Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des Vereins "K", vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. November 2012, Zl. E1/287.332/2012, betreffend behördliche Vereinsauflösung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des Vereins "K", vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21. November 2012, Zl. E1/287.332 aus 2012,, betreffend behördliche Vereinsauflösung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2012 wurde der Verein "K" gemäß § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 behördlich aufgelöst.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2012 wurde der Verein "K" gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 behördlich aufgelöst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 7. Jänner 2013 namens des Vereins erhobene Beschwerde.
Der Verein erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "rechtlichen Fortbestand/Existenz bzw Nichtauflösung des Vereins" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/01/0016, und vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0227, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2010, B 897/09 = VfSlg 19.078/2010, jeweils mwN) ist ausschließlich der Verfassungsgerichtshof für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften - wie im hier zu entscheidenden Beschwerdefall - behauptet wird, zuständig. Für eine solche Angelegenheit ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (Art. 133 Z. 1 B-VG), zumal Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht geltend gemacht wird (vgl. hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 29. April 1997, Zl. 96/01/0258 = VwSlg. 14.670A/1997).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/01/0016, und vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0227, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2010, B 897/09 = VfSlg 19.078 aus 2010,, jeweils mwN) ist ausschließlich der Verfassungsgerichtshof für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften - wie im hier zu entscheidenden Beschwerdefall - behauptet wird, zuständig. Für eine solche Angelegenheit ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (Artikel 133, Ziffer eins, B-VG), zumal Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht geltend gemacht wird vergleiche , hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 29. April 1997, Zl. 96/01/0258 = VwSlg. 14.670A/1997).
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und VersammlungsrechtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010003.X00Im RIS seit
30.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013