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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §112 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des WL in V, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 5. August 2011, Zl. 54/9-DOK/2011, betreffend Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Finanzen), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des WL in römisch fünf, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 5. August 2011, Zl. 54/9-DOK/2011, betreffend Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Finanzamt in I. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert und gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Finanzamt in römisch eins. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert und gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde; der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 16. November 2012, Zl. 74, 75/18-DOK/11, wurde der Beschwerdeführer von dem gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Tatvorwurf gemäß § 94 Abs. 1a BDG 1979 iVm § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 16. November 2012, Zl. 74, 75/18-DOK/11, wurde der Beschwerdeführer von dem gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Tatvorwurf gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.
§ 112 Abs. 5 BDG 1979 lautet: Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 lautet:
"Suspendierung
§ 112. (1) …Paragraph 112, (1) …
Mit der Erlassung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 16. November 2012, Zl. 74, 75/18- DOK/11, ist der rechtskräftige Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgt und wurde gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 die Suspendierung beendet. Das mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung verfolgte Ziel ist von Gesetzes wegen eingetreten.Mit der Erlassung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 16. November 2012, Zl. 74, 75/18- DOK/11, ist der rechtskräftige Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgt und wurde gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 die Suspendierung beendet. Das mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2010 auf Aufhebung seiner Suspendierung verfolgte Ziel ist von Gesetzes wegen eingetreten.
Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers hat mit Note vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Beendigung der Suspendierung eigetreten ist und auch die belangte Behörde ist dieser Annahme nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 erklärt, durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt zu sein.
Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 25. Jänner 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090167.X00Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013