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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/10/0176Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Anträge des WJ in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung von die Beschwerdefrist wahrenden Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Juli 2012, Zl. UVS-SOZ/V/28/7605/2012-2, und vom 31. Juli 2012, Zl. UVS-SOZ/V/27/7602/2012-2, je betreffend Auskunftserteilung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzungsanträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 19. Juli 2012, Zl. UVS-SOZ/V/28/7605/2012-2, und vom 31. Juli 2012, Zl. UVS-SOZ/V/27/7602/2012-2, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien Anträge des Wiedereinsetzungswerbers nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. Diese Bescheide wurden dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen jeweils am 13. August 2012 zugestellt. Mit am 27. September 2012 persönlich überreichten Schriftsätzen begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Beschwerden gegen diese beiden Bescheide.
Mit den gegenständlichen, am 1. Oktober 2012 in einem gemeinsamen Schriftsatz zur Post gegebenen Anträgen begehrt der Beschwerdeführer erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung von die Beschwerdefrist wahrenden Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die beiden genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.
Mit den hg. Beschlüssen je vom 18. Oktober 2012, Zlen. VH 2012/10/0091 und VH 2012/10/0092, wurden die Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Antragsteller nach dem Inhalt der anzufechtenden Bescheide und nach seinem Vorbringen jeweils einen Antrag auf Auskunftserteilung über die Frage gestellt habe, was Inhalt eines bestimmten, ihn betreffenden Verwaltungsaktes sei. Dazu habe er vorgebracht, dass er aus finanziellen Gründen nicht zur Behörde kommen und Akteneinsicht nehmen könne, weshalb er die Zusendung der Unterlagen begehre. Damit habe er im Ergebnis die Gewährung von Akteneinsicht durch Zusendung des Aktes bzw. eines Teiles desselben (insbesondere des Aktenverzeichnisses) begehrt. Nach der hg. Judikatur sei jedoch die Behörde in keinem Fall verpflichtet, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zl. 2010/08/0146).
Diese Beschlüsse wurden dem Antragsteller am 24. Oktober 2012 zugestellt.
Wurde versäumt, den Verfahrenshilfeantrag im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen, und entsteht der Partei im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG durch die Versäumung ein Rechtsnachteil, ist ihr unter den Voraussetzungen der zuletzt zitierten Gesetzesstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Wurde versäumt, den Verfahrenshilfeantrag im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen, und entsteht der Partei im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG durch die Versäumung ein Rechtsnachteil, ist ihr unter den Voraussetzungen der zuletzt zitierten Gesetzesstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Ein prozessuales Interesse an der Wiedereinsetzung besteht allerdings nur dann, wenn ihre Bewilligung geeignet ist, einen der Partei durch die und infolge der Verspätung ihrer Prozesshandlung entstandenen Rechtsnachteil zu beseitigen. Der "Rechtsnachteil" im Sinne dieser Bestimmung liegt im Allgemeinen in der Behandlung der Prozesshandlung als verspätet, insbesondere in ihrer Zurückweisung. Gemäß § 46 Abs. 5 VwGG tritt das Verfahren mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, womit ein bereits gefasster Zurückweisungsbeschluss außer Kraft tritt. Die verspätet erfolgte oder mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Prozesshandlung gilt als rechtzeitig. Dadurch wird der durch die Versäumung eingetretene Rechtsnachteil beseitigt.Ein prozessuales Interesse an der Wiedereinsetzung besteht allerdings nur dann, wenn ihre Bewilligung geeignet ist, einen der Partei durch die und infolge der Verspätung ihrer Prozesshandlung entstandenen Rechtsnachteil zu beseitigen. Der "Rechtsnachteil" im Sinne dieser Bestimmung liegt im Allgemeinen in der Behandlung der Prozesshandlung als verspätet, insbesondere in ihrer Zurückweisung. Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG tritt das Verfahren mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, womit ein bereits gefasster Zurückweisungsbeschluss außer Kraft tritt. Die verspätet erfolgte oder mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Prozesshandlung gilt als rechtzeitig. Dadurch wird der durch die Versäumung eingetretene Rechtsnachteil beseitigt.
Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Verfahrenshilfeanträge nicht als verspätet behandelt bzw. zurückgewiesen; vielmehr wurden sie wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil die anzufechtenden Bescheide im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen waren. Ein Rechtsnachteil im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, der durch Wiedereinsetzung beseitigt werden könnte, ist dem Beschwerdeführer somit nicht entstanden, weil die Verspätung der Verfahrenshilfeanträge nicht - durch Zurückweisung - aufgegriffen wurde und die die Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abweisenden Beschlüsse durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht aufgehoben würden; denn es handelt sich bei diesen Beschlüssen nicht um eine Säumnisfolge. Würde dessen ungeachtet die Wiedereinsetzung bewilligt, lägen dem Gerichtshof neuerlich jene Verfahrenshilfeanträge vor, deren Aussichtslosigkeit offenkundig ist, was wiederum ihre Abweisung nach sich zu ziehen hätte. Den vorliegenden Wiedereinsetzungsanträgen mangelt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Verfahrenshilfeanträge nicht als verspätet behandelt bzw. zurückgewiesen; vielmehr wurden sie wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil die anzufechtenden Bescheide im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen waren. Ein Rechtsnachteil im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, der durch Wiedereinsetzung beseitigt werden könnte, ist dem Beschwerdeführer somit nicht entstanden, weil die Verspätung der Verfahrenshilfeanträge nicht - durch Zurückweisung - aufgegriffen wurde und die die Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abweisenden Beschlüsse durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht aufgehoben würden; denn es handelt sich bei diesen Beschlüssen nicht um eine Säumnisfolge. Würde dessen ungeachtet die Wiedereinsetzung bewilligt, lägen dem Gerichtshof neuerlich jene Verfahrenshilfeanträge vor, deren Aussichtslosigkeit offenkundig ist, was wiederum ihre Abweisung nach sich zu ziehen hätte. Den vorliegenden Wiedereinsetzungsanträgen mangelt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Aus diesem Grund waren die Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Aus diesem Grund waren die Wiedereinsetzungsanträge gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 4, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte es sich, einen Mängelbehebungsauftrag zur Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die nach § 24 Abs. 2 VwGG erforderlich wäre, zu erteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2008/08/0014, und vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/07/0048, mwN).Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte es sich, einen Mängelbehebungsauftrag zur Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG erforderlich wäre, zu erteilen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2008/08/0014, und vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/07/0048, mwN).
Wien, am 23. Jänner 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100175.X00Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013