römisch eins, WDZ/8), zum Sachwalter gemäß Paragraph 268, ABGB in Verbindung mit Paragraph 123, Außerstreitgesetz zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden.
Die vorliegende, am 10. Oktober 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 wurde die Beschwerde dem Sachwalter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt, ob die Beschwerdeerhebung genehmigt werde. Für den Fall der Genehmigung wurde ein Auftrag zur Ergänzung der Beschwerde erteilt.
Eine Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch den Sachwalter erfolgte nicht (Schreiben vom 15. November 2012).
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben.Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150196.X00Im RIS seit
02.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013