TE Vwgh Beschluss 2013/1/24 2012/16/0206

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. R in W, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2012, Zl. FSRV/0052- W/10, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich von Art. 6 EMRK, an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 876/12 u.a., deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich von Artikel 6, EMRK, an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 876/12 u.a., deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist u.a. das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist u.a. das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

In seinem - binnen Frist erstatteten - ergänzenden

Beschwerde-Schriftsatz erachtet er sich "durch den Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt, da der Bescheid an Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Gesetzesanwendung (auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) leidet. Der Verfassungsgerichtshof hat hier die Kompetenz zur Prüfung auch der verfassungsrechtlichen Fragen, da es sich um Gesetzesanwendung handelt, dem Verwaltungsgerichtshof übertragen."

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f).Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG) verwechselt werden vergleiche , Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f).

Bei einer vom Verfassungs- an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerde genügt ein Verweis auf das Vorbringen der abgelehnten (und abgetretenen) Beschwerde nicht (vgl. Steiner, aaO, 71).Bei einer vom Verfassungs- an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerde genügt ein Verweis auf das Vorbringen der abgelehnten (und abgetretenen) Beschwerde nicht vergleiche , Steiner, aaO, 71).

Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes oder gesetzmäßiges Verfahren oder auf richtige Rechtsanwendung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes oder gesetzmäßiges Verfahren oder auf richtige Rechtsanwendung vergleiche , die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer ist daher in seinem ergänzenden Schriftsatz der Aufforderung, den Mangel des Beschwerdepunktes zu beheben, nicht nachgekommen.

Es war daher schon deshalb gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.Es war daher schon deshalb gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. Jänner 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160206.X00

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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