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19/05 Menschenrechte;Norm
BAO §303;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. B in W, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. März 2012, GZ. RV/2945-W/11, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Erbschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Der am 1. Oktober 1993 verstorbene G.R. hatte dem Beschwerdeführer in einer letztwilligen Verfügung verschiedene Legate vermacht, welche der Beschwerdeführer angenommen hat. Die dafür angefallene Erbschaftsteuer setzte die (damalige) Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 13. März 1997 im Instanzenzug fest, wobei sie der Bemessung der Erbschaftsteuer die Steuerklasse V zugrunde legte.Der am 1. Oktober 1993 verstorbene G.R. hatte dem Beschwerdeführer in einer letztwilligen Verfügung verschiedene Legate vermacht, welche der Beschwerdeführer angenommen hat. Die dafür angefallene Erbschaftsteuer setzte die (damalige) Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 13. März 1997 im Instanzenzug fest, wobei sie der Bemessung der Erbschaftsteuer die Steuerklasse römisch fünf zugrunde legte.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der Begründung, zwischen ihm und dem Erblasser habe 23 Jahre lang eine Lebensgemeinschaft bestanden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit Urteil vom 24. Juli 2003 ausgesprochen, dass die ungleiche Behandlung sexueller Neigungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Widerspruch stehe und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Daher beantrage der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Erbschaftsteuer und die Abänderung des Erbschaftsteuerbescheides unter Zugrundelegung der Steuerklasse I (welche etwa für den Erwerb vom Ehegatten anzuwenden ist).Mit Schriftsatz vom 27. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der Begründung, zwischen ihm und dem Erblasser habe 23 Jahre lang eine Lebensgemeinschaft bestanden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit Urteil vom 24. Juli 2003 ausgesprochen, dass die ungleiche Behandlung sexueller Neigungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Widerspruch stehe und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Daher beantrage der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Erbschaftsteuer und die Abänderung des Erbschaftsteuerbescheides unter Zugrundelegung der Steuerklasse römisch eins (welche etwa für den Erwerb vom Ehegatten anzuwenden ist).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag im Instanzenzug ab, weil das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EGMR weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstelle und weil mit diesem Urteil auch nicht über eine Vorfrage entschieden worden sei, von der der erwähnte Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 13. März 1997 abhängig gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2012, B 487/12-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass ein Wiederaufnahmegrund nicht vorliege, nicht anzustellen, zumal offensichtlich weder die EMRK noch das Unionsrecht eine solche Wiederaufnahme gebieten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2012, B 487/12-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass ein Wiederaufnahmegrund nicht vorliege, nicht anzustellen, zumal offensichtlich weder die EMRK noch das Unionsrecht eine solche Wiederaufnahme gebieten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 303 Abs. 1 BAO lautet: Paragraph 303, Absatz eins, BAO lautet:
"§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160210.X00Im RIS seit
22.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017