TE Vwgh Beschluss 2013/1/24 2012/01/0111

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/01/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der L Z in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, I.) über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0076, abgeschlossenen Verfahrens, und II.) über die zur hg. Zl. 2012/01/0076 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. März 2012, Zl. uvs-2011/K3/3543-2, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der L Z in römisch eins, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, römisch eins.) über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0076, abgeschlossenen Verfahrens, und römisch zwei.) über die zur hg. Zl. 2012/01/0076 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. März 2012, Zl. uvs-2011/K3/3543-2, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 45 VwGG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 45, VwGG stattgegeben.

II. Die Behandlung der Beschwerde zur hg. Zl. 2013/01/0020 wird abgelehnt.römisch zwei. Die Behandlung der Beschwerde zur hg. Zl. 2013/01/0020 wird abgelehnt.

Begründung

Zu I. (Antrag auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens Zl. 2012/01/0076):Zu römisch eins. (Antrag auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens Zl. 2012/01/0076):

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0076, wurde die von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. März 2012 erhobene Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 13. Juli 2012 zugestellt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0076, wurde die von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. März 2012 erhobene Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 13. Juli 2012 zugestellt.

Am 17. Juli 2012 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der Begründung ein, ihre Beschwerde sei ohne vorheriges Parteiengehör zurückgewiesen worden, "weil der VwGH der Ansicht war, aus dem Eingangsstempel des Beschwerdeführervertreters ergebe sich eine Zustellung des bekämpften Bescheides am 26.3.2012". Das sei unrichtig, die Zustellung sei am "28.3.2012 erfolgt, nur ist der Stempel schlecht leserlich". Auch aus dem Rückschein der Behörde erster Instanz ergebe sich, dass der Bescheid erst am 28. März 2012 beim Zustellpostamt eingelangt und am selben Tag dem Beschwerdeführervertreter zugestellt wurde. Hätte der Verwaltungsgerichtshof Parteiengehör gewährt oder den Rückschein eingeholt, hätte er die Beschwerde nicht als verspätet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin bezieht sich in ihrem Vorbringen ausschließlich auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.Die Antragstellerin bezieht sich in ihrem Vorbringen ausschließlich auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Die Beschwerde wurde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerde (wörtlich: "die schriftliche Ausfertigung wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 26.3.2012 zugestellt"), das mit dem auf der beigelegten bzw. mit Telefax gesendeten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel in Einklang gebracht werden kann, der Bescheid am Montag, 26. März 2012 zugestellt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0076).Die Beschwerde wurde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerde (wörtlich: "die schriftliche Ausfertigung wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 26.3.2012 zugestellt"), das mit dem auf der beigelegten bzw. mit Telefax gesendeten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel in Einklang gebracht werden kann, der Bescheid am Montag, 26. März 2012 zugestellt wurde vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0076).

Die Angabe des Zustelldatums im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG, die zur Beurteilung der Beschwerde als verspätet führte, war der Antragstellerin im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zu Zl. 2012/01/0076 deshalb nicht zur Äußerung vorgehalten worden, weil nach dem auf der angeschlossenen Bescheidausfertigung angebrachten Datumsstempel ein Versehen bei der Angabe des Zustelldatums verneint wurde.Die Angabe des Zustelldatums im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG, die zur Beurteilung der Beschwerde als verspätet führte, war der Antragstellerin im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zu Zl. 2012/01/0076 deshalb nicht zur Äußerung vorgehalten worden, weil nach dem auf der angeschlossenen Bescheidausfertigung angebrachten Datumsstempel ein Versehen bei der Angabe des Zustelldatums verneint wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nach den Ausführungen in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 24. November 1998, VwSlg 15035 A, die Auffassung, dass in jenen Fällen, in denen die Angabe des Zustelldatums zur Beurteilung einer Beschwerde als verspätet führen müßte, dieses Ermittlungsergebnis der beschwerdeführenden Partei in unmittelbarer Anwendung des § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit §§ 37, 45 Abs. 3 AVG zunächst zur Äußerung vorzuhalten ist, wenn nicht aus anderen Begleitumständen ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nach den Ausführungen in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 24. November 1998, VwSlg 15035 A, die Auffassung, dass in jenen Fällen, in denen die Angabe des Zustelldatums zur Beurteilung einer Beschwerde als verspätet führen müßte, dieses Ermittlungsergebnis der beschwerdeführenden Partei in unmittelbarer Anwendung des Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG zunächst zur Äußerung vorzuhalten ist, wenn nicht aus anderen Begleitumständen ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden kann.

Im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zu Zl. 2012/01/0076 kann aufgrund des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag, der auf der Bescheidausfertigung angebrachte Datumsstempel des Beschwerdevertreters sei, wie sich auch aus dem Rückschein ergäbe, schlecht leserlich, (nunmehr) ein Versehen bei der Angabe des Zustelldatums nicht ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin (offenkundig) von der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde ausging. Die angenommene Verspätung der Beschwerde liegt gemäß dem eingeholten Zustellnachweis tatsächlich nicht vor, wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag dargelegt hat (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/20/0670).Im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zu Zl. 2012/01/0076 kann aufgrund des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag, der auf der Bescheidausfertigung angebrachte Datumsstempel des Beschwerdevertreters sei, wie sich auch aus dem Rückschein ergäbe, schlecht leserlich, (nunmehr) ein Versehen bei der Angabe des Zustelldatums nicht ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin (offenkundig) von der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde ausging. Die angenommene Verspätung der Beschwerde liegt gemäß dem eingeholten Zustellnachweis tatsächlich nicht vor, wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag dargelegt hat vergleiche auch den hg. Beschluss vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/20/0670).

Die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG liegen somit vor, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss stattzugeben ist.Die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegen somit vor, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss stattzugeben ist.

Zu II. (der wieder offenen, nunmehr unter der hg. Zl. 2013/01/0020 protokollierten Beschwerde):Zu römisch zwei. (der wieder offenen, nunmehr unter der hg. Zl. 2013/01/0020 protokollierten Beschwerde):

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 lit. b Tiroler Landespolizeigesetz für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 1.400,-- verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Litera b, Tiroler Landespolizeigesetz für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 1.400,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Wien, am 24. Jänner 2013

Schlagworte

Parteiengehör Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012010111.X00

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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