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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §156c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. C, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 29. August 2012, Zl. 1 Vk 76/12, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0155 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 29. November 2012 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2012/01/0155 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2012, mit dem sein Antrag vom 23. November 2011 auf Bewilligung des Vollzugs seiner wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (als Zusatzstrafe) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, durch einen Vollzug der Strafe vor der Entscheidung würde das Ziel der Beschwerde, nämlich für die wirtschaftliche Existenz der Familie zu sorgen und die laufenden Therapien fortzusetzen, vereitelt. Gutachterlich sei festgestellt, dass vom Beschwerdeführer nicht die "Gefahr weiterer strafbarer Handlungen ausgeht". Nach Ablauf von 4 Jahren seit seiner letzten Verurteilung, dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers und der Nachsicht seiner bedingten Verurteilungen bestehe kein öffentliches Interesse gegen ein weiteres Zuwarten mit dem Vollzug. Der Beschwerdeführer sei für die Existenzgrundlage seiner Familie allein verantwortlich. Aufgrund der Krankheit seiner Frau müsse er maßgeblich zur Pflege und Erziehung der Kinder beitragen. Der sofortige Strafantritt würde sowohl für ihn als auch für die von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten schwerwiegende, nicht wieder gut zu machende Nachteile bewirken.
Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) hat zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers vorgebracht, der Antrag auf Bewilligung des EÜH sei mit der Begründung (von der belangten Behörde) abgelehnt worden, es bestehe die begründete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde diese Vollzugsform missbrauchen. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen sei im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei. Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, der Beschwerdeführer sei - wie eine im Akt erliegende Strafregisterauskunft vom 3. Jänner 2012 zeige - eine Persönlichkeit mit Neigung zur Gewaltdelinquenz, die trotz mehrfach eingeräumter Resozialisierungschancen (nämlich durch bedingte und teilbedingte Strafnachsichten) stets aufs Neue einschlägig straffällig werde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei daher die Begehung weiterer derartiger Straftaten des Beschwerdeführers mit nicht bloß leichten Folgen für die körperliche Sicherheit anderer Personen indiziert. Das einem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interesse liege in der Notwendigkeit, auf den Beschwerdeführer spezialpräventiv einzuwirken.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen sowie den erstatteten Stellungnahmen der belangten Behörde und der weiteren Partei ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten ist ("dass die Vollzugsform missbraucht werde"). Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u.a. festgestellt, die stets wiederkehrenden Verurteilungen wegen Gewaltdelikten würden deutlich dokumentieren, dass der Beschwerdeführer keineswegs in der Lage sei, sich zu beherrschen und in Konfliktsituationen sehr schnell tätlich werde und körperliche Gewalt anwende; dies bekunde eindrucksvoll einen charakterimmanenten Hang des Beschwerdeführers zur Gewaltdelinquenz und generellen Negierung von Normen wie auch eine Sanktions- und Resozialisierungsresistenz. Diese Umstände würden trotz der seit der Verurteilung vergangenen Zeit die Gewährung des Strafvollzugs durch EÜH ausschließen, weil das Risiko, dass der Beschwerdeführer diese Vollzugsform aufgrund seiner persönlichen Defizite im auch durch sozialarbeiterische Maßnahmen nicht lückenlos überwachbaren "Arbeitsausgangszeitraum" oder im häuslichen Bereich missbrauchen werde, nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen demnach zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Jänner 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012010036.A00Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013