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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. R in W, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2012, Zl. FSRV/0052- W/10, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich von Art. 6 EMRK, an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 876/12 u.a., deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich von Artikel 6, EMRK, an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 876/12 u.a., deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist u.a. das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist u.a. das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
In seinem - binnen Frist erstatteten - ergänzenden
Beschwerde-Schriftsatz erachtet er sich "durch den Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt, da der Bescheid an Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Gesetzesanwendung (auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) leidet. Der Verfassungsgerichtshof hat hier die Kompetenz zur Prüfung auch der verfassungsrechtlichen Fragen, da es sich um Gesetzesanwendung handelt, dem Verwaltungsgerichtshof übertragen."
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f).Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG) verwechselt werden vergleiche , Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f).
Bei einer vom Verfassungs- an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerde genügt ein Verweis auf das Vorbringen der abgelehnten (und abgetretenen) Beschwerde nicht (vgl. Steiner, aaO, 71).Bei einer vom Verfassungs- an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerde genügt ein Verweis auf das Vorbringen der abgelehnten (und abgetretenen) Beschwerde nicht vergleiche , Steiner, aaO, 71).
Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes oder gesetzmäßiges Verfahren oder auf richtige Rechtsanwendung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes oder gesetzmäßiges Verfahren oder auf richtige Rechtsanwendung vergleiche , die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer ist daher in seinem ergänzenden Schriftsatz der Aufforderung, den Mangel des Beschwerdepunktes zu beheben, nicht nachgekommen.
Es war daher schon deshalb gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.Es war daher schon deshalb gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. Jänner 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160206.X00Im RIS seit
29.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013