RS Vwgh 2007/12/14 2007/05/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
beobachten
merken

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
FlWPl Wolfsberg 1982;
GdPlanungsG Krnt 1982;
GdPlanungsG Krnt 1995;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, V 110/05-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnung insoweit gesetzwidrig war, als darin in einem näher bezeichneten Anfechtungsumfang die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ausgewiesen war (vgl. die Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 72/2007). Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, diese im Anlassfall nicht anzuwenden. Mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde in Bezug auf näher bezeichnete durch diese als "Bauland-Leichtindustriegebiet" gewidmeten Grundstücke der KG Priel die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit bewirkt in diesem Umfang die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050245.X01

Im RIS seit

24.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten