TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/24 2012/16/0234

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §256 Abs3;
BAO §273;
BAO §274;
BAO §289 Abs2;
BAO §85 Abs2;
BAO §86a Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2;
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 86a heute
  2. BAO § 86a gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 86a gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 86a gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. BAO § 86a gültig von 01.03.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. BAO § 86a gültig von 27.08.1994 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 86a gültig von 01.01.1990 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 8. Oktober 2012, GZ. RV/0163-G/12, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2011, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der römisch eins in G, vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 8. Oktober 2012, GZ. RV/0163-G/12, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Das Finanzamt Graz-Stadt forderte mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, welche diese für ihre im Jahr 1989 geborene Tochter S für den Zeitraum 1. März 2010 bis 28. Februar 2011 bezogen hatte. Im Winterhalbjahr des Schuljahres 2010/11 sei im Semesterzeugnis des von S besuchten "Abendgymnasiums" das Fach "Mathematik 8" unbeurteilt geblieben. Auf Nachfrage des Finanzamtes habe die Direktorin der Schule angegeben, dass S auch im Sommersemester 2010 nur "M 8" belegt habe und mit "unbeurteilt" abgeschlossen worden sei.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 mit der Begründung, ihre Tochter habe die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben, mehrere Module ("7 und 8") parallel besucht und immer am Unterricht teilgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. S besuche seit dem Schuljahr 2005/06 ein Bundesgymnasium für Berufstätige, welches eine besondere Art der Berufsausbildung biete, nämlich eine speziell für bereits im Berufsleben stehende Personen, die ihre Qualifikationen berufsbegleitend erhöhen wollten. Sie habe im Sommersemester 2010 und im Wintersemester 2010/11 lediglich ein Fach belegt und sei in diesem nicht beurteilt worden. S hätte bei einem friktionsfreien Studienfortschritt zumindest zwei Prüfungen ablegen müssen. Daher stehe für die belangte Behörde fest, dass S die Berufsausbildung im Streitzeitraum nicht ernsthaft und zielstrebig absolviert habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung" verletzt erachtet, "wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet".

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0095, und vom 29. Februar 2012, 2011/13/0126 und 0127, sowie den hg. Beschluss vom 7. Juli 2011, 2009/15/0093, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0095, und vom 29. Februar 2012, 2011/13/0126 und 0127, sowie den hg. Beschluss vom 7. Juli 2011, 2009/15/0093, jeweils mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" als Beschwerdepunkt nennt, verwechselt sie den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG.Soweit die Beschwerdeführerin "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" als Beschwerdepunkt nennt, verwechselt sie den Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) mit den Aufhebungsgründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG.

In ihrem somit als tauglichem Beschwerdepunkt angeführten Recht "auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung" wurde die Beschwerdeführerin nicht verletzt. Die belangte Behörde hat die Berufung weder zurückgewiesen (§ 273 BAO) noch als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 oder § 274 BAO) oder zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 oder  86a Abs. 1 BAO) erklärt, sondern nach § 289 Abs. 2 BAO in der Sache entscheidend als unbegründet abgewiesen. Damit hat die belangte Behörde ohne jeden Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung gefällt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2008/15/0293, mwN).In ihrem somit als tauglichem Beschwerdepunkt angeführten Recht "auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung" wurde die Beschwerdeführerin nicht verletzt. Die belangte Behörde hat die Berufung weder zurückgewiesen (Paragraph 273, BAO) noch als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3, oder Paragraph 274, BAO) oder zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2, oder  86a Absatz eins, BAO) erklärt, sondern nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO in der Sache entscheidend als unbegründet abgewiesen. Damit hat die belangte Behörde ohne jeden Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung gefällt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2008/15/0293, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160234.X00

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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