Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
ABGB §1380;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R G in Graz, vertreten durch Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Herrengasse 22/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. Mai 2012, Zl. UVS 47.11-2/2012-3, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29. November 2011 wurde der Beschwerdeführer als Erbe seiner am 4. Juli 2009 verstorbenen Lebensgefährtin verpflichtet, gemäß § 28 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 64/2011 (Stmk. SHG), einen Aufwandersatz von EUR 51.930,-Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29. November 2011 wurde der Beschwerdeführer als Erbe seiner am 4. Juli 2009 verstorbenen Lebensgefährtin verpflichtet, gemäß Paragraph 28, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, (Stmk. SHG), einen Aufwandersatz von EUR 51.930,-
- zu leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2012 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers "mit der Maßgabe abgewiesen", dass der Beschwerdeführer als Erbe gemäß § 28 Z. 3 Stmk. SHG einen Aufwandersatz in Höhe von EUR 41.809,06 zu leisten habe.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2012 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers "mit der Maßgabe abgewiesen", dass der Beschwerdeführer als Erbe gemäß Paragraph 28, Ziffer 3, Stmk. SHG einen Aufwandersatz in Höhe von EUR 41.809,06 zu leisten habe.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30. Dezember 2002 sei der - mittlerweile, am 4. Juli 2009, verstorbenen - Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Stmk. SHG gewährt und ausgesprochen worden, dass die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für ihre Unterbringung in einem näher genannten Pflegeheim ab dem 1. September 2002 übernommen würden. Für die der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 3. Februar 2003 und 14. März 2005 (für die Jahre 2002 bzw. 2003 und 2004) als Aufwandersatz vorgeschriebenen Beträge von EUR 4.003,63 und EUR 25.930,74 (zuzüglich Gebühren) sei jeweils die grundbücherliche Sicherstellung zugunsten der Stadt Graz als Sozialhilfeträger gemäß § 5 Abs. 4 Stmk. SHG erfolgt. Die Stadt Graz habe zum Nachlass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Sozialhilfeleistungen in der Höhe von EUR 99.592,65 zum Rückersatz angemeldet, worin der bereits im Grundbuch sichergestellte Betrag enthalten sei. Laut Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung vom 21. Oktober 2010 hätten die Aktiva zusammen EUR 103.153,60, die Passiva (einschließlich der genannten Forderung der Stadt Graz als Sozialhilfeträger) EUR 107.006,53 betragen. Der Nachlass sei somit um EUR 3.852,93 überschuldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine bedingte Erberklärung abgegeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. November 2010 sei ihm die Verlassenschaft eingeantwortet worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30. Dezember 2002 sei der - mittlerweile, am 4. Juli 2009, verstorbenen - Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Stmk. SHG gewährt und ausgesprochen worden, dass die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für ihre Unterbringung in einem näher genannten Pflegeheim ab dem 1. September 2002 übernommen würden. Für die der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 3. Februar 2003 und 14. März 2005 (für die Jahre 2002 bzw. 2003 und 2004) als Aufwandersatz vorgeschriebenen Beträge von EUR 4.003,63 und EUR 25.930,74 (zuzüglich Gebühren) sei jeweils die grundbücherliche Sicherstellung zugunsten der Stadt Graz als Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Stmk. SHG erfolgt. Die Stadt Graz habe zum Nachlass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Sozialhilfeleistungen in der Höhe von EUR 99.592,65 zum Rückersatz angemeldet, worin der bereits im Grundbuch sichergestellte Betrag enthalten sei. Laut Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung vom 21. Oktober 2010 hätten die Aktiva zusammen EUR 103.153,60, die Passiva (einschließlich der genannten Forderung der Stadt Graz als Sozialhilfeträger) EUR 107.006,53 betragen. Der Nachlass sei somit um EUR 3.852,93 überschuldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine bedingte Erberklärung abgegeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. November 2010 sei ihm die Verlassenschaft eingeantwortet worden.
Aufgrund des Entfalls der Bestimmung des § 28 Z. 3 Stmk. SHG über die Ersatzpflicht der Erben des Hilfsempfängers durch LGBl. Nr. 113/2008 (iVm der Übergangsbestimmung des § 44c Stmk. SHG) sei es nicht zulässig, vom Beschwerdeführer als Erben einen Aufwandersatz für Zeiträume nach dem 31. Oktober 2008 zu fordern. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei die Forderung der Stadt Graz somit nur für einen Zeitraum vom 1. Jänner 2006 - Kosten für 2005 seien wegen Verjährung nicht geltend gemacht worden - bis 31. Oktober 2008 berechtigt. Nach der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen Kostenaufstellung hätten die Pflegekosten für diesen Zeitraum EUR 51.185,26 betragen. Zusammen mit den bereits sichergestellten Forderungen von EUR 29.934,37 (zuzüglich Kosten von insgesamt EUR 689,43) ergebe sich eine Gesamtforderung des Sozialhilfeträgers in Höhe von EUR 81.809,06. Abzüglich des vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Betrages von EUR 40.000,-- verbleibe ein zu leistender Aufwandersatz in der Höhe von EUR 41.809,06.Aufgrund des Entfalls der Bestimmung des Paragraph 28, Ziffer 3, Stmk. SHG über die Ersatzpflicht der Erben des Hilfsempfängers durch Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2008, in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 44 c, Stmk. SHG) sei es nicht zulässig, vom Beschwerdeführer als Erben einen Aufwandersatz für Zeiträume nach dem 31. Oktober 2008 zu fordern. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei die Forderung der Stadt Graz somit nur für einen Zeitraum vom 1. Jänner 2006 - Kosten für 2005 seien wegen Verjährung nicht geltend gemacht worden - bis 31. Oktober 2008 berechtigt. Nach der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen Kostenaufstellung hätten die Pflegekosten für diesen Zeitraum EUR 51.185,26 betragen. Zusammen mit den bereits sichergestellten Forderungen von EUR 29.934,37 (zuzüglich Kosten von insgesamt EUR 689,43) ergebe sich eine Gesamtforderung des Sozialhilfeträgers in Höhe von EUR 81.809,06. Abzüglich des vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Betrages von EUR 40.000,-- verbleibe ein zu leistender Aufwandersatz in der Höhe von EUR 41.809,06.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor allem einwende, es sei aus seiner Sicht zu einem Vergleich mit der Stadt Graz gekommen, weshalb mit seiner Bezahlung von EUR 40.000,-- sämtliche Forderungen befriedigt seien, sei dem zu entgegnen, dass unter einem materiell-rechtlichen Vergleich die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte zu verstehen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer der Stadt Graz entsprechende Vorschläge unterbreitet, aus deren Untätigkeit könne aber nicht konkludent auf das Zustandekommen eines Vergleichs geschlossen werden. Eben weil kein Vergleich erzielt worden sei, habe der Sozialhilfeträger Stadt Graz gemäß § 34 Abs. 2 Stmk. SHG den Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Aufwandersatz bescheidmäßig vorzuschreiben.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor allem einwende, es sei aus seiner Sicht zu einem Vergleich mit der Stadt Graz gekommen, weshalb mit seiner Bezahlung von EUR 40.000,-- sämtliche Forderungen befriedigt seien, sei dem zu entgegnen, dass unter einem materiell-rechtlichen Vergleich die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte zu verstehen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer der Stadt Graz entsprechende Vorschläge unterbreitet, aus deren Untätigkeit könne aber nicht konkludent auf das Zustandekommen eines Vergleichs geschlossen werden. Eben weil kein Vergleich erzielt worden sei, habe der Sozialhilfeträger Stadt Graz gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Stmk. SHG den Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Aufwandersatz bescheidmäßig vorzuschreiben.
Zur Rüge des Beschwerdeführers, sein Wohnrecht sei (bei der Beurteilung des Wertes des Nachlasses) nicht berücksichtigt worden, sei darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Wohnrecht im Grundbuch nicht eingetragen gewesen sei und daher nicht berücksichtigt werden könne. Dies sei auch offensichtlich der Grund gewesen, weshalb ein derartiges Wohnrecht bei der Verlassenschaftsabhandlung letztendlich nicht berücksichtigt worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, es seien Angehörige vorhanden gewesen, die sich zur Pflege und Betreuung seiner Lebensgefährtin verpflichtet hätten, sei zu bemerken, dass die Pfandrechte für die Pflegeheimkosten der Jahre 2002 bzw. 2003 und 2004 auf rechtskräftigen Aufwandersatzbescheiden beruhten. Immerhin seit 1. März 2004 habe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein Pflegegeld der Stufe 5 gebührt, was bedeute, dass ein durchschnittlicher Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dazu auch nicht ansatzweise vorgebracht, wer sich verpflichtet hätte, für die Pflege und Betreuung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu sorgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGB. Nr. 10/2012 (Stmk. SHG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung LGB. Nr. 10 aus 2012, (Stmk. SHG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 28
Ersatzpflichtige
Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind
verpflichtet:
…
3. die Erben des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses ;
…
§ 30 Paragraph 30
Härtefälle
…
Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, der Beschwerdeführer habe der Stadt Graz mit Schreiben vom 28. Jänner 2011 einen Vergleichsvorschlag übermittelt, wonach er sich zur Zahlung von EUR 40.000,-- bereit erkläre. Da er darauf keine Antwort erhalten habe, habe er angenommen, dass die Stadt Graz dagegen keine Einwendungen habe, und deshalb einen Betrag von EUR 40.000,-- innerhalb der von ihm angebotenen Frist überwiesen. Mit Schreiben vom 7. April 2011 habe der Beschwerdeführer klargestellt, dass er den Betrag von EUR 40.000,-- deshalb überwiesen habe, weil er davon ausgehe, dass sein Vergleichsvorschlag akzeptiert worden sei. Andernfalls habe er verlangt, den Betrag von EUR 40.000,-- bis 7. Mai 2011 rückzuüberweisen. Die Stadt Graz habe weder den Betrag überwiesen noch in irgendeiner Form auf das Schreiben des Beschwerdeführers reagiert. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer klargestellt, dass nunmehr kein Zweifel bestehe, dass ein Vergleich geschlossen worden sei, und um Ausstellung einer Löschungsquittung für die im Grundbuch eingetragenen Forderungen ersucht. Auch darauf sei seitens der Stadt Graz keine Reaktion erfolgt. Es sei somit jedenfalls davon auszugehen, dass der Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Graz zustande gekommen sei, da es jedem Rechtsempfinden widerspreche, dass ein Rechtsträger auf solche eindeutigen Angebote nicht reagiere, obwohl er damit angeblich nicht einverstanden sei. Der Betrag von EUR 40.000,-- sei auch nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern inhaltlich begründbar gewesen. Dass noch keine Urkunde verfasst worden sei, ändere nichts am inhaltlichen Zustandekommen des Vergleichs. Widersprüchlich sei, dass die belangte Behörde zwar verneine, dass ein Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Graz zustande gekommen sei, gleichzeitig aber den vom Beschwerdeführer geleisteten Betrag von EUR 40.000,-- nicht mehr in die offenen Forderungen des Sozialhilfeträgers einrechne, obwohl für diesen Betrag nur dann ein rechtskräftiger Titel vorliege, wenn ein Vergleich zwischen der Stadt Graz und dem Beschwerdeführer bestehe.
Hinsichtlich der Frage, wer verpflichtet gewesen sei, für die Pflege und Betreuung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu sorgen, hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nochmals befragen müssen. Zudem habe er in seinem Schreiben vom 28. Jänner 2011 angegeben, dass der Enkel der Lebensgefährtin aufgrund eines Übergabevertrages verpflichtet gewesen sei, seine Großmutter zu pflegen. Auch in anderer Hinsicht habe die belangte Behörde nicht überprüft, ob tatsächlich Heimbedürftigkeit vorgelegen sei. Weiters hätte die belangte Behörde das Vorliegen eines Härtefalles gemäß § 30 Stmk. SHG überprüfen und den drohenden Verlust der Wohnversorgung des Beschwerdeführers als Härtefall werten müssen, dürfe doch die Heranziehung zum Rückersatz gemäß § 30 Abs. 3 Stmk. SHG nicht den Zielen dieses Gesetzes widersprechen, wobei in dieser Bestimmung beispielsweise auch die Schaffung von Wohnraum angeführt sei.Hinsichtlich der Frage, wer verpflichtet gewesen sei, für die Pflege und Betreuung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu sorgen, hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nochmals befragen müssen. Zudem habe er in seinem Schreiben vom 28. Jänner 2011 angegeben, dass der Enkel der Lebensgefährtin aufgrund eines Übergabevertrages verpflichtet gewesen sei, seine Großmutter zu pflegen. Auch in anderer Hinsicht habe die belangte Behörde nicht überprüft, ob tatsächlich Heimbedürftigkeit vorgelegen sei. Weiters hätte die belangte Behörde das Vorliegen eines Härtefalles gemäß Paragraph 30, Stmk. SHG überprüfen und den drohenden Verlust der Wohnversorgung des Beschwerdeführers als Härtefall werten müssen, dürfe doch die Heranziehung zum Rückersatz gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Stmk. SHG nicht den Zielen dieses Gesetzes widersprechen, wobei in dieser Bestimmung beispielsweise auch die Schaffung von Wohnraum angeführt sei.
Schließlich habe die belangte Behörde den Wert des Nachlasses zu hoch angesetzt, da sie das bestehende Wohnrecht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Die Behörde habe den Wert des Nachlasses, bis zu dem die Erben des Hilfsempfängers ersatzpflichtig seien, objektiv zu ermitteln, wobei es nicht darauf ankomme, ob bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärungen abgegeben worden seien. Ein Wohnrecht sei nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn es im Grundbuch eingetragen sei, da auch ein nicht eingetragenes Wohnrecht obligatorische Wirkung habe und daher den Wert des Nachlasses mindere. Dass ein Wohnrecht bestanden habe, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer dieses seit dem Jahr 2002 mit dem Willen der Erblasserin ausgeübt habe.
Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit der Stadt Graz als Sozialhilfeträger einen Vergleich über den Ersatzanspruch gemäß § 34 Abs. 1 Stmk. SHG geschlossen zu haben, ist dem zu entgegnen, dass ein solcher Vergleich - als zweiseitig verbindlicher Vertrag (§ 1380 ABGB) - nur durch die Annahme des Vergleichsangebotes des Beschwerdeführers durch die zuständigen Organe der Stadt Graz zustande hätte kommen können. Eine Zustimmung zum Vertragsabschluss kann zwar gemäß § 863 ABGB auch stillschweigend ("durch solche Handlungen (…), welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen") erklärt werden, das bloße Schweigen ist jedoch grundsätzlich nicht als Zustimmung zu werten (vgl. etwa Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hg.), Kurzkommentar zum ABGB, 2007, § 863 Rz 8, mit weiteren Hinweisen). Eine Handlung von Organen der Stadt Graz, aus der der Beschwerdeführer darauf hätte schließen können, dass sein Vergleichsangebot angenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Graz als Sozialhilfeträger verneinte und davon ausgehend - der erstinstanzlichen Behörde folgend - den vom Beschwerdeführer bezahlten Betrag von EUR 40.000,-- auf den vom Beschwerdeführer geforderten Ersatzanspruch anrechnete.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit der Stadt Graz als Sozialhilfeträger einen Vergleich über den Ersatzanspruch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Stmk. SHG geschlossen zu haben, ist dem zu entgegnen, dass ein solcher Vergleich - als zweiseitig verbindlicher Vertrag (Paragraph 1380, ABGB) - nur durch die Annahme des Vergleichsangebotes des Beschwerdeführers durch die zuständigen Organe der Stadt Graz zustande hätte kommen können. Eine Zustimmung zum Vertragsabschluss kann zwar gemäß Paragraph 863, ABGB auch stillschweigend ("durch solche Handlungen (…), welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen") erklärt werden, das bloße Schweigen ist jedoch grundsätzlich nicht als Zustimmung zu werten vergleiche , etwa Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hg.), Kurzkommentar zum ABGB, 2007, Paragraph 863, Rz 8, mit weiteren Hinweisen). Eine Handlung von Organen der Stadt Graz, aus der der Beschwerdeführer darauf hätte schließen können, dass sein Vergleichsangebot angenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Graz als Sozialhilfeträger verneinte und davon ausgehend - der erstinstanzlichen Behörde folgend - den vom Beschwerdeführer bezahlten Betrag von EUR 40.000,-- auf den vom Beschwerdeführer geforderten Ersatzanspruch anrechnete.
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen rügt, wonach ein Enkel seiner Lebensgefährtin aufgrund eines Übergabevertrages verpflichtet gewesen wäre, für deren Pflege zu sorgen, fehlt es diesem Vorbringen an der notwendigen Konkretisierung. Durch die bloße Wiederholung dieser Behauptung ohne näheres Vorbringen zum Übergabevertrag wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt. Auch im Hinblick auf die "Heimbedürftigkeit" der verstorbenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zeigt die Beschwerde durch deren bloße Bestreitung keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
Der Beschwerde gelingt es auch nicht, einen relevanten Begründungsmangel im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalles gemäß § 30 Stmk. SHG aufzuzeigen. Abs. 3 leg. cit. nennt als Umstand, der den Zielen dieses Gesetzes insbesondere widerspricht, nur die Gefährdung der Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Dass der Beschwerdeführer als ersatzpflichtiger Erbe die geerbte Liegenschaft nicht weiterhin bewohnen könnte, stellt für sich genommen - ohne nähere Konkretisierung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - noch keinen Härtefall im Sinne des § 30 Stmk. SHG dar.Der Beschwerde gelingt es auch nicht, einen relevanten Begründungsmangel im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalles gemäß Paragraph 30, Stmk. SHG aufzuzeigen. Absatz 3, leg. cit. nennt als Umstand, der den Zielen dieses Gesetzes insbesondere widerspricht, nur die Gefährdung der Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Dass der Beschwerdeführer als ersatzpflichtiger Erbe die geerbte Liegenschaft nicht weiterhin bewohnen könnte, stellt für sich genommen - ohne nähere Konkretisierung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - noch keinen Härtefall im Sinne des Paragraph 30, Stmk. SHG dar.
Soweit der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt schließlich ein bestehendes "obligatorisches Wohnrecht" ins Treffen zu führen sucht, durch das der Wert des Nachlasses vermindert worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich ein derartiges Wohnrecht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht ableiten lässt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht begründet allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Heimunterbringung seiner Lebensgefährtin im Jahr 2002 deren Liegenschaft (mit deren Einverständnis) weiterhin bewohnt hat, noch kein "obligatorisches Wohnrecht".
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 23. Jänner 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100101.X00Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013