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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten;Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der K L in E, vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Kärntner Heimgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Das Begehren der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 20. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG, weil über ihren am 1. Dezember 2011 eingebrachten Antrag gemäß § 16 Abs. 2a Kärntner Heimgesetz seitens der belangten Behörde nicht innerhalb der Frist des § 27 Abs. 1 VwGG entschieden worden sei.Mit Schriftsatz vom 20. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, B-VG, weil über ihren am 1. Dezember 2011 eingebrachten Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Kärntner Heimgesetz seitens der belangten Behörde nicht innerhalb der Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG entschieden worden sei.
Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 den Bescheid vom 5. Juli 2012 (samt Zustellnachweis, der eine Zustellung an die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 ausweist) vor, mit dem eine Bewilligung zum Betrieb einer Einrichtung gemäß § 16 Abs. 2a Kärntner Heimgesetz unter Vorschreibung von 49 Auflagen erteilt wurde.Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 den Bescheid vom 5. Juli 2012 (samt Zustellnachweis, der eine Zustellung an die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 ausweist) vor, mit dem eine Bewilligung zum Betrieb einer Einrichtung gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, Kärntner Heimgesetz unter Vorschreibung von 49 Auflagen erteilt wurde.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Nach der letztgenannten Bestimmung war der Beschwerdeführerin, da die belangte Behörde den genannten Bescheid vom 5. Juli 2012 erlassen hat, nur der halbe Schriftsatzaufwand (zuzüglich der entrichteten Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG) zuzuerkennen. Da die Umsatzsteuer vom pauschalierten Schriftsatzaufwand iSd § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG bereits umfasst ist, war das diesbezügliche Mehrbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.Die Entscheidung über die Zuerkennung von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Nach der letztgenannten Bestimmung war der Beschwerdeführerin, da die belangte Behörde den genannten Bescheid vom 5. Juli 2012 erlassen hat, nur der halbe Schriftsatzaufwand (zuzüglich der entrichteten Gebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG) zuzuerkennen. Da die Umsatzsteuer vom pauschalierten Schriftsatzaufwand iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG bereits umfasst ist, war das diesbezügliche Mehrbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Soweit die belangte Behörde geltend macht, die Verzögerung der behördlichen Entscheidung sei deshalb ausschließlich auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nur durch umfangreiche Auflagen hergestellt hätten werden können, deren Erfüllung jedoch nur schleppend erfolgt sei, wird § 55 Abs. 2 Z. 2 VwGG angesprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht dargetan wird, dass es auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre, dass die am 23. April 2012 - somit mehr als viereinhalb Monate nach Einbringung des Antrages - abgehaltene Verhandlung erst rund sechs Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist durchgeführt wurde, und ein Vorbringen dazu, dass der Antrag bereits zuvor in Behandlung genommen wurde, nicht erstattet wird (vgl. zu Konstellationen, in denen die belangte Behörde erst nach (zumindest) drei Monaten tätig wird, die zu § 55 Abs. 3 VwGG idF vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 4/2008 ergangenen hg. Beschlüsse vom 14. April 1989, Zl. 88/17/0240, und vom 23.Oktober 1986, Zl. 86/02/0102, mwH).Soweit die belangte Behörde geltend macht, die Verzögerung der behördlichen Entscheidung sei deshalb ausschließlich auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nur durch umfangreiche Auflagen hergestellt hätten werden können, deren Erfüllung jedoch nur schleppend erfolgt sei, wird Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG angesprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht dargetan wird, dass es auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre, dass die am 23. April 2012 - somit mehr als viereinhalb Monate nach Einbringung des Antrages - abgehaltene Verhandlung erst rund sechs Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist durchgeführt wurde, und ein Vorbringen dazu, dass der Antrag bereits zuvor in Behandlung genommen wurde, nicht erstattet wird vergleiche , zu Konstellationen, in denen die belangte Behörde erst nach (zumindest) drei Monaten tätig wird, die zu Paragraph 55, Absatz 3, VwGG in der Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ergangenen hg. Beschlüsse vom 14. April 1989, Zl. 88/17/0240, und vom 23.Oktober 1986, Zl. 86/02/0102, mwH).
Aus § 55 Abs. 1 VwGG folgt, dass die belangte Behörde nicht als obsiegend im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG anzusehen ist, sodass der Antrag der belangten Behörde, ihr Kostenersatz für Schriftsatz- und Vorlageaufwand zuzuerkennen, abzuweisen war (vgl. den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 bis 0077, 0107 bis 0109).Aus Paragraph 55, Absatz eins, VwGG folgt, dass die belangte Behörde nicht als obsiegend im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, VwGG anzusehen ist, sodass der Antrag der belangten Behörde, ihr Kostenersatz für Schriftsatz- und Vorlageaufwand zuzuerkennen, abzuweisen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 bis 0077, 0107 bis 0109).
Wien, am 23. Jänner 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100168.X00Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014