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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des Senats der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. November 2011, Zl. BMWF-52.250/0192-I/6a/2011, betreffend Aufhebung eines Senatsbeschlusses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der in der Sitzung vom 11. Oktober 2011 gefasste Beschluss des Senats der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG), mit dem der Senatsvorsitzende "mit der Durchführung aller Aufgaben (inklusive der Ausschöpfung aller rechtlichen und demokratischen Möglichkeiten)" bevollmächtigt wurde, von der belangten Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechts aufgehoben. Der aufgehobene Senatsbeschluss stand im Konnex zum davor gefassten Beschluss, gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2011 betreffend "Rektorswahl an der KUG" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Somit wurde der Senatsvorsitzende mit dem durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 bevollmächtigt, alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschwerdeführung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2011 für den Senat wahrzunehmen.
Mit hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0193, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2011wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof wurde nach dem Vorbringen des Beschwerdevertreters nicht eingebracht.
Über die im Hinblick darauf ergangene Anfrage vom 29. Oktober 2012 erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012, sich durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert zu erachten.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0018).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0018).
Da der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2011 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und somit keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid wahrzunehmen sind, macht es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid, mit dem sein Beschluss betreffend die Bevollmächtigung des Vorsitzenden für alle Aufgaben im Zusammenhang mit einer solchen Beschwerdeführung aufgehoben wurde, aufrecht bleibt oder nicht.
Da das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuzusprechen.Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuzusprechen.
Wien, am 23. Jänner 2013
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100216.X00Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014