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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §83 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. A und Mag. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Oktober 2012, Zl. Senat-AB-09-0188, betreffend Vorschreibung von Vorkehrungen gemäß § 83 Abs. 3 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0155 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. A und Mag. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Oktober 2012, Zl. Senat-AB-09-0188, betreffend Vorschreibung von Vorkehrungen gemäß Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0155 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Vorbringen dazu erstattet, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag ausgeführt, auch in Hinblick darauf, dass das gegenständliche Verfahren (nach einem ersten erstinstanzlichen Bescheid aus Juni 2007) schon seit geraumer Zeit anhängig sei, stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Der Beschwerde kann somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (§ 30 Abs. 2 VwGG).Der Beschwerde kann somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).
Wien, am 24. Jänner 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012040042.A00Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013