RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2 Z4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/02/0292 E 14. Dezember 2007 2007/02/0289 E 19. Dezember 2007 2007/02/0291 E 14. Dezember 2007

Rechtssatz

Wird dem Bf - ein handelsrechtlicher Geschäftsführer - eine Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mit einem bestimmten Tatort vorgeworfen, wobei zum Tatzeitpunkt auch ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt war, jedoch mit einer räumlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereiches iSd § 9 Abs 2 VStG, der den Tatort nicht beinhaltet (Hinweis E 12. Jänner 1999, 98/09/0231), so ist die Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 und 4 VStG im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich für die dem Bf vorgeworfene Tat nicht rechtswirksam.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020290.X02

Im RIS seit

04.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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